116 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Meistertitel.
Die Kosten der Prüfung werden, sofern diese von dem Prüfungsausschuß
einer Innung abgehalten wird, von letzterer, im Uebrigen von der Handwerks-
kammer getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren zu.
§. 1316. Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling anhalten, sich
nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (S. 129 Abs. 1) zu unterziehen.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prü-
fungsausschuß zu richten. Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß (§. 127) und,
sofern der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fortbildungs= oder
Fachschule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen.
Der Prüfungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfung auf dem Lehr-
zeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wird die Prüfung nicht bestanden,
so hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablaufe
die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei.
§. 132. Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungsausschusses
mit aufschtebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet
die Handwerkskammer (§S. 103e Ziff. 6).
„§. 132 a. Die Landes-Centralbehörden sind befugt, die Bestellung der
Prüfungsausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die Gegenstände der Pru-
fung sowie die Prüfungsgebühren abweichend von den Vorschriften der §§. 131
bis 132 zu regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bei der Prüfung zu stellen-
den Anforderungen nicht unter das im §. 131b Abs. 1 bestimmte Maß herab-
gegangen werden.
IIIa. Meistertitel.
§. 1331). Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§. 129) und die Meister--
prüfung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen,
wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (Gehülfe) in ihrem Gewerbe thätig
gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen,
welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen.
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung der
Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche
auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre.
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus-
führung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie
der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst nothwendigen Kenntnisse, ins-
besondere auch der Buch= und Rechnungsführung, zu erbringen.
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung und
die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer
mit Genehmigung der Landes-Centralbehörde zu erlassende Prüfungsordnung
gerege
Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der ur
Last, welcher die Prüfungsgebühren zufließen. Handwerkskammer
Die Prüfungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei.
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen können von
der Landes-Centralbehörde die von ihr angeordneten Prüfungen bei Anstalten
und Einrichtungen der im §. 129 Abs. 4 bezeichneten Art gleichgestellt werden,
sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie
bei den in Abs. 1 vorgesehenen Prüfungen.
IIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker-
§. 133a. Das Dienstverhältniß der von Gewerbeunternehme en feste
Bezüge:) beschäftigten Personen, welche nicht lediglich aornehern gegen, der
) Vergl. Art. 8 der Uebergangebestimmungen, oben S. 73.
:) Solche liegen auch bei Akkordarbeit vor, wenn die Höhe der Bezüge durch
die Arbeitsleistung bedingt wird. Bei Streitigkeiten ist das Gewerbegericht nur