Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1147
zumnenden Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten ein-
zuziehen.
2. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet
werden, — oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht im Stande ist,
die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu
tragen, — oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die
Behörden berechtigt, Geldstrafen!) anzudrohen?) und festzusetzen, und
zwar:
a) die Gemeinde= (Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark;
1) Die Strafe kann wiederholt angedroht und festgesetzt werden, wenn auch die
Frist zur Anfechtung der ersten Strafandrohung noch nicht abgelaufen oder im Falle
rechtzeitiger Anfechtung über das eingelegte Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig ent-
schieden ist, E. O. V. VII. 388. Auch darf der Gesammtbetrag der wiederholt an-
gedrohten und festgesetzten Strafen den im Gesetze angegebenen Maximalbetrag über-
schreiten, die Grenze des letzteren gilt nur für den einzelnen Strafakt, E. O. V.
VII. 388. Die zulässige Anordnung und Festsetzung von Exekutiv-Geldstrafen zur
Erzwingung einer Unterlassung ist unabhäugig von den Normen, die das Gesetz
für den Gebrauch von Zwangsmitteln zur Erzwingung von Handlungen vorschreibt,
und erscheint auch in den Fällen anwendbar, wenn die Unterlassung thatsächlich die
Bornahme von Handlungen, auch von Handlungen dritter Personen zur Voraus-
setzung hat (der Hauseigenthümer haftet für den Miether), Erk. O. B. G. 21. April
1888 (M. Bl. S. 180).
In der Strafandrohung nur den Höchstbetrag der Strafe anzugeben, ist zu-
lässig, Erk. O. V. G. 3. Dez. 1888 (Pr. B. Bl. X. 285) und Res. 31. Juli 1895
(M. Bl. S. 230), doch kann die Strafe nur für einzelne Zuwiderhandlungen an-
gedroht werden; eine mehrere Tage hindurch fortgesetzte Zuwiderhandlung ist nicht
als wiederholte anzusehen und für jeden Tag mit Strafe zu bedrohen, E. O. V.
XXlI. 324.
Kann die Handlung, welche erzwungen werden soll, nicht mehr geleistet werden,
so ist eine Festsetzung der angedrohten Strafe unzulässig, E. O. B. II. 382, 414,
VII. 347. Bei der Vollstreckung einer gemäß §. 132, festgesetzten Geldstrafe bedarf
er orzängigen Mahnung des Schuldners nicht, Res. 15. März 1888 (M.
Bl. S. 90).
Wenn eine Handlung oder Unterlassung bereits durch eine allgemeine Polizei-
vorschrift (Gesetz, Polizeiverordnung 2c.) mit Strafe bedroht, so ist die Androhung
und Festsetzung einer Strase nach §. 132 Nr. 2 unstatthaft, Erk. O. V. G. 9. April
1879 (V. 278), 12. April 1878 (M. Bl. S. 125), 2. April 1892 (XX III. 384),
doch ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges z. B. durch Schließung des Schank-
lokals durch die allgemeine Strafandrohung in R. Gew. O. S. 1471 nicht beschränkt,
E. O. V. VIII. 363, IX. 280, Res. 25. Nov. 1884 (M. Bl. S. 262). Ebenso
kann die in Ausübung der Polizeigewalt an einen Dienstboten wegen Wiederauf-
nahme des Dienstes ergehende Anordnung unabhängig von der durch das unbefugte
Verlassen des Dienstes verwirkten und erkannten Strafe durch die Zwangsmittel des
§. 132 durchgesetzt werden, Erk. O. V. G. 15 Nov. 1884 Nr. I. 247.
Sofern es sich um die Androhung eines polizeilichen Zwangsmittels, ins-
besondere eine Geld= oder Haftstrafe handelt, hat der Verwaltungsrichter lediglich
zu prüfen, ob die Strafandrohung sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen
hält. Dagegen hat die Nachprüfung im Berwaltungsstreitverfahren sich nicht
auch darauf zu erstrecken, ob die Abmessung der Strafandrohung, welche an sich die
Grenzen der gesetzlichen Zuständigkeit nicht überschreitet, eine den Umständen des
Einzefalles entsprechende und angemessene gewesen ist, Erk. O. V. G. 26. Sept.
9.
2) Die Androhung der Ausführung durch einen Dritten und der Geldstrafe muß
schriftlich geschehen; Androhung zu Protokoll genügt nicht, E. O. V. I. 394, IV. 394,
ebensowenig Vorzeigen einer wieder an sich genommenen Verfügung, wonach jemand
unter Strafandrohung zu seiner Vernehmung vorgeladen wird, Res. 13. Febr. 1896
(M. Bl. S. 42). Entgegen E. O. V. XVI. 284 ist neuerdiugs von dem unmittel-
baren Zwange angenommen worden, daß die vorgängige Androhung nicht unterbleiben
darf, Erk. O. V. G. 1. März 1875 Nr. I 296. Vergl. E. O. V. XXII. 409.