1220 Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1219.
Ueber die Grundsätze, nach denen, wenn die Schulunterhaltungslast auf dem
Etat der politischen Gemeinde übernommen wird, der von dieser zur Schulkasse abzu-
führende Gesammtsteuerbetrag solchen Schulgemeindemitgliedern gegenüber zu berechnem
ist, die der politischen Gemeinde nicht angehören, vergl. Erk. O. B. G. 16. Februar-
1881 (C. Bl. U. B. S. 574). (Die letzteren können verlangen, daß die Beiträge
nach einem und demselben Maßstabe auf sämmtliche Hausväter vertheilt werden.)
Wo die Unterhaltung der Ortsschulen aus städtischen Mitteln erfolgt, können
nach §. 67 Nr. 3 des Ges. 23. Juli 1847 auch die Inden einen Anspruch erheben
auf Beihülfe aus Kommunalmitteln zur Unterhaltung der dort bestehenden.
öffentlichen jüdischen Schulen, Res. 11. Sept. 1873 (M. Bl. 1874 S. 153). Bergl.
Res. 29. Januar 1873 (M. Bl S. 115).
Stadtgemeinden bedürfen zur Uebernahme von Schulen als städtische Anstalten
keiner Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, Erk. 8. März 1890 (E. O. V.
XIX. 173).
Uebernehmen sie freiwillig die sonst den Schulsozietäten zur Last fallenden
Schul-Unterhaltungskosten, so darf, wenn öffentliche Elementarschulen ver-
schiedener Koufession beehen, jene Einrichtung nicht zur Folge haben, daß die-
Kommunen nur die den Hausvätern der einen Konufession obliegende Schul-Unter-
haltungspflicht übernehmen, die Hausväter der anderen Konfessionen dagegen von
einer gleichen Vergünstigung aueschließen, und es ist eine Stadtgemeinde nicht be-
rechtigt, nur für das Schulbedürfniß der Angebörigen der einen Koufession zu sorgen,
die Befriedigung des Schulbedürfnisses der anderen Konfession aber der letzteren selbst
zu überlafsen. Abgesehen hiervon muß in solchen Fällen dem Magistrat auch eine
Konkurrenz bei Besetzung der Lehrerstellen eingeräumt und die Aussicht bei allen
Schulen geregelt, resp. das Schulgeld in gleichmäßiger Weise für alle auf den
Kommunal--Etat genommenen Schulen gezahlt werden, Res. 25. Novbr. 1862 und
12. Mai 1863 (M. Bl. 1863 S. 5 und 150).
Ueber die Stellung der Schulaufsichtsbehörden zu den auf Uebernahme der
Volksschullasten durch die politischen Gemeinden gerichteten Gemeindebeschlüssen be-
merkt neuerdings ein Res. 3. Jau. 1895 (C. Bl. U V. S. 212) Folgendes:
Wo gesetzlich die Unterhaltung der öffentlichen Bolksschulen nicht pelitischen Ver-
bänden, sondern besonderen Schulgemeinden obliegt, kann es sich als erwünscht her-
ausstellen, die Unterhaltungspflicht auf die politische Gemeinde zu übertragen, einmal,
weil in diesem Falle die Forensen zur Schulnnterhaltung mit herangezogen werden
können und sodann, weil dadurch Ungleichbeiten in der Besteuerung der Glieder
einer politischen Gemeinde je nach ihrer Zugehörigkeit zu dem Schulverbande der
einen oder anderen Konfession beseitigt werden.
Der Uebergang der Bolksschulunterhaltungspflicht von den besonderen Schul-
gemeinden auf die politischen Verbände bietet keine Schwierigkeit und ist zu fördern,
wo Schulgemeinden und politische Berbände hinsichtlich dieses Ueberganges dahin einig.
find, daß die Schulgemeinden unter Uebertragung ihres Bermögens auf den politischen
Verband ihre Auflösung beschließen und letzterer die Unterhaltungspflicht betreffs der
Kinder aller Konfessionen übernimmt.
Häufig besteht aber ein solches allseitiges Einverständniß nicht, sei es, daß die
eine Schulgemeinde in Rücksicht auf eigenes erhebliches Vermögen ihre Mitglieder
bei Festhaltung ihrer Sonderstellung finanziell besser gestellt sieht, sei es, daß die
Schulgemeinden oder eine von ihnen den Konufessionsstand ihrer Schulen durch den
Uebergang auf den politischen Berband für gefährdet erachten. Letztere Befürchtung
ist zwar insofern irrig, als mangels besonderer Stiftungsbestimmungen die konfessionelle
Gestaltung der Bolksschulen, gleichviel ob fie von politischen oder besonderen Schul-
gemeinden unterhalten werden, ein staatliches Hoheitsrecht ist, und aus einer Aenderung
in der Person des Trägers der Schulunterhaltungspflicht allein niemals ein Anlaß
genommen werden darf, den Konfessionsstand der Belksschulen zu ändern. Immerhin
aber wird gegen den Willen der Betheiligten zur Auflösung einer Schulgemeinde
nur in den seltensten Fällen und auch dann nur unter der Voraussetzung geschritten
werden dürfen, daß die Schulgemeinde dauernd unvermögend ist, ihre Schule selbst
zu unterhalten.
Besondere Schwierigkeit bietet der Fall, wo die politische Gemeinde zur Ueber-