1232 Abschnitt XL. Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen.
§. 52. Diese müssen alsdann, mit Zuziehung der Eltern oder Vor-
mürder die Soache * grufen. und zweckmäßige Besserungsmittel verfügen.
.. er auch dabei en die der elterlichen Zucht vorgeschriebenen
Grenzen nicht überschritten werden. chen Zucht vorgeschriebenen
Gesetz, betr. die Austellung und das Dienstverhältniß der
fehrer und Lehrerinnen an den öfentlichen Volksschulen im Grbiete
der provinzen Posen und Westpreußen.
Vom 15. Juli 1886 (G. S. S. 185).
Artikel I.
§. 1. Die Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks-
schulen erfolgt, insoweit dieselbe seither nicht durch den Staat stattfindet, mit
der Maßgabe durch den Staat, daß vor der Anstellung
1. in Städten der Magistrat und die Schuldeputation, sofern aber die
Schulunterhaltungspflicht nicht der Stadtgemeinde, sondern einer oder
mehreren Schulgemeinden (Schulsozietäten) obliegt, statt des Magistrats
der Vorstand der betheiligten Schulgemeinde (Schulvorstand),
2. auf dem Lande bei Gemeindeschulen der Gemeinde= (Guts-) Vorstand,
bei Sozietäten der Schulvorstand
darüber zu hören ist, ob Einwendungen gegen die Person des für die betreffende
Stelle Bestimmten zu erheben sind.
Auf Beschwerden der Anzuhörenden entscheidet der Unterrichtminister.
Alle hinsichtlich des Ernennungs-, Berufungs-, Wahl= und Vorschlagsrechts
bei Besetzung von Lehrer= und Lehrerinnenstellen an Volksschulen den vorstehen-
den Vorschriften entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
§. 2. Die Bestimmungen des §. 1 finden auf Stadtkreise und auf die
Landkreise Deutsch-Krone, Marienburg, Rosenberg und Elbing, sowie auf die
in der Provinz Westpreußen belegenen Städte mit mehr als 10,000 Einwohnern
auf Antrag der städtischen Vertretung keine Anwendung.
§. 3. Der Artikel 112 der Verfassungsurkunde wird, insoweit er den vor-
stehenden Bestimmungen entgegensteht, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufgehoben.
Artikel II.
Gegen Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen kann die in
16 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen
eamten 2c., vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) bestimmte Disziplinarstrafe:)
verhängt werden.
Artikel III.
Bei Besetzungen im Interesse des Dienstes oder in Vollstreckung einer die
Strafversetzung ohne Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten verhängenden
Entscheidung der Disziplinarbehörde ist eine Vergütung für Umzugskosten aus
der Staatskasse zu gewähren, unter Wegfall der in den §§. 19 und 20 der
Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen vom 11. Dezember
1845 (G. S. 1846 S. 1) und in den 8§. 39 bis 42 Titel 12 Theil II. des
Allgemeinen Landrechts bestimmten Anzugs= oder Herbeiholungskosten?).
Die näheren Bestimmungen über die Vergütung für Umzugskosten werden
durch ein von dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister
zu erlassendes Regulativ getroffen. «
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
1) D. i. Strafoersetzung.
:) Bergl. Umzugskosten-Regulativ 26. Jan. 1887 (C. Bl. U. V. S. 380).