Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Reglement für die Volksschulen. 1241 
In der Halbtagsschule und in der Schule mit zwei Lehrern und drei Klafsen (4.) 
treten die nöthigen Beränderungen nach Maßgabe des Bedürfniffes ein. 
14. Der katholische Religionsunterricht. 
In Bezug auf den katholischen Religionsunterricht bleiben die bis jetzt geltenden 
Bestimmungen mit denjenigen Modifiationen, welche sich aus der Veränderung der 
Stundenzahl ergeben, bis auf Weiteres in Kraft. 
15. Aufgabe und Ziel des evangelischen Religionsunterrichtes. 
Die Aufgabe des evangelischen Religionsunterrichtes ist die Einführung der 
Kinder in das Verständniß der heiligen Schrift und in das Bekenntniß der Gemeinde, 
damit die Kinder befähigt werden, die heilige Schrift selbständig lesen und an 
dem Leben, sowie an dem Gottesdienst der Gemeinde lebendigen Antheil nehmen zu 
unen. 
16. Die heilige Geschichte. 
Die Einführung der Schüler in die heilige Schrift stellt sich als Unterricht in 
der biblischen Geschichte und Auslegung zusammenhängender Schriftabschnitte, insbe- 
sondere auch der evangelischen und epistolischen Perikopen des Kirchenjahres dar. 
Den Kindern der Unterstufe werden wenige Geschichten vorgeführt; aus dem 
alten Testamente werden vorzüglich solche aus dem ersten Buche Mosis und etwa 
noch die von Moses und von Davids erster Zeit, aus dem neuen die von der 
Geburt, der Kindheit, dem Tode und der Auferstehung Jesu Christi und einige dem 
kindlichen Verständniß vorzugsweise nahe liegende Erzählungen aus seinem Leben 
gewählt. 
Im weiteren Fortgang des Unterrichts erhalten die Schüler eine planmäßig 
geordnete Reihe der wichtigsten Erzählungen aus allen Perioden der heiligen Geschichte 
des alten und neuen Testamentes, und auf Grund derselben eine zusammenhängende 
Darstellung der heiligen Geschichte, in welcher namentlich das Lebensbild Jesu deut- 
lich hervortritt und in die auch die Pflanzung und erste Ausbreitung der Kirche auf- 
zunehmen ist. An diese Geschichte schließt sich diejenige der Begründung des Christen- 
thums in Deutschland, der deutschen Reformation und Nachrichten über das Leben 
der evangelischen Kirche in unserer Zeit an. 
In mehrklassigen Schulen ist dieser Unterricht und insbesondere auch die Dar- 
stellung der chrißlichen Kirchengeschichte entsprechend zu erweitern. 
Der Lehrer hat die biblischen Geschichten in einer dem Bibelwort sich an- 
schließenden Ausdrucksweise frei zu erzählen, sie nach ihrem religiösen und sittlichen 
Inhalt in einer Geist und Gemüth bildenden Weise zu entwickeln und fruchtbar zu 
machen. Geistloses Einlernen ist zu vermeiden. 
17. Das Bibellesen. 
In den biblischen Geschichtsunterricht der Oberstufe fügt sich die Erklärung zu- 
sammenhängender Schriftabschnitte aus den prophetischen und poetischen Büchern 
des alten Testamentes, besonders der Psalmen, und aus den Schriften des neuen 
Testamentes. . 
Das Maß des in diesem Unterrichte zu behandelnden Stoffes und die Auswahl 
desselben ist je nach den Verhältnissen der einzelnen Schulen in dem Lehrplane der- 
selben zu bestimmen. 
18. Die Perikopen. 
An jedem Sonnabend sind den Kindern die Perikopen des nächstfolgenden 
Sonntags vorzulesen und kurz auszulegen. Ein Memoriren der Perikopen findet 
nicht statt. 
19. Der Katechismus. 
Die Einführung in das Bekenntniß der Gemeinde wird durch die Erklärung des 
in dieselbe eingeführten Katechismus unter Heranziehung von biblischen Geschichten, 
Bibelsprüchen und Liederversen oder ganzen Liedern vermittelt; dabei ist aber Ueber- 
ladung des Gedächtnisses zu vermeiden. 
Im Allgemeinen gilt es als Regel, daß besondere Stunden für den Katechismus
	        
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