Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1239
sei, eine gute Bentilation habe, Schutz gegen die Witterung gewähre und ausreichend
mit Fenstervorhängen versehen sei. Die Schultische und Bänke 1) müssen in aus-
reichender Zahl vorhanden und so eingerichtet und aufgestellt sein, daß alle Kinder
ohne Schaden für ihre Gesundheit sitzen und arbeiten können. Die Tische find mit
Tintenfässern zu versehen.
Zur ferneren Ausstattung des Schulzimmers gehört namentlich eine hinreichende
Anzahl von Riegeln für die Mützen, Tücher, Mäntel u. dergl.; ferner eine Schultafel
mit Gestell, eine Wandtafel, ein Katheder oder ein Lehrertisch mit Verschluß, ein
Schrank für die Aufbewahrung von Büchern und Hesten, Kreide, Schwamm.
9. Die unentbehrlichen Lehrmittel.
Für den vollen Unterrichtsbetrieb find erforderlich:
je ein Exemplar von jedem in der Schule eingeführten Lehr= und Lerubuche,
ein Globus,
eine Wandkarte von der Heimathsprovinz,
eine Wandkarte von Deutschland,
eine Wandkarte von Palästina,
einige Abbildungen für den weltkundlichen Unterricht,
Alphabete, weithin erkennbar auf Holz= oder Papptäfelchen geklebter Buchstaben
zum Gebrauche beim ersten Leseunterricht,
eine Geige,
Lineal und Zirkel,
10. eine Rechenmaschine;
in evangelischen Schulen kommen noch hinzu:
11. eine Bibel und
12. ein Exemplar des in der Gemeinde eingeführten Gesangbuches.
Für die mehrklassigen Schulen sind diese Lehrmittel angemessen zu ergänzen.
10. Tabellen und Listen.
Der Lehrer hat eine Schulchronik, ein Schülerverzeichniß, einen Lehrbericht (Nach-
weisung der erledigten Unterrichtsstoffe) und eine Absentenliste regelmäßig zu führen.
Außerdem muß er den Lehrplan, den Lektionsplan und die Pensenvertheilung für das
laufende Semester stets im Schulzimmer haben.
11. Die Schulbücher und Schulhefte.
Lernmittel für die Schüler der Volksschule mit einem oder zwei Lehrern sind folgende:
a) Bücher:
1. die Lesefiebel und das Schullesebuch 2),
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1238.
zahl bis zu 80 genügt ein Raum von 48 am (in minimo) bis höchstens 60 am,
Res. 14. Jan. 1880 (C. Bl. U. V. S. 316).
Bei Treppen, welche für den Verkehr von Schulkindern dienen, find gewundene
Stufen nicht zulässig und 1,25 m als geringste Breite der Treppe zu beanspruchen,
Res. 2. Okt. 1876 (C. Bl. U. V. S. 247).
Res. 22. Juni 1883 (C. Bl. U. V. S. 612), betr. die Anordnung der Feuster
in den Volksschulen. Sie find in der Regel auf der den Schülern zur Linken
liegenden Seite, nur aushülfsweise in ihrem Rücken, niemals aber auf der Rechten
oder Gesichtsseite anzubringen. Zur Anbringung von Doppelfenstern in Pfarr= und
Schulhäusern bedarf es ministerieller Genehmigung, Res. 14. Juli 1882 (C. Bl.
U. V. S. 611).
Vergl. im Uebrigen bezüglich der Einrichtung der Schulzimmer Denkschrift 2c.
über Bau und Einrichtung ländlicher Volksschulhäuser Res. 15. Nov. 1895 (C. Bl.
U. V. S. 828).
1) Belehrung über die rationelle Konstruktion der Schulbänke im C. Bl. U. B.
1883 S. 613; desgl. in Res. 11. April 1888 (C. Bl. U. V. S. 680 — 709).
:) Die Einführung der Lern= und Lesebücher erfordert Genehmigung, Res.
27. Febr. und 7. Juni 1873 (C. Bl. U. V. S. 180 und 435). Wegen Behandlun
der Anträge auf Einführung von Volksschullesebüchern vergl. Res. 24. Ang. 189
(C. Bl. U. V. 1894 S. 747).