Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1169 
§. 461). Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung 
zu Abgaben und sonstigen nach öffentlichem Rechte zu fordernden Leistungen?) 
für Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen 2) beschließt, vorbehaltlich 
der Bestimmungen des §. 47, die örtliche Behörde, welche die Abgaben und 
1) Ueber das Berhältniß des §. 46 zu §. 47 beim Streit über die Verpflichtung 
zum Tragen von Schulbaukosten vergl. E. O. V. XIII. 257, XVI. 255. Die bei 
Streitigkeiten über die Leistungen steuerartiger Schulbeiträge (denen auch die innerhalb 
des Schulverbandes untervertheilten Baukosten beizuzählen sind) zugelassene Klage 
steht nur den Herangezogenen, nicht auch dem Schulvorstande zu und kann nicht die 
Berpflichtungsfrage im Allgemeinen, sondern lediglich den erforderten Steuerbetrag 
zum Gegenstand baben. E. O. V. XV. 217. Haben die Schullasten den Charakter 
von Steuern, so sind hier außer §. 46 auch die Vorschriften des Ges. 18. Juni 1840 
für Formen und Umfang des Streites maßgebend, E. O. V. X. 153. 
Der Streit über die Berpflichtung zur Unterhaltung von Volksschulen kann 
zwischen dem Leistungspflichtigen und dem Leistungsberechtigten nur gemäß §. 46 
Abs. 1 und 2 durch Heranziehung Seitens des Schulvorstandes und durch Einspruch 
und Klage Seitens des Herangezogenen ausgetragen werden. Die Klage aus Abs. 3 
§. 46 steht nur den wirklich oder vermeintlich Pflichtigen gegen einander zu, 
E. O. V. XXV. 174. 
2) Begriff der Abgaben und Leistungen E O. V. III. 127, V. 180, X. 153, 
XVIII. 27. Zu den Schulbeiträgen im Sinne des §. 46 gehören auch die innerhalb 
eines Schulverbandes auf die Mitglieder vertheilten Beiträge zu den Kosten eines 
Schulbaues, auch wenn er vor dem Eintritt des betreffenden Mitgliedes des Schul- 
verbandes ausgeführt ist (E. O. V XIV. 228), vorausgesetzt, daß die Beiträge nicht 
etwa bereits nach Ausführung des Baues von den eigentlich Verpflichteten bezw. von 
einem Dritten bezahlt find, Res. 9. Juni 1887 (C. Bl. U. V. S. 683). 
Vorbedingung der Einforderung ist die ordnungsmäßige Vertheilung der Ab- 
gaben durch Bekanntmachung der Heberollen (gemäß §§. 1, 14 Ges. 18. Juni 1840), 
Erk. O. V. G. 8. Febr. 1895 (C. Bl. U. V. S. 415). Darauf, daß die Stener- 
veranlagung anderer Personen zu niedrig und deshalb die der eigenen zu hoch sei, 
kann ein Einspruch niemals gegründet werden, wohl aber wäre in solchem Falle die 
Klage aus Abs. 3 zulässig, SE O. V. XXXI. 170. 
„Nach öffentlichem Rechte“, — dahin gehören auch die Verpflichtung des Kirchen- 
patrons zu Leistungen für die Schule, Erk. O. B. G. 19. Dez. 1888 (Pr. V. Bl. 
X. 267); die Beiträge der Herrschaften aus §. 19 des Schles. kath. Schulregl. 
18. Mai 1801, E. O. B. IV. 208; die Leistung der Gutsherrschaft aus §s. 33 II. 
12 A. L. R. der Schule bezw. Schulgemeinde gegenüber, E. O. V. VII. 234; die 
bei Grundstückstheilungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertheilten 
Schullasten im Gegensatze zu privatrechilichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer 
und Käufern 2c., E. O. B. VII. 187; vergl. E. O. V. XXIX. 181; Vereinbarungen 
unter den Betheiligten, sofern sie von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt find, E. 
O. V. XI. 166, 169, XIV. 213, XIX. 169, XXXI. 148, 9. März 1897 (C. Bl. 
U. V. S. 45); die Uebernahme des Schulwesens durch die politische Gemeinde 
(Ortsrecht), E. O. V. XXIX. 141; in rechtsverbindlicher Weise Seitens Dritter 
übernommene dauernde Leistungen, wenn die so geschlossene Vereinbarung von Staats- 
hoheitswegen bestätigt ist, E. O. B. XVI. 222, Bestimmungen der bestätigten Schul- 
matrikeln, soweit ihre Festsetzungen auf vertragsmäßiger Abrede beruhen, Erk. O. V. 
G. 16 Okt. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 124). Nicht zuständig sind die Verwaltungs- 
gerichte zur Entscheidung über die von den Gemeinden und Gutsbezirken zu der 
evangelischen Elementarlehrer. Wittwen= und Waisenpensionsanstalt der Provinz Schlesien 
zu zahlenden Beiträge, E. O. VB. XXIV. 188. 
3) Unter Schulen, die der allgemeinen Schulpflicht dienen, sind nur die Schulen 
zu verstehen, zu deren Benutzung einerseits für Eltern und deren Vertreter, die nicht 
anderweit für den Unterricht der Kinder gesorgt haben, ein gesetzlicher Zwang besteht 
und zu deren Unterhaltung andererseits Schulverbände, Schulgemeinden, bürgerliche 
Gemeinden u. s. w. gesetzlich verpflichtet sind, Erk. 11. März 1885 (E. O. V. XII. 
197). Höhere Schulen gehören nicht hierher, auch wenn sie ganz oder theilweise von 
der Gemeinde unterhalten werden, E. O. V. XXlI. 33. 
Illing-Kaus, Handbuch II, 7. Aufl. 74 
 
	        
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