Abschnitt XL. Schul- und Küsterhäuser. 1235
Kab. O. 20. Juni 1835 (G. S. S. 134) über die Kompetenz der
Polizeiverwaltungsbehörden in der (nicht landrechtlichen, Erk. K. G.
8. Febr. 1892, E. K. XIII. 379) Rheinprovinz in Bezug auf die Schul-
pflichtigkeit:
I1. Die Uebertretungen Meiner in Betreff des regelmäßigen Schulbesuchs
für die Rheinprovinz erlassenen Ordre vom 14. Mai 1825 Art. 1, 2 und 3
sollen von jetzt an überall nicht im polizeigerichtlichen sondern lediglich im
administrativen Wege durch die Bürgermeister, Landräthe und die Regierungen
untersucht und bestraft werden .
2. Das Strafverfahren wird auf die Liste veranlaßt, welche über die nicht
vorschriftsmäßig entschuldigten Schulversäumnisse von den Lehrern angefertigt,
von dem Ortsschulvorstande attestirt und von den Bürgermeistern am Schlusse
jeden Monats einzureichen ist.
3. Die Polizeiverwaltungsbehörden sind befugt, gegen die schuldigen
Eltern und deren gesetzliche Vertreter eine Strafe von 1 Sgr. bis 1 Rthlr.,
der nach Befinden der Umstände eine Gefängnißstrafe bis zu 24 Stunden
substituirt werden kann, zu erkennen und zu vollstrecken. ·
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Vernachlässigung
des von den Geistlichen den schulpflichtigen Kindern zu ertheilenden Religions=
unterrichtes Anwendung.
Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
Vom 6. Mai 1886 (G. S. S. 144).
§. 1. Der §. 4 der Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz
Preußen vom 11. Dezember 1845 (G. S. 1846 S. 1) und die lit. a des §. 39
des Schulreglements vom 18. Mai 1801 für die niederen katholischen Schulen in
den Städten und auf dem platten Lande von Schlesien und der Grafschaft
Hlas werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt der §. 48 des A. L. R. Theil II.
itel 12.
§. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1886 in Kraft, unbeschadet des
Rechtes der zuständigen Behörden, schon vor diesem Termin Polizeiverord-
nungen zur Bestrafung der Schulversäumnisse mit verbindlicher Kraft vom
1. Juli 1886 ab, zu erlassen.
Gesetz, betr. den Gan und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäufser.
Vom 21. Juli 1846 (G. S. S. 392).
§. 1. Die Bestimmung des . 37 Th. II Tit. 12 des Allgemeinen Land-
rechts, nach welcher der Bau und die Unterhaltung 2) derjenigen Schulhäuser,
die zugleich Küsterwohnungen sind?), auf eben die Art, wie bei Pfarrbauten
1) Die Gerichte haben diese Berwaltungspraxis nicht anerkannt, vielmehr ent-
schieden, daß die für Schulversäumnisse angedrohten Strafen im strafrechtlichen Wege
(d. h. nach Ges. 23. April 1883 ev. Str. P. O. 453 ff., 447 ff., 211) zu verhängen
sind, Erk Komp. G. H. 14. März 1863 (M. Bl. S. 113) und für die Rheinproving
10. Dez. 1864 (J. M. Bl. 1865 S. 54). S. Anm. 3 zu §. 48 S. 1230.
2) Die Kosten der Neuausstattung von Schulräumen mit Tischen, Bänken und
sonstigem Inventar in solchen Schulhäusern, die zugleich als Küsterwohnungen
dienen, fallen für die Regel und so lange es an dem Nachweise fehlt, daß jene In-
ventarienstücke von zuständiger Stelle aus mit dem Schul- und Küsterhause als dessen
Zubehör haben vereinigt werden sollen und vereinigt find, nicht unter dem Begriff
ver Ianksten der Schul= und Küsterhäuser, Erk. 30. Dez. 1885 (E. O. B.
. 264). ·
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