Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1144 Abschnitt XXXIX. Laudesverwaltungs-Gesetz. 
Behörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes 1) bestimmt, die 
Beschwerde:) statt, und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis zu 
10,000 Einwohner beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid 
an den Regierungspräsidenten; 4 
b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises mit 
Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit 
mehr als 10,000 Einwohnern?), oder des Landraths an den Regierungs- 
präsidenten und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten");: 
Jc) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten 
beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. 
Die Klage kann nur darauf gestützt werden, 
1. daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Be- 
örden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger 
in seinen Rechten#) verletze; F5r 
2. daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die 
Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt") haben würden. 
  
Zu Anmerkung 35 auf S. 1143. 
heiten der Landespolizeibehörden auf die nachgeordneten Behörden und Beamten nicht 
Übertragen werden, E. O. V. XXX. 281, 412. 
s 1) So beispielsweise im Falle des §. 14 Enteignungsges. 11. Juni 1874 und 
des §. 14 Eisenbahnges. 3. Nov. 1838. Der für diese beiden Fälle angeordnete 
Instanzenzug bleibt unberührt. 
:) Diese ist an besondere formelle Borschriften nicht gebunden, doch muß die Un- 
zufriedenheit mit einer polizeilichen Berfügung ausgedrückt und die Anrufung der 
höheren Instanz bezweckt sein, E. O. B. X. 350. 
*:) Die in den Is§. 127, 128 für Städte mit mehr als 10,000 Einwohnern 
gegebenen Bestimmungen kommen in der Provinz Hannover auf die im §. 27 Abs. 1 
H. Kr. O. 6. Mai 1884 bezeichneten Städte ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl 
zur Anwendung. 
4) Für den Stadtkreis Charlottenburg tritt gemäß Res. 24. März 1877 an Stelle 
des Regierungspräsidenten der Polizeipräsident zu Berlin. 
5) Die sog. Popularklage ist also ausgeschlossen; zur Einlegung des Rechtsmittels 
ist nur befugt, wer durch die betreffende Verfügung in seiner Person oder in seinem 
Lermögen berührt wird, E. O. V. III. 222, IV. 233, V. 412, VII. 312, X. 199, 
. 41 
Die Polizeibehörde ist nicht verpflichtet, Mittel zur Beseitigung polizeilich un- 
zulässiger Zustände anzugeben, E. O. B. XIV. 331, Erk. O. V. G. 26. März 1888 
(Pr. B. Bl. IX. 310); auf der anderen Seite hat der Berpflichtete unter mehreren 
gleichberechtigten Mitteln die Wahl, E. O. V. I. 326, VI. 290, 318, XlI. 381, 
XIII. 400. 
Unmögliches darf nicht verlangt werden; eine Verfügung, deren Ausführung sich 
von vornherein aus rechtlichen oder thatsächlichen Gründen als unthunlich erweist, ist 
daher aufzuheben, E. O V XXIV. 384; desgl. eine solche, in der das zu Leistende 
nicht genügend zum Ausdrucke gelangt, E. O V. IX. 231, XX. 278, 283, XXIII. 341. 
Die Verfügung kann nur ganz oder theilweise aufrecht erhalten oder aufgehoben, 
nicht etwa abgeändert werden, E. O. V. VI. 294; X. 267; XXIII. 315, 389. 
6") Der Berwaltungerichter ist also nicht befugr, über die Frage zu entscheiden, 
ob die angefochtene Verfügung in casu nothwendig oder angemessen. „Erst dann 
handelt es sich um die „Berechtigung“ (der Polizeibehörde zum Erlaß der angefochtenen 
Verfügung) und ist nach dieser Richtung ein Verwaltungsstreitverfabren möglich, wenn 
behauptet wird, daß die Verfügung die äußersten, dem volizeilichen Ermessen gezogenen 
Grenzen überschreite, daß sie nicht sowohl auf objektiven polizeilichen Motiven 
als vielmehr auf Willkür oder sonstiger Pflichtwidrigkeit der Behörde beruhe“, C. O. 
V. II. 393, VIII. 331. Bergl. E. O. V. II. 398, III. 291, 340, IV. 374, V.
	        
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