Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIK. Zuständigkeits-Gesetz. 1179 
ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung 
aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für verpflichtet 
erachtet, zugleich gegen diesen zu richten ). In dem Verwaltungsstreitverfahren 
ist entstehenden Falkes auch darüber zu entscheiden, ob der Weg für einen 
öffentlichen?) zu erachten ist. 
  
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1178. 
Erfolgt die Abgabe durch Entscheidung, so kann auch die Wegepolizeibehörde da- 
gegen Rechtsmittel einlegen, E. O. V. XXIII. 181. Die Klage ist dem zuständigen 
Gerichte direll einzureichen; nur so kann die Frist gewahrt werden, §. 63 L. B. G. 
Bei Streitigkeiten über die öffentlich-rechtliche Berpflichtung zur Anlegung und 
Unterhaltung von öffentlichen Wegen und in deren Zuge liegenden Brücken ist der 
Rechtsweg überhaupt unzulässig, Erk. K. Ger. 6. Okt. 1886 (Rassow u. Küntzel XXXI. 
1075); so auch, wenn Jemand als Rechtsnachfolger des ursorünglich Berpflichteten die 
öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht hat. Dagegen ist der ordentliche Richter zu- 
ständig, wenn nach dem Inhalte eines privatrechtlichen Vertrages die Unterhaltungs- 
pflicht von einem Anderen, als dem Verpflichteten übernommen ist, Erk. R. Ger. 
1. Okt. 1887 (J. M. Bl. 1888 S. 156). 
Eine Klage gegen die Wegepolizeibehörde allein, ohne daß der in Anspruch 
Genommene einen Anderen belangt, ist nur zulässig, wenn er die Nothwendigkeit 
der Anordnung oder die Zuständigkeit der Wegepolizeibehörde bestreitet. Will der 
Kläger die ihm angesonnene Leistung von sich ablehnen, so kann er dies — abgesehen 
von den vorgedachten beiden Füllen — nur dad daß er seine Klage zugleich gegen 
denjenigen richtet, welchen er, und zwar aus Gründen des öffentlichen Rechtes, 
statt seiner für verpflichtet erachtet, E. O. V. IX. 232; vgl. auch VIII. 204 (res 
judicata nur für den konkreten Fall); XIV. 254; XV. 318, XXIV. 203. 
Der Verwaltungsrichter hat auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der 
wegepolizeilichen Verfügung zu prüfen; geht letztere zu weit, so hat er nicht abzuweisen, 
sondern das Mindermaß dessen festzustellen, was nach rechtlichen und thatsächlichen 
Verhältnissen gefordert werden kann, E. O. V. XIX. 225, dagegen hat er nicht 
neue Anordnungen an Stelle der Wegepolizeibehörde auf einer völlig verschiedenen 
rechtlichen und thatsächlichen Grundlage zu treffen, E. O. B. IX. 232 
Wegen in der Wegebaustreitsachen empfehlenswerthen Beiladung Dritter vergl. 
§s. 70 L. B. G. 
1) Richtet sich die Klage gegen die Wegepolizeibehörde und die vom Kläger für 
verpflichtet gehaltene Gemeinde, so hat der Verwaltungsrichter sich nicht nur über die 
Nichwerpflichtung des Klägers, sondern auch über die behauptete Verpflichtung der 
Gemeinde auszusprechen, E. O. V. XIII. 292, immer aber nur bezüglich des ein- 
zelnen Baufalles; eine Entscheidung über die Pflicht zur Unterhaltung des Weges im 
Allgemeinen und über den Ersatz von Leistungen, die nicht die im Streitverfahren 
angegriffene Anordnung verlangt hat, ist hierbei ausgeschlossen, E. O. V. VIII. 207, 
XV. 284, XVIII. 231, XX. 239, XXVII. 192. Die Klage gegen Dritte kann nicht 
erst nach Ablauf der zweiwöchentlchen Frist erhoben und ebenso eine Nachfrist zur 
Ermittelung des Wegebaupflichtigen und Ausdehnung der Klage auf ihn nicht ge- 
gewährt werden, wenn der Antrag darauf erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt 
wird, E. O. V. XXII. 175. 
Unter den Betheiligten unmittelbar ist eine Klage darüber, welche Leistungen für 
einen öffentlichen Weg aufzuwenden, ob ein Weg als öffentlicher neu anzulegen, 
bezw. für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen, nicht gegeben, E. O. V. 
XXV 219. 
Ueber das Verhältniß der aus Abs. 4, 5 und 6 anzustellenden Klagen vergl. 
E. O. V. XXV. 256. 
.7) Die Erklärung eines Weges für einen öffentlichen, bezw. die Inanspruchnahme 
eines Weges für den öffentlichen Verkehr im Verwaltungsstreitverfahren ist auf solche 
ege beschränkt, von denen es streitig ist, ob sie Privatwege oder öffentliche sind. 
Es kann jedoch die Wegepolizeibehörde von dem Wegebaupflichtigen die Anbringung 
eines neuen öffentlichen Weges fordern und für ihn die Richtung eines vorhandenen 
offenkundigen Privatweges wählen, indem sie dem Pflichtigen die Herbeiführung des 
Enteignungsverfahrens überläßt, E. O. V. IX. 219; vergl. II. 231, V. 235. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.