Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1184 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
polizei zuständigen Behörde wegen Räumung von Gräben, Bächen und Wasser- 
läufen, beziehungsweise wegen Aufbringung oder Vertheilung der dazu erforder- 
lichen Kosten findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an 
die Wasservolizeibehörde statt. Dabei finden die Vorschriften des zweiten und 
dritten Absatzes des §. 56 sinngemäße Anwendung. 
Ueber den Einspruch hat die Wasserpolizeibehörde zu beschließen. Gegen 
den Beschluß der Behörde findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Dieselbe ist, soweit der Inanspruchgenommene zu der ihm angesonnenen Leistung 
aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet 
erachtet, zugleich gegen diesen zu richten. . 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem 
von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Räumung von Gräben und 
sonstigen Wasserläufen obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren?!). 
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei 
Wochen anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung 
der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser 
Fristen wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung 
des Geleisteten gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts Verpflichteten 
nicht ausgeschlossen. · 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
ausschuß, in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landraths 
grnäcchten ist, sowie in Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Bezirks- 
ausschuß. 
Auf Gräben, Bäche und Wasserläufe im Bezirke eines Deichverbandes 
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
B. Stau-, Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen, sowie 
Verschaffung der Vorfluhh. 
I. Vorschriften für den betreffenden Geltungsbereich folgender Gesetze: 
1. Gesetz vom 15. November 1811 wegen des Wasserstauens bei Mühlen 
und Verschaffung von Vorfluth (S. G. S. 362); 
2. Rheinisches Ruralgesetz vom 28. September 1791; 
3. Rheinisches Ressortreglement vom 20. Juli 1818; 
4. Gesetz vom 11. Mai 1853, betreffend die Anwendung der Vorfluth- 
Gesetze auf unterirdische Wasserleitungen (G. S. S. 182); 
5. Gesetz vom 14. Juni 1859 wegen Verschaffung der Vorfluth in den 
Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Justizsenats zu 
Ehrenbreitstein, sowie in den Hohenzollernschen Landen (G. S. S. 325); 
  
1) Ohne daß eine polizeiliche Käumungsverfügung vorzuliegen braucht, E. O. B. 
XII. 295, oder die polizeiliche Anordnung durch Einspruch angegriffen ist, E. O. B. 
XXV. 286. Letzteres gilt auch für die Erstattungsklage nach Abs. 4 Satz 2. 
Streitigkeiten über die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Räumung öffeutlicher Flüsse 
fallen nicht unter §. 66 Abs. 3, E. O. V. XXIV. 250. Die Entscheidung der Frage, 
ob und wie zu räumen ist, kann nicht Gegenstand der Klagen der bei der Erhaltung 
der Vorfluth Betheiligten gegen die zur Grabenunterhaltung Berpflichteten sein, 
E. O. B. XXV. 282. Die Zuständigkeit der Berwaltungsgerichte zur Entscheidung 
von Streitigkeiten der Betheiligten über die öffentlich-rechtliche Räumungspflicht von 
Gräben und sonstigen Wasserläufen tritt nicht ein, wenn unter den Parteien die An- 
wendung des öffentlichen Rechtes außer Streit ist und von dem Beklagten unter An- 
erkennung seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung lediglich der Ersatz- 
anspruch des Klägers bestritten wird. Sie tritt aber auch nicht unbedingt schon ein, 
sobald der Beklagte seine öffentlich-rechtliche Pflicht in Abrede nimmt. Jedenfalls ist 
sie dann nicht begründet, wenn die dauernde Räumungspflicht des Klägers weder von 
der Behörde, noch von dem Beklagten behauptet war und wird, auch von ihm selbst 
zur Zeit der Erfüllung der vermeintlich dem Beklagten obliegenden Verbindlichkeit 
nicht vorausgesetzt, die Leistung vielmehr von ihm in dem Bewußtsein bewirkt worden 
ist, daß die öffentlich-rechtliche Pflicht nicht für ihn, sondern den Umständen nach 
nothwendig für einen anderen bestehe, E. O. V. XXX. 305.
	        
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