Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1237 
§. 5. Die der Schulanstalt vorgesetzte Regierung ist befugt, in den Fällen 
der §§. 2—4 das Beitragsverhältniß der verschtedenen Verpflichteten, bei dem 
Mangel einer gütlichen Einigung, auf Grund sachverständiger Ermittelungen, 
durch ein Resolut vorläufig festzusetzen und in Vollzug zu bringen. [Gegen 
diese Festsetzung ist der Rekurs an das Ministerium der geistlichen und Unter- 
richts-Angelegenheiten zulässig. Findet sich ein Theil durch eine solche Ent- 
scheidung der Verwaltungsbehörden verletzt, so steht ihm frei, gegen den andern 
Theil auf Entscheidung im Rechtzwege anzutragen!). 
§. 6. Soweit ein Provinzial= oder ein Lokalgesetz:), oder das Herkommen 
mit dem F. 37 Theil II Titel 12 des Allgemeinen Landrechts übereinstimmen, 
treten auch an ihre Stelle die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes §#. 2 
bis 5. Jedoch soll da, wo das bisherige, mit der gedachten Vorschrift des 
Allgemeinen Landrechts übereinstimmende Rechtsverhältniß auf einem besonderen 
Rechtstitel?) beruht, durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert werden. 
  
  
Allgemeine Verfügung über Einrichtung"), Aufgabe und Ziel der 
Preußischen Bolksschule. 
Bom 15. Oktober 1872 (M. Bl. S. 274). 
1. Die normalen Volksschuleinrichtungen. 
Normale Volksschuleinrichtungen find die mehrklassige Volksschule (5.), die Schule 
mit 2 Lehrern (4.) und die Schule mit einem Lehrer, welche entweder die einklassige 
Volksschule (2.) oder die Halbtagsschule ist (3.). 
2. Die einklassige Bolksschule. 
In der einklassigen Volksschule werden Kinder jedes schulpflichtigen Alters in 
ein und demselben Lokale durch einen gemeinsamen Lehrer gleichzeitig unterrichtet. 
Die Zahl derselben soll nicht über achtzig steigen. 
1) Heute find die §§. 47, 49 Zust. Ges. maßgebend. Für die Anwendung des 
8. 47 ist die Verbindung der Schule und Küsterei das Entscheidende. Ob die Bau- 
kosten im einzelnen Falle den kirchlichen oder Schulinteressenten zur Last fallen, ist 
dabei ohne Einfluß, Res. 27. April 1878 (Schneider und v. Bremen Bd. I. S. 27). 
Bergl. E. O. B. II. 219, IV. 201. 
Die Zuständigkeit der Schulauffichtsbehörde und der Verwaltungsgerichte erstreckt 
sich auch auf die Bestimmung, ob die Baukosten aus dem Vermögen der Kirche oder 
von den bei dessen Unzulänglichkeit Verpflichteten (Kirchenpatron und Kirchengemeinde) 
zu bestreiten find, E. O. B. XIV. 258. 
Handelt es sich um einen ausschließlichen Küstereibau, so finden 9§. 47, 49 Zust. 
Ges. keine Anwendung. Es find vielmehr nach §. 3Vd. 27. Juni 1845 (G. S. 
S. 440), Art. 23,2 Ges. 3. Juni 1876 (G. S. S. 125), Art. 4 Vd. 9. Sept. 
1876 (G. S. S. 395), Art. III. Bd. 5. Sept. 1877 (G. S. S. 215) in den 
Provinzen die Regierungen, in Berlin der Polizeipräsident, in höherer Instanz der 
Minister der geistlichen Angelegenheiten zur Regelung der streitigen Baupflicht nach, 
wie vor, berufen, Erk. O. V. G. 26. Juni 1878 (Schneider u. v. Bremen Bd. I. S. 27). 
2) Hiernach ist die Beitragspflicht der Rittergutsbesitzer und anderen Grund- 
besitzer in den vormals Kgl. Sächfischen Landestheilen gemäß Vd. 11. Nov. 1844 zu 
den Kosten der Schulhausbauten unberührt geblieben, E. O. V. XVIII. 189. Im 
Geltungsbereiche der Kirchenordnung für Herzogthum Magdeburg und Grasfschaft 
Mansfeld vom 9. Mai 1739 fallen die Kosten der lediglich durch das Schulbedürfniß 
hervorgerufenen Erweiterungsbauten den Hausvätern, und nicht der Kirchengemeinde 
zur Last, E. O. V. XIX. 203. 
3) Zu den in S. 6 erwähnten Rechtstiteln gehört auch ein Judikat, durch das 
der Kirche die gesammte Baulast auch für Schulbedürfnisse auferlegt worden, Erk. 
O. Trib. 20. Febr. 1856 (E. XXXIII. 139). 
4) Pflege der Gottesfurcht und Vaterlandsliebe zur Bekämpfung der Umsturz- 
bestrebungen, A. E. 13. und Res. 13. Okt. 1890 (C. Bl. U. V. S. 703). 
Feier des Gedenktages der Reformation für die eoangelischen Schüler, Res. 
24. April 1895 (C. Bl. U. V. S. 466). 
 
	        
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