1176 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
XI. Titel. Wegepolizei.
§. 55. Die Aufsicht über die öffentlichen) Wege und deren Zubehörungen
sowie die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs in Bezug
Zu Anmerkung s auf S. 1175.
Geltungsbereiche des Kurh. Ges. 29. Okt. 1833 ist der auf gänzliche oder theilweise
Freilassung von den Gemeindelasten abzielende Einspruch bei den Gemeindeältesten
binnen 3 Monaten anzubringen, E. O. V. XXI. 225.
Ob und inwieweit einzelne, von dem Mittelpunkte der Synagogengemeinde
entfernt wohnende Juden zu den Gemeindebedürfnissen beizutragen haben, setzt der
Regierungspräsident als Aufsichtsbehörde fest. Diese Festsetzung ist dann auch bin-
sichtlich der Normen für die Beiragspflicht und die Beitragequoten für den Ber-
waltungsrichter maßgebend. Mangels einer solchen Festsetzung kann ihre Heranziehung
überhaupt nicht stattfinden, E. O. B. III. 324.
Das Recht zum Betreten des Friedhofes einer Synagogengemeinde kann gegen
sie von einem früheren Mitgliede nach Anstritt im Streitverfahren nicht geltend
gemacht werden, E. O V. III. 330.
Dem ordentlichen Rechtswege find nur die Klagen entzogen, die sich auf Rechte
und Verpflichtungen beziehen, die aus der Mitgliedschaft zur Synagogengemeinde ent-
springen; daher nicht ohne Weiteres bei Rechten und Verpflichtungen aus besonderen
Rechtstiteln (Berträgen der Mitglieder mit einander oder der Gemeinde über Gemeinde-
eigenthum); noch weniger aus Verträgen über Benutzung von Synagogensitzen, Erk.
R. Ger. 1. Dez. 1886 (Rassow u. Küntzel XXXI. 440).
1) Oeffentliche Wege find diejenigen, welche für den gemeinen Gebrauch bestimmt
find; nur auf diese und auf die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs erstrecken sich
die Befugnisse der Wegepolizeibehörde, E. O. V. IX. 219. Doch können fie nur
beschränkten Gebrauchszwecken dienen (Reitwege, Kirchwege u. s. w.) und sind dennoch
öffentlich, E. O. V. XII. 282. Durch die thatsächlich vom Publikum geübte Be-
nutzung und durch die Duldung einer solchen Seitens des Eigenthümers allein wird
der Weg noch nicht zu einem öffentlichen; diese Benutzung muß vielmehr unter Um-
ständen erfolgen, die erkennen lassen, daß der Weg dem öffentlichen Berkehre unter,
wenn auch stillschweigender Zustimmung aller Rechtsbetheiligten gewidmet erscheint,
E. O. V. XX. 217, XXV. 212, XXVII. 401. Entscheidend für die Eigenschaft
eines Weges als eines öffentlichen ist weder die Freilaffung von der Grundsteuer,
E. O. V. X. 356, noch das Eigenthum am Wegekörper, noch die förmliche Ueber-
gabe an den Wegeunterhaltungspflichtigen, E. O. B. V. 229, IX. 189, 251, X. 355,
XII. 271, 290.
Ein öffentlicher Weg wird zur Chausfsee erst dadurch, daß er den für Chausseen
erlassenen gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften unterstellt wird, nicht also
schon durch die Art des Ausbaues, E. O. B. VII. 259, IX. 250, XV. 280, XKXl.
233, XXIV. 207. Ueber den Begriff der Land= und Heerstraße, vergl. E. O V.
XVII. 281; sie verliert diesen Charakter, wenn sie durch eine Chaussee thatsächlich
ersetzt ist oder eine Verlegung der alten Straße durch Ausspruch der zuständigen
Polizeibehörde stattgefunden hat, E. O. V. IX. 161, XV. 280, XXI. 258, XXVII.
185, 193, 199.
In Angelegenheiten, die durch ein Auseinandersetzungsverfahren berührt
werden, und für die, bezüglich Ausweisung und Veränderung von Wegen ein
Zusammenwirken der Landräthe, bezw. Regierungspräsidenten mit den Auseinander=
setzungsbehörden angeordnet ist, darf die Wegepolizeibehörde nicht eingreisen, Res. 6. Jan-
1888 (M. Bl. S. 31).
Die Wegebaulast umfaßt alle Leistungen, die als im öffentlichen Interesse notb-
wendig verlangt werden können, vergl. E. O. V. II. 266; IV. 247; VII. 258; XII.
282; XIII. 310; wobei nicht nur das Verkehrsinteresse, sondern auch alle übrigen
von der Polizei zu schützenden Interessen in Betracht zu ziehen find, z. B. das Ver-
hältniß des Nutzens der Anlage zur Koftspieligkeit, die Leistungsfähigkeit der Pflichten
u. w., V. 222. Sie umfaßt auch den kunstgemößen Ausbau der Wege, VII. 258;
keine Verpflichtung zur Anlage von Chausseen, III. 183, X. 175, XI. 214, XVI.
221, XXIV. 207; Unterhaltung einer Chaussee von demjenigen zu bewirken, der
Chausseegeld erheben darf, XI. 213; XVI. 299; dazu gehört nicht Anlegung und