1240 Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen.
2. ein Schülerheft für den Rechenunterricht,
3. ein Liederheft 1),
außerdem die für den Religionsunterricht besonders eingeführten Bücher,
b) eine Schiefertafel nebst Griffel, Schwamm, Lineal und Zirkel,
c) Hefte mindestens:
1. ein Diarium,
2. ein Schönschreibheft,
3. ein Heft zu orthographischen und Aufsatz-Uebungen,
auf den oberen Stufen
4. ein Zeichenheft.
Den Schülern der mehrklassigen Bolksschule darf die Anschaffung besonderer
kleiner Leitfäden für den Unterricht in den Realien, sowie diejenige eines stufenweise
fortschreitenden mehrbändigen Lesebuches und eines Handatlas zugemuthet werden.
Ebenso haben diese für die einzelnen Lehrgegenstände besondere Hefte zu führen.
12. Die Gliederung der Bolksschule.
Die Bolksschule, auch die einklassige, gliedert sich in drei Abtheilungen,
welche den verschiedenen Alters= und Bildungsstufen der Kinder entsprechen. Wo eine
Volksschule vier Klassen hat, sind der Mittelstufe zwei, wo fie deren sechs hat, jeder
Stufe zwei Klassen zuzuweisen.
13. Die Lehrgegenstände der Bolksschule.
Die Lehrgegenstände der Bolksschule find Religion, deutsche Sprache (Sprechen,
Lesen, Schreiben), Rechnen nebst den Anfängen der Ranmlehre, Zeichnen, Geschichte,
Geographie, Naturkunde und für die Knaben Turnen, für die Mädchen weibliche
Handarbeiten?).
In der einklassigen Volksschule vertheilen sich die Stunden auf die einzelnen
Gegenstände und Stufen wie folgt:
Unterstufe. Mittelstufe. Oberstufe.
5
Religinnn .. 4 5
Demusch ........... 11 10 8
echnen
—“ ....... 4 4 5
Zeichen — 1 2
Realln — 6 6
Sinen 1 2 2
Turnen * 2 2
(Handarbeihtt)
20. 30. 30.
In der mehrklassigen Schule:
Unterstufe. Mittelstufe. Oberstufe.
Religin 4 4 4
Deutss 11 8 8
Rechhen 4 4 4
Raumleher — — 2
Zeicheen — 2 2
Reallen — 6 6 (8)
Siugen ........... I 2 2
urnen
(Handarbeit) 6 «««««« 2 2 2
22. 28. 50 (30
1) Darnnter sind Hefte zu verstehen, welche sowohl die Texte wie die Melodien
beziehungsweise nur die letzteren enthalten, Res. 22. April 1874 (C. Bl. U. V. S. 400).
:) Der Haushaltungsunterricht für Mädchen ist im Allgemeinen obligatorischen
Fortbildungsschulen zu überlassen. Wird er an Schülerinuen der VBolksschule ertheilt,
so muß er eine selbständige Stelle neben der Schule einnehmen; die Unterrichtszeit
in der Bolksschule darf dadurch nicht verkürzt werden, Res. 9. März 1894 (C. Bl.
U. V. S. 365). Vergl. Res. 10. Febr. 1895 (C. Bl. U. B. S. 292).
Wegen des Handfertigkeitsunterrichtes bei Knaben vergl. Res. 27. April 1890
(M. Bl. S. 71).