Abschnitt XL. Schulen. Bestellung der Schullehrer. 1215
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1214.
1841 (M. Bl. S. 170), auch die Jagdausübung in der Regel nicht zu gestatten,
Res. 20. Mai 1853 (M. Bl. S. 114).
Ju Anbetracht der durch das Herabstürzen von Kirchenglocken herbeigeführten
Unglücksfälle ist jede mittelbare oder unmittelbare Einwirkung der Lehrer auf die
Kinder, durch die diese sich zur Uebernahme des Glockenläutens veranlaßt sehen
könnten, zu untersagen, Ref. 11. April 1889 (C. Bl. U. V. S. 558).
Dem Lehrer darf nicht gestattet werden, die Zeit und die Kräfte der
Schulkinder, sei es während oder außer der Schulzeit, in seinem In-
teresse in Anspruch zu nehmen, Res. 21. Aug. 1889 (C. Bl. U. B. S. 692).
Weibliche Personen sind, selbst wenn sie als Mitglieder der Schulgemeinde
Schulabgaben zu entrichten haben, nicht berechtigt, selbst oder durch Stellvertreter an
den Wahlen innerhalb der Schulgemeinde Theil zu nehmen, Res. 12. Septbr. 1889
(C. Bl. U. V. S. 743).
Alleinstehende Lehrer, die nicht vertreten werden können, müssen bei einer Mobil-
machung, so lange noch andere Kombattanten vorhanden sind, als unentbehrlich
reklamirt werden; die Reklamation darf aber nicht stattfinden, wenn eine Vertretung,
sei es durch benachbarte Lehrer oder Kollegen am Orte oder durch Kombinirung ihrer
Klasse mit anderen Klassen derselben Schule oder durch interimistische Berufung eines
Schulkandidaten möglich ist, Res. 28. Nov. 1850 (M. Bl. S. 372). Vergl. R.
Mil. Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45) §. 65 und Wehrord. 22. Nov. 1888
(C. Bl. d. D. K. 1889 S. 1) §§. 1184, 125. Dagegen sollen sie vom Jahre
1900 ab erst nach einjähriger Dienstzeit zur Reserve entlassen und können schon vorher
als Einjährig- Freiwillige angenommen werden, A. E. 27. Jan. und Res. 6. Sept.
1895 (M. Bl. S. 254). Näheres wegen Erlangung der Berechtigung zum ein-
jährigen Dienst, Res. 16. Sept. 1896 (C. Bl. U. B. S. 662).
Bei Gesuchen von Schulauffichtsbeamten und Volksschullehrern soll der übliche
Instanzenzug eingehalten werden, Res. 8. Okt. 1890 (C. Bl. U. V. S. 732).
Bei Besetzung von Elementarschulstellen, die mit einem kirchlichen Amte ver-
bunden sind, sind die Unterrichts- und kirchliche Behörde einander gleichberechtigt und
jede für ihr Ressort selbständig. Bei Besetzung solcher Stellen haben beide Be-
hörden sich je nach dem überwiegend geistlichen oder vorzugsweise dem Unterrichtszweck
dienenden Cyharakter der einzelnen Stelle darüber zu einigen, welcher von ihnen bei
deren Wiederbesetzung die Initiative am besten zu überlassen ist, event. muß höhere
Entscheidung vorbehalten bleiben. Sollte das Konsistorium in dem einen oder andern
Fall die Ausstellung einer besonderen Vokation für das Kirchenamt entsprechend
finden, so läßt sich dagegen ein Bedenken nicht geltend machen, Res. 12. Juni 1852
und 16. Mai 1865 (M. Bl. S. 177). In der Rheinprovinz sind die Pres-
byterien vor desinitiver Besetzung solcher Elementarlehrerstellen, welche mit einem
Kirchenamt verbunden sind, zur Erklärung wegen ihrer Zustimmung aufzufordern,
Res. 10. Mai 1844 (M. Bl. S. 1560).
Zur Trennung vereinigter Schul= und Kirchenämter ist bei Widerspruch der Be-
theiligten ministerielle Genehmigung erforderlich, Res. 17. Jan. 1893 (C. Bl. U. V.
S. 254). Bei der Wiederbesetzung von Volksschullehrerstellen, sowie bei der Neu-
regelung von Lehrerbesoldungen soll darauf Bedacht genommen werden, die mit den
betr. Stellen verbundenen niederen Küsterdienste von ihnen abzutrennen. Nähere
Grundsätze sind enthalten in Res. 27. Febr. 1894 (C. Bl. U. V. S. 362.
Die Schulauffichtsbehörden haben Vokationen für Elementar-Lehrer und Lehre-
rinnen, durch die ihnen eine Berzichtleistung auf Pensionsberechtigung angesonnen
wird, grundsätzlich die Bestätigung zu versagen, Res. 3. Juli 1878 (C. Bl. U. B.
S. 519). Desgleichen solchen Vokationen, durch die anstellungsfähigen Schul-
kandidaten Lehrerstellen nur probeweise, unter Vorbehalt dreimonatlicher Kündigung.
zu kommissarischer Verwaltung übertragen werden, Res. 5. Dezbr. 1883 (C. Bl. U. B.
1884 S. 336).
Ueber die Grundsätze bei Uebernahme von Volksschullehrern aus anderen Re-
gierungsbezirken, vergl. Res. 4. April 1891 (C. Bl. U. B. S. 365).
Den Leitern sechs= und mehrklassiger Schulen, für deren Anstellung die Ablegung
der Rektoratsprüfung Voraussetzung ist, kann der Titel Rektor beigelegt werden, Res.
21. Juni 1892 (C. Bl. U. B. S. 834) und 25. Juli 1894 (C. Bl. U. V. S. 704).