Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1127
des Bezirksausschusses auch dem Vorsitzenden !) im Einverständniß mit den er-
nannten Mitgliedern der Erlaß eines solchen Bescheides zu.
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien,
innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, entweder die Anberaumung
der mündlichen Verhandlung zu beantragen oder dasjenige Rechtsmittel ein-
zulegen, welches zulässig wäre, wenn der Bescheid als Entscheidung des Kollegiums
ergangen wäre!. «
»d Wird mündliche Verhandlung beantragt?), so muß dieselbe zunächst statt-
finden.
Hat einer der Betheiligten mündliche Verhandlung beantragt, ein anderer
das Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf mündliche Verhand-
lung stattgegeben. »
Wird weder mündliche Verhandlung beantragt, noch das Rechtsmittel ein-
gelegt, so gilt der Bescheid als endgültiges Urtheil.
§. 65. Wird ein Bescheid nach den Bestimmungen des §. 64 nicht er-
lassen, so ist die Klage dem Beklagten mit der Aufforderung zuzufertigen, seine
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu
bemessenden Frifst schriftlich einzureichen. Wenn das Verfahren bei dem Kreis-
ausschusss anhängig ist, so kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll erklärt
werden.
Die Frist kann in nicht schleunigen Sachen der Regel nach nicht über zwei
Wochen verlängert werden. Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem
Kläger zugefertigt. « «
8. 66. Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in Bezug genommenen
Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken
und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen?).
Das Gericht kann geeigueten Falls gestatten, daß statt der Einreichung
von Duplikaten die Anlagen selbst zur Einsicht der Betheiligten in seinem Ge-
schäftslokale offen gelegt werden.
§. 67. Ist weder vom Kläger noch vom Beklagten die Anberaumung der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt, so kann das Gericht auch ohne
solche Verhandlung?) schon auf Grund der Erklärung der Parteien seine Ent-
scheidung in der Form eines mit Gründen versehenen Bescheides fällen. Dabei
gelten die Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 des §. 64.
§. 68. Hat dagegen auch nur eine Partei die Anberaumung der mündlichen
Verhanolung gefordert oder erachtet das Gericht eine solche für erforderlich,
so werden die Parteien zur mündlichen Verhandlung unter der Verwarnung
gbabeen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden
erden. ·
1) Bezw. dem Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitz im Einver-
nehmen mit dem anderen ernannten Mitgliede, Komm. Ber. A. H. S. 55.
2) Die Unterlassung der Belehrung bildet einen wesentlichen Mangel des Ber-
sahrens, E. O. V. I. 432 (unter Nr. 4).
3) Dieser Antrag kann während der mündlichen Verhandlung zurückgenommen
werden, Erk O. V. G. 16. Sept. 1891 Nr. I 980. "
!) Ist kein Duplikat eingereicht, so kann der Vorsitzende dessen Anfertigung auf
Kosten der Partei anordnen, §. 6 Abs. 3 der Regulative für die Bezirks= und Kreis-
ausschüsse 28. Febr. 1884. Für das Beschlußverfahren besteht eine gesetzliche Ver-
oflichtung zur Einreichung von Duplikaten nicht. Doch kann sich auch in diesem
Verfahren zur Vermeidung von Verzögerungen die Einrichtung von Duplikaten
empfehlen, Res. 10. Mai 1894 (M. Bl. S. 73).
*!) Das Gericht kann (gemäß §. 67) auch nach stattgehabtem Schriftwechsel seine
Ensscheidung mirtelst motivirten Bescheides treffen; der Zweck dieser Bestimmung ist
die Ersparung der Kosten, wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Ver-
handlung erfolgt, vergl. §. 107 Nr. 2. Vergl. §. 76, in welchem Falle aber sich die
arteien über das Er ebniß der Beweiserhebung vorher geäußert haben müssen,
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