Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1180 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, 
wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder Unter- 
haltung eines öffentlichen Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren y. 
Die Klage ist in den Fällen des vierten Absatzes innerhalb zwei Wochen 
anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage 
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird 
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten 
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht 
ausgeschlossen. 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
Ausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern, und, 
sofern es sich um Chausseen:) handelt, oder ein Provinzialverband, Landes- 
kommunal= oder Kreiskomunalverband als solcher, oder — in der Provinz 
Hannover — ein Wegeverband betheiligt ist, oder wenn die Klage gegen 
Beschlüsse des Landraths gerichtet ist, der Bezirksausschuß. 
Wird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen erklärt, 
so bleibt demjenigen, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den Weg geltend 
macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im 
ordentlichen Rechtswege nach Maßgabe des §. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 
(G. S. S. 192) vorbehalten. » 
§. 57. Ueber Einziehung s) oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt — 
vorbehaltlich der in den §§. 58 und 60 für die Provinzen Schleswig-Holstein 
und Hannover im Anschluß an die dortige Wegegesetzgebung getroffenen be- 
sonderen Bestimmungen — die Wegepolizeibehörde, nachdem 4) das Vorhaben 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1179. 
Frage nach dem Eigenthume eines Wegekörpers ist im Uebrigen für die Cigenschaft 
der Oeffentlichkeit nicht entscheidend, E. O. V. XII. 271, XX. 219, XXVII. 223. 
Ein Privatweg kann össentlich zwangsweise nur im Enteignungsverfahren 
werden. Von den Wegebaupflichtigen kann aber die Anlegung eines öffentlichen 
Weges in Richtung des Privatweges gefordert und dessen eventuelle Erwerbung im 
Enteignungsverfahren überlassen werden, E. O. B. X. 188, 208. Bildet übrigens 
die Frage, ob ein Weg öffentlich oder nicht öffentlich ist, den Bestandtheil eines 
Privatrechtsstreites, so entscheidet darüber der ordentliche Richter, E. Civ. XIV. 262 
(J. M. Bl. 1886 S. 385). . 1 
Ueberwachung des Uebergangsverkehrs beim Uebergange einer Eisenbahn über 
einen öffentlichen Weg kann im Verfahren gemäß §. 56 nicht geregelt werden, E. 
O. B. XVIII. 231. 
1) Hier ist die Klage im Allgemeinen auf Feststellung der Verpflichtungsfrage 
gerichtet, nur unter den Betheiligten zulässig und an eine Frist nicht gebunden, 
O. V. XV. 284. Voraussetzungen der Klage find ein rechtliches Interesse des 
Klägers an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses, E. O. V. XXlI. 250. 
Auch Ersatzansprüche für Wegebesserung ohne Anordnung der Polizeibehörde können 
in diesem Berfahren eingeklagt werden, E. O. B. XXV. 262. Vergl. zum Begrise 
der Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem von ihnen die öffentlich 7 rechtl 
Berpflichtung zur Unterhaltung eines öffentlichen Weges obliegt, E. O. V. " 
256, XXX. 244, 248, 305. dern erß der 
:) Bergl. über den Fall, wo nicht schon die Wegepolizeibehörde, son *r¾ XIII 
Kreisausschuß feststellt, daß es sich um einen Chausseetheil handle E. O. - v 
286, 269. ,. 
3)PvlkzkilicheSpektuugeinesösseatlichenWegeöfürschweres FUthfkkåågemim 
Einziehung, E. O. V. XXIV. 228. Das Verfahren ist anwendbar au anc , in 
denen ein Weg als Fahrweg eingezogen, als Fußweg beibehalten wid nur 
projektirte Einziehungen unterliegen dem Streitverfahren, E. O. B. XXI. 4 lich 
4) Der Beschluß der Wegepolizeibehörde über die Einziehung eines aAasimte en 
Weges ist als nicht rechtmäßig ergangen, anfechtbar, wenn die im §. dore 
schriebene Bekanntmachung unterblieben ist. Der §. 57 gewährt Jedwedem aus dem 
Publikum ohne alle Einschränkung Einspruch und Klage, so daß mit dem Rechts- 
behelse des Einzelnen zugleich das allgemeine öffentliche Interesse Wahrung findet,
	        
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