Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

116 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Meistertitel. 
Die Kosten der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungsausschuß 
einer Innung abgehalten wird, von letzterer, im Uebrigen von der Handwerks- 
kammer getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren zu. 
§. 1316. Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling anhalten, sich 
nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (S. 129 Abs. 1) zu unterziehen. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prü- 
fungsausschuß zu richten. Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß (§. 127) und, 
sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fortbildungs= oder 
Fachschule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen. 
Der Prüfungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfung auf dem Lehr- 
zeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wird die Prüfung nicht bestanden, 
so hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablaufe 
die Prüfung nicht wiederholt werden darf. 
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei. 
§. 132. Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungsausschusses 
mit aufschtebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet 
die Handwerkskammer (§S. 103e Ziff. 6). 
„§. 132 a. Die Landes-Centralbehörden sind befugt, die Bestellung der 
Prüfungsausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die Gegenstände der Pru- 
fung sowie die Prüfungsgebühren abweichend von den Vorschriften der §§. 131 
bis 132 zu regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bei der Prüfung zu stellen- 
den Anforderungen nicht unter das im §. 131b Abs. 1 bestimmte Maß herab- 
gegangen werden. 
IIIa. Meistertitel. 
§. 1331). Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines 
Handwerks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die 
Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§. 129) und die Meister-- 
prüfung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, 
wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (Gehülfe) in ihrem Gewerbe thätig 
gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, 
welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. 
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung der 
Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche 
auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. 
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus- 
führung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie 
der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst nothwendigen Kenntnisse, ins- 
besondere auch der Buch= und Rechnungsführung, zu erbringen. 
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung und 
die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer 
mit Genehmigung der Landes-Centralbehörde zu erlassende Prüfungsordnung 
gerege 
Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der ur 
Last, welcher die Prüfungsgebühren zufließen. Handwerkskammer 
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei. 
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen können von 
der Landes-Centralbehörde die von ihr angeordneten Prüfungen bei Anstalten 
und Einrichtungen der im §. 129 Abs. 4 bezeichneten Art gleichgestellt werden, 
sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie 
bei den in Abs. 1 vorgesehenen Prüfungen. 
IIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker- 
§. 133a. Das Dienstverhältniß der von Gewerbeunternehme en feste 
Bezüge:) beschäftigten Personen, welche nicht lediglich aornehern gegen, der 
  
) Vergl. Art. 8 der Uebergangebestimmungen, oben S. 73. 
:) Solche liegen auch bei Akkordarbeit vor, wenn die Höhe der Bezüge durch 
die Arbeitsleistung bedingt wird. Bei Streitigkeiten ist das Gewerbegericht nur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.