Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1189
und Aufhebung solcher Anlagen erforderliche vorgängige Genehmigung der zu-
ständigen Behörde (zu vergleichen jedoch §. 84 Ziffer 1).
§. 841). Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt über Anträge: .
1. auf Zulassung neuer Entwässerungs-, Bewässerungs= oder Stauanlagen,
oder auf Aenderung oder Wegräumung derartiger Anlagen gegen den
Widerspruch Betheiligter (§. 97 a. a. O.); "
2. auf Setzung eines Stauziels u. s. w. (8§. 75 bis 77 a. a. O.) für
vorhandene Stauanlagen (§. 79 a. a. O.); Z »
3.aufdenEintrittineineoderandenAustrittaugetnerEntwasserungs-
oder Bewässerungsgenossenschaft, welche auf Grund des Hannoverschen
Gesetzes vom 22. Hugust 1847 oder vor Erlaß desselben errichtet und
als öffentliche Genossenschaft im Sinne des Gesetzes vom 1. April 1879,
betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften (G. S. S. 297),
nicht begründet ist (§§. 47 bis 52, §§. 68 und 69 a. a. O.).
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit-
verfahren statt.
V. Vorschriften für den Geltungsbereich der Kurhessischen Verordnung vom
31. Dezember 1824, betreffend den Wasserbau (Kurhessische G. S. S. 99),
des Kurhessischen Gesetzes vom 28. Oktober 1834, betreffend die Beseitigung
mehrerer der Verbesserung des Acker= und Wiesenbaues entgegensteheuden
Hindernisse (Kurhessische G. S. S. 156) und des Kurhessischen Gesetzes vom
17. Dezember 1857, betreffend die Ausführung von Entwässerungsanlagen
mittelst unterirdischer Röhren (Kurhessische G. S. S. 51).
§. 85. Der Bezirksausschuß beschließt über die Ertheilung der nach
5 16 und 17 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1824 erforder-
lichen Genehmigung zu den dort bezeichneten Wasserbauanlagen und zu Ver-
#nderungen an vorhandenen derartigen Anlagen (zu vergleichen jedoch §. 86,
Ziffer 1 und 8).
§. 86. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt über Anträge:
1. auf Zulassung oder Veränderung der im §. 85 bezeichneten Wasserbau-
Anlagen gegen den Widerspruch Betheiligter;
2. auf Setzung von Aichpfählen bei vorhandenen Stauanlagen und über
den Widerspruch Betheiligter;
3. auf Führung von Bewässerungs= oder Entwässerungsgräben oder Drains
durch fremde Grundstücke, auf Gestattung von Vorarbeiten für Drains-
Anlagen auf fremden Grundstücken, oder auf Anlegung von Werken
zum Stauen oder zur Hebung des Wassers auf fremden Grundstücken,
nach §§. 6 bis 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1834 und nach dem
Gesetze vom 17. Dezember 1857;
4. auf Feststellung des Beitrags, welchen Gemeinden oder Private nach
§. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1824 zu den Kosten
von Wasserbauten zu leisten haben, welche nach ihrem Gegenstande und
Zwecke nicht nur als Staats-, sondern zugleich als Gemeinde= oder
Krivatbauten erscheinen, nach §. 18 der Verordnung vom 31. Dezbr.
24.
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb
Wei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit-
erfahren statt.
2. Vorschriften für den Geltungsbereich der Nassauischen Verordnung vom
ord Juli 1858, betreffend Entwässerungs= oder Bewässerungsanlagen (Ver-
Inungsbl- S. 100); der Großherzoglich Hessischen Gesetze vom 18. Februar
3, betreffend die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche (Reg. Bl. S. 65);
vom 19. Februar 1853, betreffend die Regulirung der Bäche (Reg. Bl. S. 70);
20. Februar 1853, betreffend die Errichtung und Beaussichtigung der
) Bergl. E. O. B. XVIII. 273.