Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1177 
auf das Wegewesen Genüge geschieht, verbleibt in dem bisherigen Umfange den 
für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen Behörden:!). Sind dazu 
Leistungen erforderlich, so hat die Wegepolizeibehörde den Pflichtigen:) zur Er- 
füllung seiner Verbindlichkeiten binnen einer angemessenen Frist aufzufordern und, 
wenn die Verbindlichkeit nicht bestritten wird, erforderlichen Falles mit den 
gesetzlichen Zwangsmitteln anzuhalten. Auch ist die zuständige Wegepolizei- 
behörde befugt, das zur Erhaltung des gefährdeten oder zur Wiederherstellung 
des unterbrochenen Verkehrs Nothwendige, auch ohne vorgängige Aufforderung 
des Verpflichteten, für Rechnung desselben in Ausführung bringen zu lassen, 
wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden 
Arbeit durch den Verpflichteten nicht abgewartet werden kanns). 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1176. 
Unterhaltung der Bürgersteige, wo die Chausseen städtische Straßen bilden, XIV. 272. 
Wohl aber gehört zur Wegebaulast die Unterhaltung der Seitengräben, XX. 235, 
sowie die Ueberbrückung von Wasserläufen, sofern sie nicht öffentliche Gewässer find, 
XII. 243, XVIII. 227. Auf Eisenbahnanlagen und Wege zur Bermittelung des 
Bahnhofsverkehrs, zwischen Bahnhofsgebäude, Güterschuppen und öffentlichen Wegen 
finden §5. 55 ff. keine Anwendung, E. O. V. XV. 288. Der Wegebaupflichtige 
kann auch zu Veranstaltungen außerhalb der Grenzen eines öffentlichen Weges an- 
gehalten werden, um Gefahren abzuwenden, die dem Wege und dem Verkehr darauf 
durch die Einwirkung elementarer Kräfte auf benachbarte Grundstücke (Bergrutsch) 
drohen, E. O. V. XXIV. 194. 
Als zur Wegebaulast gehörig war auch die im Interesse des öffentlichen Verkehrs 
nolhwendige Bepflanzung des Weges mit Bäumen von den Wegebaupflichtigen ge- 
fordert worden, selbst längs des Weges auf seinem angrenzenden Grundstücke, E. O. 
V. XIII. 307, desgl. die erforderlichen Entwässerungsanstalten, Durchlässe, Brücken, 
Fähren über Gewässer, soweit sie nicht schiffbar sind, Schutzgeländer, Wegweiser, E. 
O. V. XIII. 310. Die Wegeunterhaltungslast umfaßt der Regel nach auch die 
Wegräumung des Schnees, E. O. V. XI. 229; XIV. 281; soweit die Chausseen 
innerhalb von Ortschaften liegen, liegt die Wegräumung des Schnees der Gemeinde 
ob, XVII. 314, Res. 31. März 1891 (M. Bl. S. 60); die polizeimäße Straßen- 
reinigung in städtischen oder ländlichen Ortschaften liegt, soweit nicht Dritte, z. B. 
Anlieger auf Grund einer Observanz, verpflichtet find, den Gemeinden ob, auch wenn 
die Straße, auf der ein innerer Verkehr in den Ortschaften statfindet, im Zuge einer 
Chaussee liegt und nur chausseemäßig ausgebaut ist, Erk. O. V. G. 3. Jan. 1894, vergl. 
E. O. V. XIV. 283. Die Bürgersteige in den städtischen Straßen find Theile der 
öffentlichen Wege, E. O. V. VII. 189, X. 203; (wegen Berlin vergl. E. O. V. VI. 
212, wegen des Rechisverhältnisses in den Fällen, wo ortsstatutarische Bestimmungen 
in Frage kommen, XIV. 272, XIX. 242). Die Reinigung der Staßen ist nicht 
selbstverständlich ein Theil der Wegebaulast, E. O. V. I. 269, und ebenso wenig die 
Beleuchtung, E. O. V. XI. 200. 
1) Das find auch in den französisch-rechtlichen Theilen der Rheinprovinz die Orts- 
polizeibehörden, E. O. V. XX. 303, XXIII. 215, XXVII. 216, desgl. im ehemaligen 
Herzogthum Nassau die Bürgermeister, E. O. V. XX. 297. 
Die Wegepolizei in Betreff der Chaussee steht den Regierungspräsidenten (Chaussee- 
baupolizei), E. O. V. XI. 211, bezw. den Landräthen zu, nicht den Amtsvorstehern, 
vergl. E. O. V. XXI. 244. 
Ueber das Verhältniß der Bahnpolizei und Ortspolizei hinsichtlich der einen Theil 
des Bahngebietes bildenden Eisenbahnzufuhrwege (Begriff Erk. O. V. G. 20. Okt. 1891, 
Pr. V. Bl. XIII. 269); vergl. XXIII. 369; auch IX. 238, XXIV. 222. Vergl. 
auch E. O. V. XXX. 184, XXX 1I. 198. 
„) Den nach öffentlichem Rechte Pflichtigen, auch wenn diesem ein privatrechtlich 
Verpflichteter haftbar ist, E. O. V. IX. 59, 236, X. 209. Ueber die Verjährung 
als Rechtstitel und die Observanz als Rechtsquelle im Wegerecht, vergl. E. O. V. 
XII. 225, 273, XIII 289, XXXl. 194; über Auseinandersetzungsrezesse und landes- 
P# Geiliche Auflagen bei Genehmigung von Eisenbahnanlagen, IX. 186, 238, X. 
#, 215. 
*) Wenn sie die Kosten der Ausführung vorschießt, so steht deren Beitreibung 
- Verpflichteten im Wege des Zwangsverfahrens nichts entgegen, E. O. V.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.