1158 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
gründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten
Nutzungen beziehungsweise Lasten. «
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staats-
steuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
§. 19. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit fest-
gestellten Leistungen ) auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich
zu genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident unter Anführung der Gründe
die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordent-
lichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die
Klage:) bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde findet fortan
nicht statt; auch in den Städten von Neuvorpommern und Rügen ist jedoch
eine Abschrift des Etats gleich nach seiner Feststellung durch die städtischen
Behörden der Aussichtsbehörde einzureichen.
§. 20. Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten,
Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen
des Gesetzes vom 21. Juli 1852 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
I. Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder,
sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirks-
Regierung und innerhalb des derselben bisher zustehenden Ordnungs-
strafrechts der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen 3). Gegen
die Strafverfügungen des Regierungspräfidenten findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, gegen den auf die Be-
schwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. In Berlin
findet gegen die Strafverfügungen des Oberpräsidenten, in den Hohen-
1) Die Leistungen müssen im öffentlichen Interesse geboten sein, E. O. B.
XIII. 57 und Erk. O. V. G. 10. März 1888 (Pr. V. Bl. IX. 240. Zur Klage ist neben
dem Magistrat auch die Stadtverordneten-Bersammlung berechtigt; nur die Gesetzmäßig-
keit der Feststellungsverfügung kann angefochten werden, nicht deren Angemessenheit oder
Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit. Dagegen besteht als Rechtsmittel die Beschwerde im
Aussichtswege. Deshalb dürfen die Feststellung der Leistung und die zwangsweise
Eintragung in den Etat, um der Gemeinde die gedachte Beschwerde nicht abzu-
schneiden, nur getreunt und innerhalb einer gewissen Zwischenzeit erfolgen. Eine
beide Anordnungen vereinigende Verfügung ist auf Klage ohne Weiteres außer
Kraft zu setzen; XIX. 111.
Doch hindert die Einlegung der Beschwerde die Zwangsetatisirung nicht, XI. 47.
Bergl. XII. 38, XIV. 95, 98, 102, XIX. 120, XXIII. 87, XXVII. 75. Zu-
ständig ist stete der Regierungspräsident, der Landrath als Polizeiauffichtsbehörde auch
dann nicht, wenn es sich um Leistungen zu polizeilichen Zwecken handelt, E. O. B.
XX. 65, 71.
2) Die Klage ist binnen zwei Wochen unmittelbar beim O. V. G. anzubringen-
K. 21 Zust. Ges., §. 63 L. B. G.
3) Die Handhabung der Dicziplin, die gegen Bürgermeister als die Verwalter
der Ortspolizei von den Landräthen als „Dienstvorgesetzten“ durch Verhängung von
Ordnungsstrafen geübt wird, unterliegt nicht der Rechtskontrolle im Berwaltungs“
versahren auf Klage des Bestraften, E. O. V. XVI 404, XX. 447. Das Ordnungs“
strafrecht der Minister gegenüber den Beamten der städtischen Verwaltung steht nach,
wie vor, in Kraft. Vergl. §. 19 Abs. 7 des Disziplinarges. 21. Juli 1852. Wegen
der Disziplinarbefugnisse bei Ausschreitungen von Gemeindebeamten auf politischem
Gebiete vergl. E. O. V. XIV. 404 und Erk. O. V. G. 11. Jan. 1888 (M. Sl.
S. 33). Auch die Abstimmung eines Beamten zum Zwecke der Fassung eines
Kollegialbeschlusses muß von ihm der Disziplinarbehörde gegenüber vertreten werden,
Erk. O. B. G. 19. Dez. 1885 (Pr. V. Bl. VIII. 160.
Wegen der Arreststrafen vergl. Res. 3. Mai 1889 (M. Bl. S. 119).