Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1126 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist 
endgültig. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, so steht der mit dem- 
selben zurückgewiesenen Partei innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das 
im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht zu. Das Letztere entscheidet endgültig. 
Die Verhandlung über Ablehnung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung 
Das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet desgleichen 
endgültig und bestimmt das zuständige Gericht, wenn das Gericht, dem das 
ausgeschlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden be- 
schlußunfähig wird. 
2. Von dem Verfahren in erster Instanz. 
§. 63. Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht #) schriftlich einzureichen. 
Die Klage beim Kreisausschusse kann zu Protokoll erklärt werden. In der 
Klage ist ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des Beklagten, 
der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsachen 
genau zu bezeichnen ?). 
§. 64. Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig 
oder unbegründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit 
Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. 
Scheint der erhobene Anspruch dagegen rechtlich begründet, so kann dem 
Beklagten ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid 2) die 
Klaglosstellung des Klägers aufgegeben werden. 
Namens des Kreisausschusses steht auch dem Vorsitzenden desselben, Namens 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 1124. 
fahren behufs Setzung des Merkpfahls oder Normirung des Wasserstandes gewesen 
ist, E. O. V. X. 237. Dagegen find diejenigen dem Stadtausschusse angehörenden 
Magistratsmitglieder, die bei deren Beschlußfassung nicht betheiligt gewesen sind, an 
der Ausübung des Richteramtes im Stadtausschusse in Bezug auf solche Anträge, 
gegen die der Magistrat Widerspruch erhoben hat, nicht behindert, E. O. B. 
XXVII. 309. 
1) Ausnahmen von dieser Regel begründen §#§. 129, 133 Abs. 1 dieses Ges. 
Bergl. E. O. B. VIII. 205, XXII. 338. Geht die Zuständigkeit des Gerichtes 
erster Instanz nicht unmittelbar aus dem Gesetze hervor, sondern bedarf es zu ihrer 
Begründung noch eines besonderen Verwaltungsaktes, so genügt die rechtzeitige Ein- 
reichung der Klage bei einer Amtsstelle, die berufen ist, diesen Akt zu volljiehen oder 
zu beantragen, E. O. V. XXVII. 198. Zur Wahrung der Klagefrist genügt auch 
eine unvollständige, demnächst vervollständigte Klage, E. O. V. IX. 84, 158. nicht 
aber die bloße Aumeldung einer demnächst zu erhebenden Klage, die an sich den ge- 
setzlichen Erfordernissen noch nicht entspricht, Erk. O. V. G. 18. April 1894 (Pr. V. 
Bl. XV. 417). 
2) Wenigstens müssen Absicht und Ziel der Klage, Person des Beklagten, Gegen- 
stand des Ansoruchs und begründende Thatsachen aus dem Klagevortrage deutlich hervor- 
gehen, Erk. O. B. G. 26. Jan. 1885 Nr. II. 104. Eine alternative Klage gegen 
verschiedene Rechtsfubjekte, die es dem Richter überläßt, den Verpflichteten zu ermittelu 
und zu verurtheilen, ist unzulässig, Erk. O. V. G. 27. Febr. 1893 Nr. III. 207. 
Ein bei einer unzuständigen Behörde angebrachtes und von dieser an das Verwaltungs- 
gericht abgegebenes Gesuch kann als Klage angesehen werden, wenn sich der Antrag- 
steller wenigstens stillschweigend damit einverstanden erklärt, E. O. B. XXV. 430. 
Eine Zurücknahme der Klage ist auch in zweiter Instanz zulässig, solange die Vor- 
entscheidung noch nicht rechtekrästig geworden ist. Dagegen ist der Widerruf der 
Zurücknahmeerklärung in der Revisionsinstanz unzulässig, E. O. V. XXVII. 191. 
) Wenn nach §. 69 der Amrag auf mündliche Verhandlung im Berwaltungs- 
streitverfahren gestellt ist, dann ist das Bescheidverfahren nach §. 64 unzulässig, so 
namentlich in den Fällen der §§. 114— 117, 119—121, 124—126, 141 und 142 
Zust. Ges., die sich auf gewerbliche Konzessionen, Legitimationsscheine, die Genehmi- 
gung von Innungsstatuten und auf Hülfskassen beziehen. Vergl. E. O. V. Xl. 307. 
Ein vor Erlaß eines Vorbescherdes gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung er- 
setzt, wenn gleichwohl ein Vorbescheid ergeht, nicht den gegen diesen zulässigen gleichen 
Antrag, E. O. V. XXIX. 457 (Bescheid).
	        
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