Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1178 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
§. 56. Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den Bau 
und die Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und Ver- 
theilung der dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme von Wegen 
für den öffentlichen Verkehr?) betreffen, findet als Rechtsmittel innerhalb zwei 
Wochen der Einspruch an die Wegepolizeibehörde statt?). 
Wird der Einspruch der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider innerhalb 
der gesetzlichen Frift bei denjenigen Behörden erhoben, welche zur Beschlußfassung 
oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der 
Wegepolizeibehörde zuständig sind, so gilt die Frist als gewahrt. 
Der Einspruch ist in solchen Fällen von den angerufenen Behörden an 
die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben. 
Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde zu beschließen. Gegen 
den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt?). Dieselbe 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1177. 
Lehnt die Wegepolizeibehörde ein Einschreiten ab, so ist dagegen nicht Einspruch 
und Klage nach §F. 56 zulässig, sondern nur Beschwerde an die vorgesetzte Iustanz, 
E. O. V. III. 186; IV. 229; VIII. 194; XXV. 219. 
1) Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr ist eine poli- 
zeiliche Maßregel behufs Inanspruchnahme einer Landfläche als öffentlicher Weg gegen 
denjenigen, der darauf privatrechtliche, den öffentlichen Berkehr beeinträchtigende oder 
ausschließende Eigenthums- oder Nutzungsrechte geltend macht; sie liegt auch dann 
vor, wenn ein Weg, dessen Bestimmung für den öffentlichen Fußverkehr unbestritten 
ist, für den öffenlichen Fahrverkehr in Anspruch genommen wird; sie findet auch statt 
gegen Personen, die nicht den Weg für ihren Privatweg angesehen wissen wollen, 
sondern eine den Verkehr erschwerende Grundgerechtigkeit an dem Wege prätendiren, 
vergl. E. O. V. II. 226, 238, III. 351, V. 224, IX. 207, 233, X. 213, XX. 222, 
XXV. 207 und Erk. O. B. G. 1. Mai 1886 (Nr. I. 576) und 13. März 1886 
(Pr. Berw. Bl. S. 292, 288). 
Ein auf Einspruch ergangener und nicht, oder nicht rechtzeitig angefochtener 
Bescheid der Wegepolizeibehörde, durch den ein Weg für den öffentlichen Verkehr in 
Anspruch genommen wird, schafft nicht endgültiges Recht, es kann vielmehr im Einzel- 
falle von Neuem materiell entschieden werden, E. O. V. XXIII. 163. 
Eine ortspolizeiliche Verfügung, die die Beseitigung einer Wege- 
sperre fordert, weil der Weg ein öffentlicher und im allgemeinen Verkehreinteresse 
erforderlich sei, gehört nicht zu den polizeilichen Berfügungen im Sinne der 8§. 127 ff. 
Land. Verw. Gefs., sondern unterliegt den Vorschriften über wegepolizeiliche Verfügungen 
gemäß §. 56 Zust. Ges, ist daher mittelst Einspruchs und event. Klage an- 
zufechten. Die Belastung eines Grundstücks mit einem Wegerecht ist eine öffentliche 
Last, welche zu ihrer Wirksamkeit Dritten gegenüber der Eintragung in das Grund- 
buch nicht bedarf, und deren Fortdauer ebenso wenig von der unterlassenen Anmeldung 
im Konkurse des Grundeigenthümers als davon berührt wird, daß dieser es versäumt 
hat, die Inabganugstellung der Grundsteuer für das Wegeterrain herbeizuführen, Erk. 
R. Ger. 30. Juni 1888 (I. 764). 6 
Gegen den Wegebaupflichtigen als solchen kann die Frage, ob ein Weg ein 
öffentlicher ist, nur durch eine bauliche Anforderung, nicht durch Inanspruchnahme 
für den öffentlichen Verkehr ausgetragen werden, E. O. V. XX. 215. 
Wegepolizeiliche Anordnungen sind nur aus Anlaß eines bestimmten Falles und 
gegen eine bestimmte Person möglich, Erk. O. V. G. 4. Dez. 1891 (Pr. V. Bl. XII. 271). 
Zur Begründung der Klage ist nicht gerade nötbig, daß Kläger sein Eigenthum 
am Wege nachweist, wenn er nur darthut, daß der Weg kein öffentlicher ist, E. O. 
V. XII. 268. 
2) Schreitet die Polizeibehörde durch sofortige Ausführung einer Wegebauarbeit zur 
Anwendung unmittelbaren Zwanges, so findet, je nachdem sich der Betroffene durch 
die darin liegende Anordnung oder durch die Ausführung des Zwangmittels beschwert 
fühlt, ersterenfalls das Rechtsmittel des Einspruches, letzterenfalls aber nur die An- 
rufung der Aufsfichtebehörde statt, Erk. 28. April 1888 (E. O. V. XVI. 284). 
*) Die Klage ist in dem Falle des §. 56 erst zulässig nach zuvorigem Einspruch. 
Wird von vornherein Klage erhoben, so ist dieselbe als Einspruch zu behandeln und 
an die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben, E. O. V. VIII. 190, 199. 
 
	        
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