Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gesellen und Gehülfen. 109 
und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durchführung dieser 
orschriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden ?. 
Die durch Beschluß des Bundesraths erlassenen Vorschriften sind durch das 
Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten 
Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen). 
A §. 121. Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der 
ebeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die 
närsliche Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht 
unden. 
i §. 122. Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und 
ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine 
gdem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst 
perden. Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für 
reide Theile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwider- 
aufen, sind nichtig#). 
" §. 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung 
anen Gesellen oder Gehülfen entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vor- 
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hinter- 
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig ver- 
pflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines 
Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem 
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich 
verweigern; 
4. wenn g4 der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig 
umgehen; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit- 
geber oder seine Vertreter"') oder gegen die Familienangehörigen des 
rbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen; 
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachtheile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; 
wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter 
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen 
oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter 
Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten 
erstoßen; 
tages Auf Grund von Abs. 3 (Einführung eines sog. sanitären Maximalarbeits= 
(& *□? für erwachsene männliche Arbeiter) ist bisher nur die Bek. 4. März 1896 
re Bl. S. 55), betr. den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien ergangen; 
m Auw dazu 15. April 1896 (M. Bl. S. 94). - » 
Ausdr Zwischen Gesellen und Gehülfen besteht gewerberechtlich kein Unterschied. Der 
alerninz „Geselle“ ist meist nur beim Handwerk gebräuchlich, einer, der das Gewerbe 
Lenn bat und deshalb technische Hülfsdienste leistet. Der Gehülfe braucht technische 
Kuego se nicht zu besitzen, obwohl sie bei ihm ebenso gut vorkommen können. Beide 
* inen sind unselbständige gewerbliche Arbeiter, die nicht Lehrlinge sind (§g. 126 f.) 
sondein einer Fabrik beschäftigten Gesellen und Gehülfen pflegen nicht als solche, 
in als Fabrikarbeiter bezeichnet zu werden (5§. 134 ff.0. . 
gleiche K h. nicht der ganze Vertrag, sondern nur die Vereinbarung über die un- 
áq ündigungsfrist, an deren Stelle die gesetzliche Kündigungsfeift rritt. 
gegangen : s. nur diejenigen Personen, auf die die Autorität des Arbeitgebers über- 
treibende ist, z. B. der Vormund des Gewerbetreibenden, der Direktor einer gewerbe- 
K G Er Aktiengesellschaft, nicht aber ein Werkmeister, oder Betriebsbeamter, Erk. 
Febr. 1881 (Ann. III. 317).
	        
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