Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt. 1217
§. 25. Es muß also jeder neu anzunehmende Schullehrer dem Kreis-
inspektor loder Erzpriester]) angezeigt, und wenn er noch mit keinem Zeugnisse
seiner Tüchtigkeit versehen ist, demselben zur Prüfung vorgestellt werden.
- §.26.GemeineSchullehrerhabenkeinenprivilegirtenGesichtssinnde
sondern sind der ordentlichen Gerichtsobrigkeit des Ortes unterworfen.
[8. 27. Dieser gebührt, mit Zuziehung des geistlichen Schulvorstehers,
auch die Aufsicht:) über ihre Amtsführung; und sie hat wegen Ahndung der
solchen Gemeinde-Schullehrern in ihrem Amte zur Last fallenden Vergehungen,
eben die Rechte, welche in Ansehung der Kirchenbedienten den geistlichen Oberen
beigelegt sind.
S. 28. Dagegen finden auch in Ansehung der Schullehrer, wenn dieselben
ihres Amtes entsetzt?) werden sollen, die Vorschriften des vorhergehenden Titels
Anwendung.)
Unterhalt.
§. 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden sind,
ç Zu Anmerkung 1 auf S. 1216.
eines Elementarschulamtes, §. 15 ebendaselbst. Die definitive Anstellung der Lehrer
ist von der Absolvirung einer zweiten Prüfung abhängig und zwar für alle, also
auch für jüdische Lehrer und macht es keinen Unterschied, mit welchem Prädikat die
erste Prüsung überstanden ist, auch nicht, woher das Einkommen der Schule fließt,
an der die Anstellung erfolgt, Res. 26. Nov. 1873 (C. Bl. 1874 S. 204). Bergl.
Res. 31. März und 15. Mai 1873 (M. Bl. S. 178 und 212).
Die provisorische Anstellung eines Lehrers darf nicht über sechs Jahre dauern;
die definitive Anstellung muß spätestens ein Jahr nach bestandener Wiederholungs-
prüfung erfolgen, Nes. 7. Nov. 1872 (C. Bl. U. V. S. 693). Die Lehrerinnen
werden durch das Bestehen der einen Prüsung jur dauernden Anstellung befähigt und
*“ Zweit Prüfung wird von ihnen nicht abgelegt, Res. 31. Mai 1878 (C. Bl. U.
S. 519).
Die Regierungen find befugt, Auslän der zur Leitung von Privatschulen, Er-
theilung von Privatunterricht und Annahme von Hauslehrerstellen, sowie zur Prü-
fung und Anstellung an öffentlichen Elementar= und Bürgerschulen zuzulassen, Res.
20. Mai 1863 (M. Bl. S. 151).
Schulamtskandidaten aus außerpreußischen Staaten des Norddeutschen Bundes
können zur Anstellung im Preußischen Schuldienste nur zugelassen werden, wenn sie
ihre Befähigung durch Ablegung der in Preußen vorgeschriebenen Prüfung vor einer
Preußischen Prüfungsbehörde dargethan haben, Res. 28. Febr. 1876 (M. Bl. S. 93).
) -Elementarlehrer find nicht unmittelbare Staatsbeamte und werden es auch
nicht durch Zahlung ihres Gehalts aus Staatsfonds, Res. 24. Nov. 1871 (C. Bl.
U. B. 1872 S. 4).
:) Mit dem Privat-Patronat über eine Schule ist das Recht zur Wahl,
Berufung und Präsentation des Lehrers verbunden, nicht aber die Disziplinar-
qewalt über ihn und also auch nicht das Recht zu seiner Entlassung. Die
Disziplinargewalt steht vielmehr lediglich den Regierungen zu, diese haben darauf
zu halten, daß der Berufungsberechtigte (Magistrat, Gutsherrschaft 2c.) auch für den
nur provisorisch anzustellenden Lehrer eine unbedingte Vokation ausstelle, die die Auf-
sichtsbehörde mit dem Vorbehalte des Widerrufes zu bestätigen und diesen Vorbehalt
seiner Zeit zur Geltung zu bringen oder, wenn die Vorbedingungen zur definitiven
Anstellung erfüllt sind, ausdrücklich aufzuheben und letztere eintreten zu lassen hat,
Res. 5. Juli 1862 (M. Bl. S. 263), vom 6. Febr. und 14. Juli 1864 (M. Bl.
S. 119 und 231) und 16 Okt. 1868 (M. Bl. S. 317).
3) Bei der Zwangspensionirung von Lehrern wegen körperlicher oder
geistiger Unfähigkeit ist gemäß Res. 5. Sept. 1888 (C. Bl. U. V. S. 765) zu
verfahren.
Die Eutlassung provisorisch oder auf Kündigung angestellter
Lehrer erfolgt durch die betreffende Abtheilung der Regierung nach vorheriger Fest-
stellung des Thatbestandes und Anhörung des Lehrers, Res. 9. Nov. 1863 (M. Bl.
S. 231) und 23. Febr. 1864 (M. Bl. S. 90). Bei Eurlassung defi nitiv an-
Illing-Kautz, Sandbuch II. 7. Aufl. 77