Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1145 
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung 
erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach F. 2 des Ges. 
vom 11. Mai 1842 (G. S. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war. 
haäl Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen Ver- 
ältnisse. 
8. 128. An Stelle der Beschwerde in allen Fällen des 8. 127 findet die 
Klage) statt und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis 
zu 10,000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse; 
b) gegen die Verfügungen des Landraths oder der Ortspolizeibehörden 
eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit 
mehr als 10,000 Einwohnern bei dem Begirksausschuss 
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte (§. 127 Abs. 3 und 4). 
SCS. 129. Die Beschwerde im Falle des §F. 127 Abs. 1 und die Klage im 
Falle des 8. 128 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Ver- 
fügung sie gerichtet sind?) 
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat 
dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche darüber zu beschließen oder 
zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in 
Kenntniß zu setzen. 
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage 
gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen 
escheid beträgt zwei Wochen. 
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die 
Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage be- 
zeichnet oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung 
im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleich- 
zeitiger Anbringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu 
geben. Das hiernach unzulässiger Weise angebrachte Rechtsmittel ist durch 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 1144. 
407, VI 226, VII. 306, 392, Xl. 403, XXIII. 389. Auch gegen einen die Be- 
schwerde über eine polizeiliche Berfügung lediglich wegen Unzuständigkeit zurück- 
weiseuden Bescheid findet die Verwaltungsklage nur in der gewöhnlichen Beschränkung 
und nur so statt, daß entweder auf die Aufhebung des Bescheides und der dadurch 
aufrecht erhaltenen Verfügung oder auf die Abweisung der Klage zu erkennen ist, 
E. O. V. XXXlI. 233. . 
Ob die Polizeibehörde die angefochtene Verfügung aus eigener Entschließung er- 
lassen hat, oder auf Anordnung der vorgesetzten Behörde, jedoch Kraft eigener Zu- 
ständigkeit, ist für dir Zulässigkeit der Rechtsmittel dieses Titels ohne Einfluß, E. O. 
V. VIII. 249, IX. 344, XXII. 409. 
Im Wege der Klage kann auch die Aufhebung einer in ungesetzlicher Form er- 
lassenen polizeilichen Verfügung von demjenigen verlangt werden, in dessen Rechte sie 
eingreift, E. O. V. XXXI. 428. 
1) Mit der Maßgabe, daß die Klage nach Abs. 2 des §. 128 nur auf die Be- 
hauptung der Rechts= und Sachwidrigkeit gestützt, mit der Beschwerde aber sowohl 
die Gesetz= und Rechtmäßigkeit, wie die Nothwendigkeit, Billigkeit und Angemessenheit 
der Verfügung angegriffen werden kann. 
2) Für den Fall der Anfechtung einer polizeilichen Verfügung mit der Be- 
schwerde und Klage durch denselben Betheiligten ist demjenigen Rechtsmittel Fort- 
gang zu geben, das zuerst bei der Polizeibehörde eingegangen ist. Ist aber dem 
später angebrachten Rechtsmittel, z. B. der Beschwerde Folge gegeben, so ist die Klage 
ausgeschlossen, wenn das zu Unrecht eingeleitete Beschwerdeverfahren formell endgül- 
tig abgeschlossen ist. E. O. V. X. 343. 
Die Beschwerde gegen den Bescheid der ersten Beschwerdeinstanz (s. 127 a. b.) 
ist bei dieser anzubringen, nicht bei der Behörde, die mit der ersten Beschwerde an- 
gefochtene polizeiliche Verfügung erlassen hat; der rechtzeitige Eingang bei der Polizei- 
behörde selbst wahrt die Frist nicht, E. O. V. IX. 189.
	        
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