Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1170 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Leistungen für die Schule ausgeschrieben hat (Vorstand des Schulverbandes, 
der Schulgemeinde, Schulsoztetät, Schulkommune 2c.) 1)5). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt?). 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten") über ihre in dem öffentlichen Rechte be- 
gründete Verpflichtung zu Abgaben und Leistungen für Schulen, welche der 
allgemeinen Schulpflicht dienen ). 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren der Kreis- 
ausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. 
1) Hierher gehört die Regierung, die gemäß §. 33 II, 12 A. L. R. die auf 
unvermögende Gutseinsassen entfallenden Schulbeiträge auflegt, nicht; fie handelt hier 
vielmehr als Schulanssichtebehörde, E. O. B. VII. 228; wohl aber der von ihr 
gemäß §. 18 Reg. Instr. 23. Okt. 1817 bestellte Bertreter, bezw. in diesem Falle 
auch sie selbst, E. O. B. IX. 140. Bergl. E. O. V. XI. 190, XIV. 196. Bei 
einem Streite über Baubeiträge muß der Ausschreibung die Festsetzung gemäß §. 47 
Abs. 1 vorangehen, widrigenfalls erstere ungültig ist, E. O. B. XV. 273, XX. 175. 
Der Beschluß des Schulvorstandes muß ordnungsmäßig gefaßt sein, vergl. hier- 
über E. O. B. XXX. 170. 
:) Für die Beschwerden und Einsprüche gilt die in s. 1 Ges. 18. Juni 1840 
gegebeue Frist von 3 Monaten. Ohne fie ist eine Klage unzulässig, E. O. B. VII. 
227; sie können mündlich oder schriftlich erfolgen, E. O. V. IX. 138, 10. Juni 
1893 (Pr. B. Bl. XV. 26). 
*) Die Klage nach Abs 1 und 2 des §. 46 kann nur gegen die veranlagende 
Behörde (Vorstand der Schulgemeinde, Schulsozietät, Schulkommune 2c.) erhoben 
werden, wenn diese die Schulbaukosten auf die sämmtlichen Hausväter vertheilt hat 
und die Betheiligten fruchtlos reklamirt haben. Bergl. E. O. B. XV. 276. Die 
Verbindung der Klagen aus Abs. 2 und 3 iß unstatihaft, Erk. O. V. G. b. Dez. 
1891 (Pr. V. Bl. XIII. 219), 17. März 1894 (Pr. B. Bl. XV. 593). Ueber 
den Umfang des Nachprüfungsrechtes des Verwaltungsrichters s. E. O. B. I. 173, 
IV. 212, V. 185, XIV. 193, XV. 220, XVI. 246; 8. Febr. 1895 (&. Bl. U. V. 
S. 415), 3. März 1896 (C. Bl. U. B. S. 602). 
4) Wer dazu gehört, richtet sich nach den maßgebenden Bestimmungen. Nie 
ehört dazu die örtliche und die Schulaufsichtsbehörde, E. O. B. V. 178, VII. 233, 
#. 174, desgleichen nicht die Schulgemeinde, wenn die bürgerliche Gemeinde mit 
ihrem Einverständnisse die Schullasten auf den Gemeindeetat übernommen hat, Erk. 
O. V. G. 10. April 1896 (C. Bl U. V. S. 603); ebensowenig die Schulanstalt 
als korporatives Rechtssubjekt, Erk. O. V. G. 13. Dez. 1895 (Pr. B. Bl. XVII. 
328). Aktiv betheiligt sind die rechtlich oder doch nach Annahme der Beranulagungs= 
behörde zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten, E. O. V. XXI. 198. In dem 
Verfahren gemäß Abs. 3 kann Gegenstand der Klage auch die Beiwagspflicht im 
Allgemeinen sein, VII. 222, XXI. 198. * 
Nach §. 46 Abs. 3 unterliegen Streitigkeiten zwischen den Betheiligten über 
ihre im öffentlichen Rechte begründete Berpflichtung zu Abgaben und Leistungen für 
Schuleu, die der allgemeinen Schulpflicht dienen, desgleichen der Cutscheidung im 
Verwaltungsstreiwerfahren. Den einzelnen Hausvätern steht es dagegen nicht * 
für die Schule bezw. den Schulverband aufzutreten; sie können nur ihr eigenes Recht 
vertreten. 
Auf Grund dieser Bestimmungen und auf Grund der 865. 79, 5, II. 14 A. L. R. 
kann daher der einzelne Hausvater nur verlangen, daß das von ihm Geleistete von 
dem slatt seiner nach öffentlichen Recht Verpflichteten ihm erstattet werde, Erk. 
13. Febr. 1886 (E. O. V. XIII. 257. Z v 
#*1) Es kann aber nicht die Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung seines Bei- 
trages an die Ortsschulkasse, sondern nur die Erstattung, bezw. Uebernahme desjenigen 
Betrages erlangt werden, um den der Kläger durch Freilassung des Beklagten über- 
bürdet worden ist, E. O. V. VIII. 174. » 
Die Ersatzansprüche können geltend gemacht werden, auch wenn die Aufwendun- 
een dohne vorgngige Anordnung der Behörde irrthümlich geleistet sind, E. O. B. 
XVIII. 169. 
 
	        
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