Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1177
auf das Wegewesen Genüge geschieht, verbleibt in dem bisherigen Umfange den
für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen Behörden:!). Sind dazu
Leistungen erforderlich, so hat die Wegepolizeibehörde den Pflichtigen:) zur Er-
füllung seiner Verbindlichkeiten binnen einer angemessenen Frist aufzufordern und,
wenn die Verbindlichkeit nicht bestritten wird, erforderlichen Falles mit den
gesetzlichen Zwangsmitteln anzuhalten. Auch ist die zuständige Wegepolizei-
behörde befugt, das zur Erhaltung des gefährdeten oder zur Wiederherstellung
des unterbrochenen Verkehrs Nothwendige, auch ohne vorgängige Aufforderung
des Verpflichteten, für Rechnung desselben in Ausführung bringen zu lassen,
wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden
Arbeit durch den Verpflichteten nicht abgewartet werden kanns).
Zu Anmerkung 1 auf S. 1176.
Unterhaltung der Bürgersteige, wo die Chausseen städtische Straßen bilden, XIV. 272.
Wohl aber gehört zur Wegebaulast die Unterhaltung der Seitengräben, XX. 235,
sowie die Ueberbrückung von Wasserläufen, sofern sie nicht öffentliche Gewässer find,
XII. 243, XVIII. 227. Auf Eisenbahnanlagen und Wege zur Bermittelung des
Bahnhofsverkehrs, zwischen Bahnhofsgebäude, Güterschuppen und öffentlichen Wegen
finden §5. 55 ff. keine Anwendung, E. O. V. XV. 288. Der Wegebaupflichtige
kann auch zu Veranstaltungen außerhalb der Grenzen eines öffentlichen Weges an-
gehalten werden, um Gefahren abzuwenden, die dem Wege und dem Verkehr darauf
durch die Einwirkung elementarer Kräfte auf benachbarte Grundstücke (Bergrutsch)
drohen, E. O. V. XXIV. 194.
Als zur Wegebaulast gehörig war auch die im Interesse des öffentlichen Verkehrs
nolhwendige Bepflanzung des Weges mit Bäumen von den Wegebaupflichtigen ge-
fordert worden, selbst längs des Weges auf seinem angrenzenden Grundstücke, E. O.
V. XIII. 307, desgl. die erforderlichen Entwässerungsanstalten, Durchlässe, Brücken,
Fähren über Gewässer, soweit sie nicht schiffbar sind, Schutzgeländer, Wegweiser, E.
O. V. XIII. 310. Die Wegeunterhaltungslast umfaßt der Regel nach auch die
Wegräumung des Schnees, E. O. V. XI. 229; XIV. 281; soweit die Chausseen
innerhalb von Ortschaften liegen, liegt die Wegräumung des Schnees der Gemeinde
ob, XVII. 314, Res. 31. März 1891 (M. Bl. S. 60); die polizeimäße Straßen-
reinigung in städtischen oder ländlichen Ortschaften liegt, soweit nicht Dritte, z. B.
Anlieger auf Grund einer Observanz, verpflichtet find, den Gemeinden ob, auch wenn
die Straße, auf der ein innerer Verkehr in den Ortschaften statfindet, im Zuge einer
Chaussee liegt und nur chausseemäßig ausgebaut ist, Erk. O. V. G. 3. Jan. 1894, vergl.
E. O. V. XIV. 283. Die Bürgersteige in den städtischen Straßen find Theile der
öffentlichen Wege, E. O. V. VII. 189, X. 203; (wegen Berlin vergl. E. O. V. VI.
212, wegen des Rechisverhältnisses in den Fällen, wo ortsstatutarische Bestimmungen
in Frage kommen, XIV. 272, XIX. 242). Die Reinigung der Staßen ist nicht
selbstverständlich ein Theil der Wegebaulast, E. O. V. I. 269, und ebenso wenig die
Beleuchtung, E. O. V. XI. 200.
1) Das find auch in den französisch-rechtlichen Theilen der Rheinprovinz die Orts-
polizeibehörden, E. O. V. XX. 303, XXIII. 215, XXVII. 216, desgl. im ehemaligen
Herzogthum Nassau die Bürgermeister, E. O. V. XX. 297.
Die Wegepolizei in Betreff der Chaussee steht den Regierungspräsidenten (Chaussee-
baupolizei), E. O. V. XI. 211, bezw. den Landräthen zu, nicht den Amtsvorstehern,
vergl. E. O. V. XXI. 244.
Ueber das Verhältniß der Bahnpolizei und Ortspolizei hinsichtlich der einen Theil
des Bahngebietes bildenden Eisenbahnzufuhrwege (Begriff Erk. O. V. G. 20. Okt. 1891,
Pr. V. Bl. XIII. 269); vergl. XXIII. 369; auch IX. 238, XXIV. 222. Vergl.
auch E. O. V. XXX. 184, XXX 1I. 198.
„) Den nach öffentlichem Rechte Pflichtigen, auch wenn diesem ein privatrechtlich
Verpflichteter haftbar ist, E. O. V. IX. 59, 236, X. 209. Ueber die Verjährung
als Rechtstitel und die Observanz als Rechtsquelle im Wegerecht, vergl. E. O. V.
XII. 225, 273, XIII 289, XXXl. 194; über Auseinandersetzungsrezesse und landes-
P# Geiliche Auflagen bei Genehmigung von Eisenbahnanlagen, IX. 186, 238, X.
#, 215.
*) Wenn sie die Kosten der Ausführung vorschießt, so steht deren Beitreibung
- Verpflichteten im Wege des Zwangsverfahrens nichts entgegen, E. O. V.