Abschnitt XXXIK. Zuständigkeits-Gesetz. 1179
ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung
aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für verpflichtet
erachtet, zugleich gegen diesen zu richten ). In dem Verwaltungsstreitverfahren
ist entstehenden Falkes auch darüber zu entscheiden, ob der Weg für einen
öffentlichen?) zu erachten ist.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1178.
Erfolgt die Abgabe durch Entscheidung, so kann auch die Wegepolizeibehörde da-
gegen Rechtsmittel einlegen, E. O. V. XXIII. 181. Die Klage ist dem zuständigen
Gerichte direll einzureichen; nur so kann die Frist gewahrt werden, §. 63 L. B. G.
Bei Streitigkeiten über die öffentlich-rechtliche Berpflichtung zur Anlegung und
Unterhaltung von öffentlichen Wegen und in deren Zuge liegenden Brücken ist der
Rechtsweg überhaupt unzulässig, Erk. K. Ger. 6. Okt. 1886 (Rassow u. Küntzel XXXI.
1075); so auch, wenn Jemand als Rechtsnachfolger des ursorünglich Berpflichteten die
öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht hat. Dagegen ist der ordentliche Richter zu-
ständig, wenn nach dem Inhalte eines privatrechtlichen Vertrages die Unterhaltungs-
pflicht von einem Anderen, als dem Verpflichteten übernommen ist, Erk. R. Ger.
1. Okt. 1887 (J. M. Bl. 1888 S. 156).
Eine Klage gegen die Wegepolizeibehörde allein, ohne daß der in Anspruch
Genommene einen Anderen belangt, ist nur zulässig, wenn er die Nothwendigkeit
der Anordnung oder die Zuständigkeit der Wegepolizeibehörde bestreitet. Will der
Kläger die ihm angesonnene Leistung von sich ablehnen, so kann er dies — abgesehen
von den vorgedachten beiden Füllen — nur dad daß er seine Klage zugleich gegen
denjenigen richtet, welchen er, und zwar aus Gründen des öffentlichen Rechtes,
statt seiner für verpflichtet erachtet, E. O. V. IX. 232; vgl. auch VIII. 204 (res
judicata nur für den konkreten Fall); XIV. 254; XV. 318, XXIV. 203.
Der Verwaltungsrichter hat auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der
wegepolizeilichen Verfügung zu prüfen; geht letztere zu weit, so hat er nicht abzuweisen,
sondern das Mindermaß dessen festzustellen, was nach rechtlichen und thatsächlichen
Verhältnissen gefordert werden kann, E. O. V. XIX. 225, dagegen hat er nicht
neue Anordnungen an Stelle der Wegepolizeibehörde auf einer völlig verschiedenen
rechtlichen und thatsächlichen Grundlage zu treffen, E. O. B. IX. 232
Wegen in der Wegebaustreitsachen empfehlenswerthen Beiladung Dritter vergl.
§s. 70 L. B. G.
1) Richtet sich die Klage gegen die Wegepolizeibehörde und die vom Kläger für
verpflichtet gehaltene Gemeinde, so hat der Verwaltungsrichter sich nicht nur über die
Nichwerpflichtung des Klägers, sondern auch über die behauptete Verpflichtung der
Gemeinde auszusprechen, E. O. V. XIII. 292, immer aber nur bezüglich des ein-
zelnen Baufalles; eine Entscheidung über die Pflicht zur Unterhaltung des Weges im
Allgemeinen und über den Ersatz von Leistungen, die nicht die im Streitverfahren
angegriffene Anordnung verlangt hat, ist hierbei ausgeschlossen, E. O. V. VIII. 207,
XV. 284, XVIII. 231, XX. 239, XXVII. 192. Die Klage gegen Dritte kann nicht
erst nach Ablauf der zweiwöchentlchen Frist erhoben und ebenso eine Nachfrist zur
Ermittelung des Wegebaupflichtigen und Ausdehnung der Klage auf ihn nicht ge-
gewährt werden, wenn der Antrag darauf erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt
wird, E. O. V. XXII. 175.
Unter den Betheiligten unmittelbar ist eine Klage darüber, welche Leistungen für
einen öffentlichen Weg aufzuwenden, ob ein Weg als öffentlicher neu anzulegen,
bezw. für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen, nicht gegeben, E. O. V.
XXV 219.
Ueber das Verhältniß der aus Abs. 4, 5 und 6 anzustellenden Klagen vergl.
E. O. V. XXV. 256.
.7) Die Erklärung eines Weges für einen öffentlichen, bezw. die Inanspruchnahme
eines Weges für den öffentlichen Verkehr im Verwaltungsstreitverfahren ist auf solche
ege beschränkt, von denen es streitig ist, ob sie Privatwege oder öffentliche sind.
Es kann jedoch die Wegepolizeibehörde von dem Wegebaupflichtigen die Anbringung
eines neuen öffentlichen Weges fordern und für ihn die Richtung eines vorhandenen
offenkundigen Privatweges wählen, indem sie dem Pflichtigen die Herbeiführung des
Enteignungsverfahrens überläßt, E. O. V. IX. 219; vergl. II. 231, V. 235. Die