Abschnitt XL. Schulen. 1209
Allg. Landrecht!). Theil II. Titel XII.
Von niedern und höhern Schulenz).
Begriff.
§. 1. Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche
den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen:) und Wissenschaften zur
Absicht haben.
9 2. Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen oder Genehmigung
des Staats errichtet werden.
Von Privaterziehungsanstalten)).
§. 3. Wer eine Privaterziehungs= oder sogenannte Pensionsanstalt errichten
will, muß bei derjenigen Behörde, welcher die Aufsicht über das Schul= und
Erziehungswesen des Orts aufgetragen ist, seine Tüchtigkeit du diesem Geschäfte
nachweisen, und seinen Plan, sowohl in Ansehung der Erziehung als des
Unterrichts, zur Genehigung vorlegen.
4. Auch solche Privat-, Schul= und Erziehungsanstalten sind der Auf-
sicht dieser Behörde unterworfen, welche von der Art wie die Kinder gehalten
und verpflegt, wie die physische und moralische Erziehung derselben besorgt, und
wie ihnen der erforderliche Unterricht gegeben werde, Kenntniß einzuziehen
befugt und verpflichtet ist.
Zu Anmerkung 4 auf S. 1208.
steigenden Klassen unter die Kreisschulinspektionen vergl. Res. 9. Jan. 1895 (C. Bl.
U. B. S. 214) und 6. Juli 1895 (C. Bl. U. V. S. 640). Ist bei solchen Schulen
die Ortsschulaufsicht den Rektoren übertragen werden, so steht demnach der Aufnahme
des gleichzeitig das Amt des Kreisschulinspektors bekleidenden Ortsgeistlichen in die
Schuldeputation (den Schulvorstand) der letztere Umstand nicht etwa entgegen, Res.
3. Okt. 1896 (C. Bl. U. B. S. 711). In Staatsdienstangelegenheiten dürfen die
Rektoren von dem Portoaversionirungsvermerke insoweit Gebrauch machen, als dies
dem Ortsschulinspektor zusteht, Res. 28. Okt. 1895 (C. Bl. U. V. S. 787).
1) Litteratur: Koch, A. L. R., 8. Aufl. Th. II Tit. 12. Schneider und
v. Bremen, Bolksschulwesen im preuß. Staate, Berlin 1886. Provinzialgesetze:
Für Preußen Schulordn. 11. Dez. 1845 (G. S. 1846 S. 1); §. 4 (Schulpflicht
ist durch A. L. R. II. 12, §. 48 ersetzt worden durch Ges. 6. Mai 1886, G. S.
S. 144); Neuvorpommern Regl. 29. Aug. 1831 (A. XV. 564); Schlesien
Landschulregl. 3. Nov. 1765 (Korn, Ed.--Somml. VIII. 780) und kathol. Schulregl.
18. Mai 1801 (Korn, Neue Ed.-Samml. VII. 266). Die Uebertragung des letzteren
auf evangelische Schulen ist ohne Gesetzeskraft, Erk. 27. Dez. 1876 (E. O. B. I.
211); §. 39 a (Schulpflicht) wie Provinz Preußen. Sachsen Ges. 11. Nov. 1844
(G. S. S. 668), betr. Beitragspflicht der Grundbesitzer zu Schulbauten; Schleswig-
Holstein Schulordn. 24. Aug. 1814 und Lauenburgische Schulordn. 10. Okt. 1868;
Hannover Volksschulges. 26. Mai 1845 (Hann. G. S. I. 465), erg. Ges. 2. Aug.
1856 (das. 257); Nassau Schuledikt 24. Mai 1817.
2) Ueber das Unterrichtswesen der Juden vergl. §§.61—67 Ges. 23. Juli 1847
(G. S. S. 275) und Res. 29. Febr. 1860 (M. Bl. S. 93), betr. die Errichtung
öffentlicher jüdischer Schulen. Iüdische Kinder, die christliche Volksschulen besuchen,
sind auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter an den Sonnabenden und an
den hohen jüdischen Feiertagen von dem Schulbesuche zu dispensiren. Daß die be-
treffenden Kinder Gelegenheit haben, jedesmal dem Synagogengottesdienste beizuwohnen,
ist nicht Vorbedingung der Dispensation, Res. 18. Jan. 1894 (C. Bl. U. B. S. 300).
Durch die Einschulung von Juden in einen christlichen Schulverband wird der
christliche Charakter der Schule nicht berührt, Res. 11. Jan. 1895 (C. Bl. U. V.
S. 281).
2) Wegen des Unterrichts im Turnen und in weiblichen Handarbeiten vergl.
Anm. 2 unten S. 1218.
4) Bergl. K. O. 10. Jan. 1834 und Min. Instr. 31. Dez. 1839, betr. die
Privatschulen und Privatlehrer weiter unten.