Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1139
und Bescheiden ist den Betheiligten, sofern deren Anträge nicht stattgegeben
wird, zu eröffnen, daß sie befugt seien innerhalb zwei Wochen auf Beschluß-
fassung durch das Kollegium anzutragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen,
welches zulässig wäre, wenn die Verfügung beziehungsweise der Bescheid auf
Beschluß des Kollegiums erfolgt wäre.
Wird auf Beschlußfassung angetragen, so muß solche zunächst erfolgen.
Hat einer der Betheiligten auf Beschlußfassung angetragen, ein anderer das
Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf Beschlußfassung stattgegeben.
Wird weder auf Beschlußsassung angetragen, noch das Rechtsmittel eingelegt,
so gilt die Verfügung beziehungsweise der Bescheid als endgültiger Beschluß.
Für den Antrag auf Beschlußfassung des Kollegiums finden die nach §§. 52
und 53 für die Beschwerde geltenden Bestimmungen Anwendung.
Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben er-
kalien Verfügungen und ertheilten Bescheiden nachträglich Mittheilung zu
machen.
. 118. An den Verhandlungen der Behörde können unter Zustimmung
des Kollegiums technische Staats-1) oder Kommunalbeamte mit berathender
Stimme theilnehmen.
§. 119. Die Behörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten
Akten, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich mündliche Verhandlung vorschreibt.
Die Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im Gesetze aus-
drücklich bezeichneten Angelegenheiten die Betheiligten, beziehungsweise deren mit
Vollmacht versehene Vertreter behufs Aufklärung des Sachverhalts zur münd-
lichen Verhandlung vorzuladen.
In Betreff der mündlichen Verhandlung finden im Uebrigen die Vor-
schriften der §§. 68, 71, 72, 73 und 75 sinngemäße Anwendung.
§. 120. Für die Erhebung und Würdigung des Beweises kommen die
Vorschriften der §§. 76 bis 79 sinngemäß und mit der Maßgabe zur An-
wendung, daß gegen den eine Strafe oder die Nichtverpflichtung eines Zeugen
oder Sachverständigen aussprechenden Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses
den Betheiligten die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster
oder zweiter Instanz ergangenen Beschluß des letzteren oder des Provinztalraths
innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zusteht.
§. 121. Gegen die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet
innerhalb zwei Wochen die Beschwerde?) an den Bezirksausschuß, gegen die
in erster Instanz ergehenden Beschlüsse des Bezirksausschusses innerhalb gleicher
Frist die Beschwerde an den Provinzialrath statt, sofern nicht nach ausdrück-
licher Vorschrift des Gesetzes
1. die Beschlüsse endgültig sind 2),
1) Wegen Zuziehung der unmittelbaren Staatsbeamten vgl. Res. 9. Mai 1874
(M. Bl. S. 149), auch Res. 11. Dez. 1875 (M. Bl. S. 285) und 30. Jan. 1882
(M. Bl. S. 26).
2) Der §. 121 bezieht sich nur auf Beschlüsse, welche der Kreisaus-
schuß als staatliche (zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen
Landesverwaltung berufene §. 4) Behörde, nicht auch auf solche, die er als
Organ der Kreiskorporation in Kreiskommunalangelegenheiten (beispielsweise über die
Zusammensetzung des Kreistages) gefaßt hat, Erk. 11. Juni 1883, Nr. II. 491.
In Fällen der zweiten Art kommt der §. 178 Kr. O. (Beanstandung, resp. Anfech-
tungsklage des Landraths) zur Anwendung.
7) Die Beschlüsse des Kreis= resp. des Stadtausschusses in Angelegenheiten
der allgemeinen Landesverwaltung sind endgültig in den Fällen des §. 55•b Nr. 2
(vgl. Zust. Ges. §. 32 Nr. 5), §. 55b Nr. 3, §. 57 Abs. 5 bis 7, 8. 61, §. 62 Abf. 2
Kr. O., s. 26 Abs. 2, 8. 32 Nr. 5, §. 41 Nr. 2 und Abs. 2, S. 43 Nr. 1 und 2,
8. 45, §. 67 Abs. 3 Satz 2, 3§. 69, 78 Abs. 1 (Ernennung der Taxatoren), §s. 149
Nr. 2 Zust. Ges. — und zwar in den Fällen der s. 55b Nr. 2 (Zust. Ges. §. 32
Nr. 5) und §. 55 b Nr. 3 Kr. O., sowie des §. 43 Nr. 2 Zust. Ges. vorbehaltlich
des ordentlichen Rechtsweges.
Diie in erster Instanz ergangenen Beschlüsse des Bezirksausschusses sind end-
gültig, bezw. vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, in den Fällen des §. 51
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