Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1167
in den Gesammtarmenverbänden, sowie über die Genehmigung zur Wiederauf-
lösung von Gesammtarmenverbänden (5§. 14 a. a. O.) 1)
72. Goweit die Feststellung der Statuten bisher dem Kreistage oblag, erfolgt
dieselbe fortan durch den Kreisausschuß.
# Ist den Statuten die Bestätigung wiederholt versagt worden, so stellt der
Bezirksausschuß dieselben endgültig fest.
41. Beschwerden von Armen:) gegen Verfügungen von Ortsarmen-
verbänden darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunter-
stützungen zu gewähren sind (§. 63 des Ges. vom 8. März und §. 51 des Ges.
vom 24. Juni 1871), unterliegen:
1. sofern eine Stadt von mehr als 10,000 Einwohnern an dem Armen-
si betheiligt ist, der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksaus-
schusses):
2. andernfalls der endgültigen Beschlußfassung"“) des Kreisausschusses.
Desgleichen unterliegen Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von
Landarmenverbänden über die Art und Höhe der Unterstützung der endgültigen
Beschlußfassung des Bezirksausschusses, sofern die Landarmenverbände nur aus
einem Kreise bestehen?).
§. 42. Beschwerden von Ortsarmenverbänden gegen Verfügungen der
Landarmenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Bei-
hülfen zu gewähren sind (§. 36 des Ges. vom 8. März 1871), unterliegen der
endgültigen Beschlußfassung des Provinzialraths?).
§. 43. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt:
1. an Stelle der in den §S§S. 60 bis 62 des Ges. vom 8. März 1871
und in den §§. 48 bis 50 des Lauenburgischen Ges. vom 24. Juni
1871 bezeichneten Kreiskommission über Streitigkeiten zwischen Armen-
berbemden im schiedsrichterlichen oder sühneamtlichen Vermittelungsver-
ren?);
2. an — des Landraths, beziehungsweise des städtischen Gemeinde-
vorstandes, auf den Antrag eines Armenverbandes gegen die zur Unter-
1) Abgabenvertheilungspläne nach den für Dismembrationen geltenden Bestim-
mungen können diese Statuten nicht ersetzen, E. O. V. XII. 174.
2) Abgesehen von dem dem Armen selbst gewährten Rechte der Beschwerde über
einen Ortsarmenverband wegen versagter oder nicht hinlänglicher Unterstützung steht
auch der Polizeibehörde, aber nur für dringende Fälle, die Befugniß zu, gegen
den fürsorgepflichtigen Armenverband einzuschreiten und denselben mit den gesetzlichen
Zwangsmilteln (L. V. G. §. 132) zur Uebung der Armenpflege anzuhalten, E. O.
B. I. 357, VII. 21, 131, 135.
2) Der auch in Berlin zuständig ist, Zust. Ges. §. 191 Abs. 1. ·-
) Für das Beschlußverfahren empfiehlt sich in vielen Fällen die Anwendung der
Vorschriften in 8. 117 L. V. G.
Die im Beschwerdeverfahren durch die ärztliche Untersuchung von Armen er-
wachsenen Kosten gehören nicht zu den Lasten der Armenpflege, vielmehr findet S. 124
L. B. G. Anwendung, Res. 28. Juni 1882 (M. Bl. S. 198). «
3)WetdeudieLandatmeuaufGruudvon§k280ef.6.Juni1870voueinems
Ortsarmenverbande vorläufig unterstützt oder sind sie dem zur vorläufigen Unter-
stützung verpflichteten Ortsarmenverbande von dem Landarmenverbande auf Grund
von §. 34 Ausf. Ges. 8. März 1871 überwiesen, was übrigens auch durch konkludente
Handlungen geschehen kann, so find die Beschwerden der Landarmen gegen den Orts-
armenverband zu richten und nach §. 41 Abs. 1 zu behandeln. Bergl. E. O. B.
XXV. 162. Anderenfalls richten fie sich gegen den Landarmenverband und werden,
soweit nicht §. 41 Abs. 2 Platz greift, im zuständigen Aussichtswege entschieden.
6) Unvermögende Ortsarmenverbände können im Kommnnalaufsichtswege an-
gehalten werden, Beihülfen zur Erfüllung einer Erstattungspflicht anderen Ortsarmen-
verbänden gegenüber vom Landarmenverbande zu beanspruchen und sich beschwerde-
Ehrm an den Provinzialrath zu wenden, wenn die Beihülfen abgelehnt werden, E.
B. XIII. 1. «
7) Vorausgesetzt, daß ein Antrag beider Theile auf schiedsrichterliche Entscheidung
vorliegt, Erk. O. V. G. 12. Okt. 1889 Nr. I. 1212.