Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1154 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Der letzte Absatz des §. 112 der Provinzial-Ordnung für die Provinzen 
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
29. Juni 1875 (G. S. 1881 S. 233) kommt in Weghfall. 
II. Titel. Augelegenheiten der Kreise. 
§. 2. In den Fällen der Veränderung der Kreisgreuzen und der Bildung 
neuer Kreise, sowie des Ausscheidens großer Städte aus dem Kreisverbande 
beschließt der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung der betheiligten Kreise, 
vorbehaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden 
Klage bei dem Bezirksausschusse. 
§. 3. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses, betreffend die Her- 
anziehung oder Veranlagung zu den Kreisabgaben, ist nur das Rechtsmittel 
der Revision zulässig. 
§. 4. Der zweite Absatz des §. 180 der Kreis-Ordnung für die Provinzen 
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
13. Dezember 1872 (G. S. 1881 S. 179) wird dahin abgeändert: 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
III. Titel. Angelegenheiten der Amtsverbände. 
§. 5. Der erste Absatz des §. 55 der Kreis-Ordnung für die Provinzen 
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
13. Dezember 1872 (G. S. 1881 S. 179) wird dahin abgeändert: 
Die Aussicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Amtsverbände wird unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen in erster Instanz 
von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter 
Instanz vom Regierungspräsidenten geübt. 
§. 6. Im Geltungsbereiche der Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- 
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
13. Dezember 1872 (G. S. 1881 S. 179) erfolgt fortan die Revision, end- 
gültige Feststellung und Abänderung der Amtsbezirke (S. 49 Abs. 2 der 
Kreis-Ordnung), die Vereinigung ländlicher Gemeinde= und Gutsbezirke bezüglich 
der Verwaltung der Polizei mit dem Bezirke einer Stadt (F. 49a Abs. 1 
a. a. O.), sowie die Ausscheidung der ersteren aus dem Amtsbezirke (S. 49a 
Abs. 3 a. a. O.), durch den Minster des Innern im Einvernehmen mit 
dem Bezirksausschusse nach vorheriger Auhörung der Betheiligten und des 
Kreistages. « 
IV. Titel. Angelegenheiten der Stadtgemeinden. 
§. 7. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städttschen 
Gemeindeangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten), 
in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet 
der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des 
Provinzialraths. * 
Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der 
Oberpräsident, an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern, 
für die Hohenzollernschen Lande tritt an die Stelle des Oberpräsidenten der 
Minister des Innern. 
  
1) Der sich der Landräthe als ausführender Organe bedienen, ihuen aber die 
selbständige Ausübung der Aufsicht ganz oder theilweise nicht delegiren kann, Res. 
26. Jan. 1870 (M. Bl. S. 17); E. O. B. XIII. 78. 
Wegen Hannover vergl. H. Kr O. 8 28. ! 
Für Hessen-Nassau sind die Zuständigkeitsbestimmungen des 1IV. Titels durch §. 93 
St. O. 4. Ang. 1897 (G. S. S. 254) ausdrücklich außer Kraft gesetzt.
	        
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