Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1165 
Gutsvorsteher 1) kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 
mit folgenden Maßgaben zur Anwendung. 
1. Die Befugniß, gegen die Gemeindevorsteher (Amtmänner in Westfalen, 
Bürgermeister in der Rheinprovinz), Schöffen, Mitglieder des kollegia- 
lischen Gemeindevorstandes und sonstigen Gemeindebeamten, sowie gegen 
Gutsvorsteher Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem Landrathe, 
und im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs- 
strafrechts dem Regierungspräsidenten zu. · 
Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, gegen die Straf— 
verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die 
Beschwerde an den Oberpräsidenten statt. · 
2. Gegen die von dem Amtmann in Westfalen oder von dem Bürger— 
meister in der Rheinprovinz auf Grund des 8. 83 der Westfälischen 
Landgemeinde-Ordnung vom 19. März 1856, beziehungsweise der 
§§. 83 und 104 der Rheinischen Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 
1845 gegen Unterbeamte der Gemeinden, Aemter oder Bürgermeistereien 
erlassenen Strafverfügungen findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde 
an den Landrath und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Be- 
schluß des Landraths innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die 
Regierungspräsidenten statt. 
3. Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 und 2 in letzter 
Instanz ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten, beziehungsweise 
des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Oberverwaltungsgerichte statt. 
In den Hohenzollernschen Landen findet gegen die Strafverfügungen 
des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen unmittelbar die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
4. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung 
des Verfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungspräsidenten 
verfügt:) und von denselben der Untersuchungskommissar und der Ver- 
treter der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disziplinar- 
behörde erster Instanz tritt an die Stelle der Sezirksregterung der 
Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das Ober- 
verwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem 
Oberoerwaltungsgericht- wird von dem Minister des Innern ernannts). 
In dem vorstehend zu 4 vorgesehenen Verfahren ist entstehenden Falles 
auch über die Thatsache der Dienstunfähigteit der ländlichen Gemeindebeamten 
Entscheidung zu treffen. 
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten be- 
schließt, soweit nach den Gemeindeverfassungsgesetzen die Beschlußfassung der 
Aufsichtsbehörde zusteht, der Kreisausschuß, und zwar, soweit der Beschluß 
sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens bei Feststellung der 
Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den Betheiligten 
gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen 
vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig voll- 
eckbar. 
§. 37. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfaren 
für die in diesem Titel vorgeschriebenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders 
1) Aber nicht der sonstigen Gutsbeamten, E. O. V. XIX. 167; den Beamten 
der Gutsbezirke steht die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegen Berfügungen, 
durch welche sie in Disziplinarstrafen genommen werden, nicht zu, E. O. V. XVIII. 
442; auf Entlassung stellvertretender Gutsvorsteher findet das Verfahren des §. 36 
Anwendung, wenn sie gegen den Willen desjenigen, der sie bestellt hat, aus dem 
Amte entfernt werden sollen, VII. 183. 
:) Also nicht vom Kreisausschusse, E. O. V. XVI. 397. 
3) Die Kosten des Verfahrens rrägt der Kreisausschuß, wenn der Angeklagte 
freigesprochen oder das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung 
eingestellt wird, Res. 26. März 1880 (M. Bl. S. 167). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.