Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1169
§. 461). Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung
zu Abgaben und sonstigen nach öffentlichem Rechte zu fordernden Leistungen?)
für Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen 2) beschließt, vorbehaltlich
der Bestimmungen des §. 47, die örtliche Behörde, welche die Abgaben und
1) Ueber das Berhältniß des §. 46 zu §. 47 beim Streit über die Verpflichtung
zum Tragen von Schulbaukosten vergl. E. O. V. XIII. 257, XVI. 255. Die bei
Streitigkeiten über die Leistungen steuerartiger Schulbeiträge (denen auch die innerhalb
des Schulverbandes untervertheilten Baukosten beizuzählen sind) zugelassene Klage
steht nur den Herangezogenen, nicht auch dem Schulvorstande zu und kann nicht die
Berpflichtungsfrage im Allgemeinen, sondern lediglich den erforderten Steuerbetrag
zum Gegenstand baben. E. O. V. XV. 217. Haben die Schullasten den Charakter
von Steuern, so sind hier außer §. 46 auch die Vorschriften des Ges. 18. Juni 1840
für Formen und Umfang des Streites maßgebend, E. O. V. X. 153.
Der Streit über die Berpflichtung zur Unterhaltung von Volksschulen kann
zwischen dem Leistungspflichtigen und dem Leistungsberechtigten nur gemäß §. 46
Abs. 1 und 2 durch Heranziehung Seitens des Schulvorstandes und durch Einspruch
und Klage Seitens des Herangezogenen ausgetragen werden. Die Klage aus Abs. 3
§. 46 steht nur den wirklich oder vermeintlich Pflichtigen gegen einander zu,
E. O. V. XXV. 174.
2) Begriff der Abgaben und Leistungen E O. V. III. 127, V. 180, X. 153,
XVIII. 27. Zu den Schulbeiträgen im Sinne des §. 46 gehören auch die innerhalb
eines Schulverbandes auf die Mitglieder vertheilten Beiträge zu den Kosten eines
Schulbaues, auch wenn er vor dem Eintritt des betreffenden Mitgliedes des Schul-
verbandes ausgeführt ist (E. O. V XIV. 228), vorausgesetzt, daß die Beiträge nicht
etwa bereits nach Ausführung des Baues von den eigentlich Verpflichteten bezw. von
einem Dritten bezahlt find, Res. 9. Juni 1887 (C. Bl. U. V. S. 683).
Vorbedingung der Einforderung ist die ordnungsmäßige Vertheilung der Ab-
gaben durch Bekanntmachung der Heberollen (gemäß §§. 1, 14 Ges. 18. Juni 1840),
Erk. O. V. G. 8. Febr. 1895 (C. Bl. U. V. S. 415). Darauf, daß die Stener-
veranlagung anderer Personen zu niedrig und deshalb die der eigenen zu hoch sei,
kann ein Einspruch niemals gegründet werden, wohl aber wäre in solchem Falle die
Klage aus Abs. 3 zulässig, SE O. V. XXXI. 170.
„Nach öffentlichem Rechte“, — dahin gehören auch die Verpflichtung des Kirchen-
patrons zu Leistungen für die Schule, Erk. O. B. G. 19. Dez. 1888 (Pr. V. Bl.
X. 267); die Beiträge der Herrschaften aus §. 19 des Schles. kath. Schulregl.
18. Mai 1801, E. O. B. IV. 208; die Leistung der Gutsherrschaft aus §s. 33 II.
12 A. L. R. der Schule bezw. Schulgemeinde gegenüber, E. O. V. VII. 234; die
bei Grundstückstheilungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertheilten
Schullasten im Gegensatze zu privatrechilichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer
und Käufern 2c., E. O. B. VII. 187; vergl. E. O. V. XXIX. 181; Vereinbarungen
unter den Betheiligten, sofern sie von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt find, E.
O. V. XI. 166, 169, XIV. 213, XIX. 169, XXXI. 148, 9. März 1897 (C. Bl.
U. V. S. 45); die Uebernahme des Schulwesens durch die politische Gemeinde
(Ortsrecht), E. O. V. XXIX. 141; in rechtsverbindlicher Weise Seitens Dritter
übernommene dauernde Leistungen, wenn die so geschlossene Vereinbarung von Staats-
hoheitswegen bestätigt ist, E. O. B. XVI. 222, Bestimmungen der bestätigten Schul-
matrikeln, soweit ihre Festsetzungen auf vertragsmäßiger Abrede beruhen, Erk. O. V.
G. 16 Okt. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 124). Nicht zuständig sind die Verwaltungs-
gerichte zur Entscheidung über die von den Gemeinden und Gutsbezirken zu der
evangelischen Elementarlehrer. Wittwen= und Waisenpensionsanstalt der Provinz Schlesien
zu zahlenden Beiträge, E. O. VB. XXIV. 188.
3) Unter Schulen, die der allgemeinen Schulpflicht dienen, sind nur die Schulen
zu verstehen, zu deren Benutzung einerseits für Eltern und deren Vertreter, die nicht
anderweit für den Unterricht der Kinder gesorgt haben, ein gesetzlicher Zwang besteht
und zu deren Unterhaltung andererseits Schulverbände, Schulgemeinden, bürgerliche
Gemeinden u. s. w. gesetzlich verpflichtet sind, Erk. 11. März 1885 (E. O. V. XII.
197). Höhere Schulen gehören nicht hierher, auch wenn sie ganz oder theilweise von
der Gemeinde unterhalten werden, E. O. V. XXlI. 33.
Illing-Kaus, Handbuch II, 7. Aufl. 74