Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1175 
VIII. Titel. Einquartierungs-Angelegenheiten. 
§. 50. Ueber die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen oder Ortsstatuten 
wegen Vertheilung der Quartierleistungen und sonstigen Naturalleistungen (Vor- 
spann, Naturalverpflegung, Fourage), (§. 7 Abs. 3 bis 5 des Ges. vom 25. Juni 
1868, betreffend die Quartierleistungen für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes, B. G. Bl. S. 523, und §. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, 
R. G. Bl. S. 52) beschließt der Kreisausschuß, in Städten der Bezirks- 
ausschußt). 
Der Kreisausschuß beschließt über die Festsetzung des Umfangs der 
Quartierleistung für solche Gutsbezirke, welche eine Vereinigung mit einer 
Gemeinde nicht abgeschlossen haben (§. 7 letzter Abs. des Ges. vom 25. Juni 1868). 
§. 51. Werden gegen die für die Vertheilung von Quartierleistungen auf- 
gestellten Kataster (§. 6 Abs. 4 des Ges. vom 25. Juni 1868) innerhalb der 
gesetzlich bestimmten Frist von 21 Tagen Einwendungen erhoben, so hat hier- 
über in Betreff der Städte der Gemeindevorstand, in Betreff der übrigen Ort- 
schaften der Kreisausschuß zu beschließen. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den 
Bezirksausschuß statt. 
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
IX. Titel. Sparkassen-Angelegenheiten?). 
§. 52. Die Errichtung von Sparkassen durch Kreise, Stadt= und Land- 
emeinden, und andere über den Umfang eines Kreises nicht hinaus gehende 
ommunale Verbände bedarf der staatlichen Genehmigung auch in denjenigen 
Landestheilen, in welchen eine solche bisher nicht vorgeschrieben war. 
Diese Genehmigung, sowie die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht 
dem Oberpräsidenten zu. Die Genehmigung (Bestätigung) darf nur unter 
Zustimmung des Provinzialraths versagt werden. Ingleichen bedarf es der 
Zustimmung des Provinzialraths zu Statutenveränderungen und zur Auflösung 
von Sparkassen, soweit solche der Oberpräsident nach bestehendem Rechte gegen 
den Willen der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen er- 
mächtigt ist ). 
§. 53. Die Aufsicht über die Verwaltung der im §. 52 bezeichneten Spar- 
kassen wird durch die geordneten Kommunalaufssichtsbehörden geübt. 
Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in den 
Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, ertheilt 
dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. Die Versagung 
der Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen"). 
X. Titel. Synagogen-Gemeinde-Angelegenheiten. 
S§. 54. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klagen Einzelner wegen der 
ihnen, als Mitgliedern einer Synagogengemeinde, oder auf Grund des Gesetzes 
vom 28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogen- 
Gemeinden (G. S. S. 353), zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen 
zu Abgaben und Leistungen). 
1) In Berlin der Oberpräsident, §. 43 Abs. 3 L. V. G. 
16 Vergl. Sparkassenreglement 12. Dez. 1838 (G. S. 1839 S. 5), oben Bd. I. 
3) Die Mitwirkung des Provinzialraths fällt für Berlin fort, Land. Verw. Ges. 
S. 43 Abs. 1. 
Gts De Zustimmung des Bezirksausschusses fällt für Berlin sort, Land. Verw. 
K. 43. 
*) Der Klage muß auf Reklamation des in seinem Rechte vermeintlich Verletzten 
(Ges. 18. Juni 1840) ein Bescheid des zuständigen Organs der Synagogengemeinde 
borangehen, E. O. B. III. 326; VII. 336; XII. 235; statutarische Bestimmungen 
onnen die Fristen des Ges. 18. Juni 1840 nicht abändern, VI. 341. Auch im
	        
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