1234 Abschnitt XL. Schulpflichtigkeit und Schulzucht.
die der Gesundheit des Kindes auch nur auf entfernte Art schädlich
werden können;
5. Züchtigungen, welche in diesen der Schulzucht gesetzten Schranken ver—
bleiben, sollen gegen die Lehrer nicht als strafbare Mißhandlungen oder
Injurien behandelt werden;
6.1) wird das Maß der Züchtigung ohne wirkliche Verletzung des Kindes
überschritten, so soll dieses von der dem Schulwesen vorgesetzten Pro-
vinzial-Behörde durch angemessene Disziplinarstrafen an dem Lehrer ge-
ahndet werden. Wenn dagegen dem Kinde durch den Mißbrauch des
Züchtigungsrechts eine wirkliche Verletzung zugefügt wird, soll der
behrer nach den bestehenden Gesetzen im gerichtlichen Wege bestraft
werden.
1) Die Borschrist in Ziff. 6, nach der, wenn das Maß der Züchtigung ohne
wirkliche Verletzung des Kindes überschritten wird, dies von der dem Schulwesen
vorgesetzten Provinzialbehörde durch angemessene Disziplinarstrafen geahndet werden
soll, während, wenn dem Kinde durch den Mißbrauch des Züchtigungsrechtes eine
wirkliche Berletzung zugefügt wird, Uestrafung des Lehrers nach den bestehenden Ge-
setzen im gerichtlichen Wege eintritt — steht in Widerspruch mit den Bestimmungen
der Reichsgesetzgebung und sonach nicht mehr in Kraft, Erk. R. Ger. 18. Dez.
1883 (E. Crim. IX. 302). Vergl. auch Erk. O. V. G. 7. Nov. 1882 (C. Bl. U.
B. 1884 S. 187).
Für die Frage, ob ein Lehrer das Züchtigungsrecht überschritten hat, kommt es
auf die ihm durch seine vorgesetzte Aufsichtsbehörde über die Art und die Mittel der
Handhabung des Züchtigungsrechtes ertheilten Borschriften an, Erk. 29. März 1887
(E. Crim. XV. 376).
Die Bestimmung der Kab. O. 14. Mai 1825, die den Rechtsweg wegen der
nicht mit wirklicher Verletzung verbundenen Mißhandlungen und Injurien ausschloß
ist durch §SS. 6 und 7 Einf. Ges. zur Str. P. O. und durch §. 11 Abs. 1 Einf.
Ges. zum Gerichtsverfass. Ges. außer Kraft gesetzt und auch wegen leichter Injurien
die gerichtliche Verfolgung der Lehrer im Strafprozesse als Regel zulässig geworden,
Erk. 17. Okt. 1888 (E. O. B. XVI. 412).
Das O. V. G. hat durch Urtheil 26. Nov. 1890 den Grundsatz ausgesprochen,
daß jeder Verstoß der Lehrer gegen die Anweisungen, die ihnen von Seiten ihrer vor-
gesetzten Behörden über die Anwendung des Züchtigungerechtes in präsumtiver Weise
ertheilt sind, für eine Amtsüberschreitung im Sinne des §. 11 Ansf. Ges. zum Ge-
richtsverf. Ges. zu erachten und daß überall, wo diese Boraussetzung zutrifft, die
gerichtliche Verfolgung zuzulassen sei, gleichviel ob der Lehrer sich einer Ueberschreitung
der gesetzlichen Grenzen des Züchtigungsrechtes schuldig gemacht hat oder nicht.
In Folge dieser Entscheidung könnte die Zahl der Prozesse, zu denen die Ausübung
des Züchtigungsrechtes der Lehrer Anlaß giebt, in erheblichem Maße durch eine Reihe
von Fällen vermehrt werden, welche nothwendig mit Freisprechung endigen müssen,
aber geeignet find, die Lehrer in der Handhabung des Züchtigungsrechtes unsicher zu
machen. Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten hat deshalb neuerdings den
Regierungen und Schulcollegien aufgegeben, alle durch sie erlassenen allgemeinen
Verfügungen, die dem den Lehrern zustehenden Züchtigungerechte binsichtlich des Maßes
oder der Art seiner Ausübung engere Grenzen ziehen, als es die bestehenden Gesetze
thun, ausdrücklich aufzuheben und damit die dringliche Mahnung an die Lehrer zu
verbinden, daß sie von der ihnen gewährten Freiheit den rechten Gebrauch zu machen,
auch niemals zu vergessen haben, daß die elterliche Zucht das Vorbild ler Schulzucht
ist und bleiben muß, so wie daß pädagogische Mißgriffe, deren sie sich etwa bei Aus-
übung der Schulzucht hinsichtlich des Maßes, der Miier oder Art der Strafe schuldig
machen sollten, je nach der Art des einzelnen Falles strenger disziplinarischer Ahndung
unterworfen bleiben.
Bergl. auch Anm. zu §S. 50 oben S. 1231.