1204 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen (G. S. S. 405), treten
außer Kraft ?.
§. 148. Die in den §§. 1 bis 4 des Lauenburgischen Gesetzes vom 4. No-
vember 1874, betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzogthum
Lauenburg (Offizielles Wochenbl. S. 291), dem Landrathe zugewiesene Entschei-
dung gcer die Gestattung neuer Ansiedelungen ist von der Ortspolizeibehörde
zu treffen.
Gegen den Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antrag-
steller, sowie denjenigen, welche Widerspruch erhoben haben, zu eröffnen ist,
steht den Betheiligten innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren bei dem Kreisausschusse zu.
§. 149. Im Geltungsbereiche des Lauenburgischen Gesetzes vom 22. Jan.
1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücks-Zer-
stückelungen (Offizielles Wochenbl. S. 11), tritt
1. an Stelle der im §. 12 Abs. 2 den Betheiligten und der Patronats-
Behörde offen gehaltenen Beschwerde gegen die Lastenvertheilung, inner-
halb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen, die Klage beim Kreis-
ausschusse im Verwaltungsstreitverfahren, und
2. an die Stelle der vorläufigen Festsetzung des Landraths über die Lasten-
Vertheilung (§. 16 a. a. O.) die vorläufige Festsetzung durch Beschluß des
Kreisausschusses, gegen welchen eine Beschwerde nicht stattfindet.
XXII. Titel. Enteignungssachen.
§. 150. Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem Gesetze vom
11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigenthum (G. S. S. 221) den
Bezirksregierungen (Landdrosteien) beigelegt worden find, werden in den Fällen
der §§. 15, 18 bis 20, 24 und 27 von dem Regierungspräsidenten, in den
Fällen der §§. 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32 bis 35 und 53 Abs. 2 von dem Bezirks-
ausschusse im Beschlußverfahren, in dem Stadtkreise Berlin von der ersten Ab-
theilung des Polizeipräsidiums, wahrgenommen.
Auch gehen auf den Bezirksausschuß beziehungsweise die erste Abtheilung
des Polizeipräsidiums in Berlin die nach den 88. 142ff. des Allgemeinen
Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 705) der Bezirksregierung zu-
stehenden Befugnisse Uübr.
Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses
beziehungsweise der ersten Abtheilung des Polizeipräsidiums findet, soweit
nicht der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, innerhalb zwei Wochen die Be-
schwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt.
Bei der für die Erhebung der Beschwerde in §S. 34 des Gesetzes vom
11. Juni 1874 bestimmten Frist von 3 Tagen behält es sein Bewenden.
§. 151. Die nach §. 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874,
dem Landrathe (in Hannover der betreffenden Obrigkeit) zugewiesene Ent-
scheidung ist durch Beschluß des Kreis-(Stadt-) Ausschusses zu treffen.
Der §. 56 des gedachten Gesetzes tritt außer Kraft.
§. 152. Soweit nach den für Enteignungen im Interesse der Landes-
kultur im §. 54 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 aufrecht erhaltenen
Gesetzen, in Verbindung mit dem Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883, der Regierungspräsident über die Enteignung Ent-
scheidung zu treffen haben würde, beschließt der Bezirksausschuß, jedoch —
unbeschadet der Vorschriften im §. 97 des gegenwärtigen Gesetzes — mit
Ausnahme der Enteignungen für die Zwecke von Deichen, welche einem
Dächverbande angehören, und für die Zwecke der Sielanstalten in den Verbands-
ezirken.
§. 153. Der Bezirksausschuß beschließt endgültig vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges über die Feststellung der Entschädigung in den
9 BVergl. für Hannover Ges. 4. Juli 1887 (G. S. S. 324), Schleswig-Holstein
2. 13 Inni 1888 (G. S. S. 243), Defsen- Naffau Ges. 11. Juni 1880 (G. S.
173).