Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Lehrlingsverhältnisse. 111
Gesellen oder Gehülfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen
Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. „
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfange ist auch derjenige
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehülfen, von dem er
weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist,
während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern
nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhälinites bereits vierzehn
Tage verflossen sind.
Denr Gesellen und Gehülfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
die im §. 119b bezeichneten Personen gleich.
III. Lehrlingsverhältnisse.
A. Allgemeine Bestimmungen #).
§. 126. Die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen:)
steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be-
nden, nicht zu.
§. 126a. Die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen
kann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wieder-
holt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig
gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Be-
kapung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen
en.
Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen
entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sach-
gemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet sind.
Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde;
gen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der
ehörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich
das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift. Z
A Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Befugniß nach
blauf eines Jahres wieder eingeräumt werden.
§. 126 b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
chriftlich abzuschließen. Derselbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen
Thätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige
Auflösung des Vertrags zulässig ist.
dem Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
Lehrling und dem Vater oder Vormunde?) des Cehrlinges 1 unter-
chreiben und in einem Exemplar dem Vater oder Vormundes) des Lehrlinges
!) Vergl. hierzu Art. 7 der Uebergangsbestimmungen, oben S. 73.
Er ) Lehrlinge sind solche jugendlichen Arbeiter, die in einem Gewerbebetriebe zur
)7 lernung des Gewerbes thätig sind. Ob ein Arbeitsverhältniß eine Lehre einschließt,
st thatsächliche Frage; es kann auch in einem Fabrikbetriebe eingegangen werden.
nuf Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften finden die 55. 126—133 keine
Siwendung. — Die väterliche Gewalt schließt ein Lehrverhältniß zwischen Vater und
ohn nicht aus, E. K. VIII. 142.
Durch Res. 16. Juni 1817 ist „denjenigen Künstlern und Handwerkern, die einen
5Gubstummen als Lehrling anunehmen und auslehren“, eine Prämie von
Ue Thalern in Aussicht gestellt, Res. 8. Juli 1817 (Kamptz Ann. 1817 III. 224).
S Trragung der Prämiirung auf die Regierungen, Res. 5. Nov. 1853 (M. Bl.
im 68). Unbedingte Erfordernisse: Nachweis der Taubstummheit, der Ausbildung
Un Dandwert und Bescheinigung der Ortspolizeibehörde, daß der Meister für den
ferhaalt des Lehrlings gesorgt, kein Lehrgeld erhalten und in keinem die Alimentations-
t begründenden Verwandtschaftsverhältniß zum Lehrling gestanden hat.
)Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches werden die Worte