1172 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
Gegen den Beschluß findet die Klage!) im Verwaltungsstreitverfahren
statt). Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm ange-
sonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen
Anderen für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten?) 0.
Zu Anmerkung 5 auf S. 1171.
vorher festzusetzen, Erk. O. V. G. 4. Febr. 1893 (C. Bl. U. V. S. 540); geschiehr
Festsetzung und Vertheilung in einer Verfügung, so kann Aussetzung des Streitver-
fahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Maßstab beantragt
werden, E. O. V. XX. 189. Vergl. E. O. V. XVIII. 265, XX. 175. Die Be-
schlußfassung der Schulaufsichtsbehörde über die Bertheilung der Schulbaukosten darf
nur die Beitragspflicht der in §. 47 Abs. 1 genannten kerporativen Verbände und
der dort bezeichneten Dritken, nicht aber die Beiträge der einzelnen Verbandsglieder
betreffen und unterliegt der klageweisen Aufechtung Seitens der letzteren, wenn die-
selben gleichwohl durch die Schulaufsichtsbehörde unmittelbar in Anspruch genommen
find, E. O. B. XIV. 254, XV. 262.
Dagegen steht der Schulaussichtsbehörde die Beschlußfassung darüber zu, ob die
Baukosten aus dem Vermögen der Kirche oder von den bei deren Unzugänglichkeir
Verpflichteten (Patron, Gemeinde) zu bestreiten sind, E. O. V. XIV. 263.
") Ob der Bau schon ausgeführt ist, oder nicht, ist gleichgültig, E. O. B. XII.
226; dagegen dürfen die Kosten nicht bereits von den Verpflichteten oder einem Dritten
gedeckt sein, Res. 9 Juni 1887 (C. Bl. U. B. S. 683), E. O. B. XX. 197. In-
gleichen darf es sich nicht um ein erst zukünftiges Baubedürfniß, E. O. V. I. 192,
oder um künftige Unterhaltungskosten handeln, E. O. V. XVII. 278. Wegen des
Einflusses des Ges. vom 26. Mai 1887 (G. S. S. 175) auf die Anwendung des
8. 47 vergl. Res. 8. Aug. und 10. Okt. 1887 (C. Bl. U. B. S. 657 und 784).
7) Das Schulbauresolut schafft kein materielles, subjektives Recht weder zwischen
den Unterhaltungspflichtigen unter einander, noch zwischen diesen und der Aussichts-
behörde und unterliegt auch dann noch, wenn den Betheiligten ein Anfechtungsrecht
nicht mehr zusteht, der Korrektur sowohl der verfügenden Regierung, wie des vor-
gesetzten Ministers. Sein Zweck ist die Verhinderung einer dem Gemeinwohle nach-
theiligen Verzögerung von Schulbanten durch vorläufige Feststellung des Bedürfuisses.
und des Verpflichteten, E. O. V. XXV. 186. Die Entscheidung wirkt als vorläufig
vollstreckbares Provisorium, sofern die Vollstreckung nach dem Ermessen der Behörde
ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgeenn werden kann, Erk. O. B. G.
25. Nov. 1893 (C. Bl. U. V. S. 383).
1) Die Klage kann nicht nur auf den Mangel eines Bedürfnisses, sondern auch
darauf gegründet werden, daß das einstmals vorhandene Bedürfniß wegen ver-
änderter Umstände nicht mehr befiehe, E. O. V. XXV. 191, 17. April 1896 (C. Bl.
U. V. S. 605).
:) Nur den in Abs. 1 genannten Betheiligten (Gemeinden, Gutsbezirken, Schul-
verbänden un Dritten) ist die Klage im Berwaltungsstreitverfahren gegeben. Die
einzelnen Hausväter des Schulverbandes haben ebensowenig wie die einzeluen Mit-
glieder einer schulpflichtigen Gemeinde ein Klagerecht. Die Beiträge, welche von dem
Vorstande des Schulverbandes zur Deckung von Schulbaukosten auf die Hausväter
ausgeschrieben werden, stehen völlig gleich denen, die zur Bestreitung anderer Schul-
bedürfnisse, des Lehrergehaltes, der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln von den
Hausvätern gefordert werden. Alle derarrigen Abgaben fallen unter §. 46 des Zust.
Ges. Bergl. E. O. V. XIII. 257; XXI. 194. Hat aber die Schulaufsichtsbehörde
über ihre Zuständigkeit hinaus untervertheilt, so können auch die Unmittelbr Be-
troffenen biergegen klagen, E O. V. XV. 262.
2) Widrigenfalls der durch den Beschluß der Schulaufsichtsbehörde in Anspruch
Genommene letzterer gegenüber dieses Einwandes verlustig geht, E. O. B. XIV. 256.
Die Klage gegen den Dritten ist von der vorherigen Beschlußfassung der Schulaussichts-
behörde nicht abhängig, XV. 261. Sie wird durch dessen Beiladung nicht ersetzt,
va Peigeladene nicht Partei find und nicht verurtheilt werden können, E. O. B.
I. 212. Z„
!) Wegen des Umfanges des Nachprüfungsrechtes des Verwaltungerichters vergl.
E. O. V. x. 168, XII. 223, XVIII. 1698 XX. 189, XXI. 190, XXIX. 196,
30. Okt. 1894 (Pr. B. Bl. XVI. 229), 24. Nov. 1896 (Pr. B. Bl. S. 243),