Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Schulen. Bestellung der Schullehrer. 1213 
§. 16. Finden sie bei der Anwendung der ergangenen allgemeinen Vor- 
schriften auf die ihrer Aufsicht anvertraute Schule Zweifel oder Bedenklichkeiten, 
so muß der geistliche Vorsteher der dem Schulwesen in der Provinz vorgesetzten 
Behörde davon Anzeige machen. 
17. Eben dicher Behörde gebührt die Entscheidung, wenn die Obrig- 
keit sich mit dem geistlichen Schulvorsteher über eine oder die andere bei der 
Schule zu treffende Anstalt oder Einrichtung nicht vereinigen kann. 
Aeußere Rechte der Schulanstalten. 
§. 18. Schulgebäude genießen eben die Vorrechte, wie die Kirchengebäude 
(Tit. 11 SS. 170 sa.) 
§. 19. Auch von den Grundstücken 1) und übrigem Vermögen der Schulen 
gilt in der Regel alles das, was vom Kirchenvermögen verordnet ist. (Ebend. 
SS. 193 sq. Abschn. 4.) 
§. 20. [Doch sind Vermögen und Grundstücke, die zu einer Gemeinde- 
Schule gehören, von der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht ausgenommen. 
§. 21. Auch sind inländische Schulen, bei Schenkungen und Vermächt- 
nissen, den Einschränkungen der Kirchen und geistlichen Gesellschaften nicht 
unterworfen. (Th. 1 Tit. 11 S. 1075.) 1,. 
Bestellung der Schullehrer. 
§. 22. Die Bestellung der Schullehrer kommt in der Regel der Gerichts- 
obrigkeits) zu##). 
  
1) Oeffentliche Elementarschulen und Schulgemeinden bedürfen zu jedem Grund- 
erwerb der staatlichen Genehmigung, die durch die betreffende Regierung zu 
ertheilen ist. Zur Veräußerung von ganzen Landgütern und Häusern bedürfen 
sie der Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, Res. 15. März 
1867 (M. Bl. S. 249), zur Veräußerung anderweiter Grundstücke bedürfen sie nur 
der Genehmigung der Regierung, Res. 15. März 1832 (v. K. A. XVI. 100). 
Bei der Beräußerung von Häusern, die einer Schule oder Kirche gehören, bedarf es 
nur dann ministerieller Genehmigung, wenn der Grund und Boden mit veräußert 
werden soll, Res 18. Jan. 1869 (M. Bl. S. 120). 
2) §. 20 fällt weg, wegen Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes; §. 21 ist 
aufgehoben durch Ges. 23. Febr 1870 (G. S. S. 118). 
3) D. i. der Gutsherr. Der Ausdruck „Gerichtsobrigkeit“ ist nur als allgemeine, 
die verschiedenen Arten von Gutsherrlichkeiten (städtische und ländliche) zusammen- 
fassende Bezeichnung gewählt worden. Der Besitz der Gerichtsbarkeit ist nicht Be- 
dingung für die Anwendung der §§. 22, 31, 33, 36, Erk. O. Trib. 4. Sept. 1850 
(E. XX. 385). Die gutsherrlichen Rechte und Pflichten sind durch die neuere Gesetz- 
gebung nicht beseitigt, insbesondere auf dem Gebiete des Schulwesens nicht. Das 
Recht zur Besetzung der Lehrerflellen steht also dem Gutsherrn des Schulortes zu 
und geht, wenn er es nicht ausübt, auf die Schulaufsichtsbehörden über, vergl. Res. 
7. April 1874 (C. Bl. U. V. S. 343) und 28. Febr. 1881 (C. Bl. U V. S. 470). 
Aus der gutsherrlichen Befugniß zur Anstellung des Lehrers folgt aber nicht 
die Verpflichtung des Gutsherrn, zum Unterhalt des von ihm angestellten Lehrers 
beizusteuern, Erk. O. Trib. 9. Nov. 1886 (Str. A. LXV. 128). 
Das auf §. 22 beruhende Recht der Gutsobrigkeit, die Schullehrer zu bestellen, 
kann einem Gutsbesitzer nur deshalb, weil er jüdischer Religion ist, nicht vorent- 
halten werden, Res. 2. Juli 1872 (M. Bl. S. 219). 
Eine Betheiligung der Gemeinden bei der Anstellung der Lehrer 
der öffentlichen Volksschulen nach Art. 24 Verf-Urk. („der Staat stellt unter gesetz- 
lich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer 
der öffentlichen Volksschulen au") kann nur da stattfinden, wo diese Betheiligung 
bereits gesetzlich geordnet ist. Dadurch allein, daß die Gemeinde ausschließlich die 
Beiträge zum Bau der Schule und zur Besoldung der Lehrer aufzubringen und daß 
sie ein thatsächliches Interesse dabei hat, wer als Lehrer an der von ihr unter- 
haltenen Schule fungire, folgt ihre Berechtigung nicht, im Wege der Klage zu bean- 
tragen, daß einem Dritten die Befugniß zur Berufung der Lehrer abgesprochen werde, 
Erk. O. Trib. 26. Febr. 1864 (A. f. R. B. 54 S. 11). (In casu hatte die evan-
	        
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