Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Fabrikarbeiter. 119
Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden.
Der Erlaß erfolgt durch Aushang (K. 133e Abf. 2). 6
Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit
treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter Angabe des
Datums unterzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nach-
hügen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue
Arbeitsordnung erlassen wird. .
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten spätestens zwei
Wochen nach ihrem Erlasse in Geltung.
§. 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit!), sowie
der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen;
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung;
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über
die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus
welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Auf-
kündigung erfolgen darf; »
4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben,
über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über
deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet
werden sollen?); »
5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung
des §. 134 Abs. 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbe-
dungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge?).
di Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen,
urfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen
* Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch
Annen Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten
itten, sowie die gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes,
sur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung der Be-
immungen der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis
zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden.
lle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden.
stian Recht des Arbeitgebers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Be-
immung nicht berührt.
1 Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den in Abs. 1 unter
ö bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Ver-
balten der Arbeiter im Betriebe betreffenden Bestimmungen in die Arbeitsordnung
aufzunehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in
le Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung
sor äu ihrem Besten getroffenen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen,
owie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb
es Betriebes aufgenommen werden. „
S. 134. Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht
zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.
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zwi 1) Und zwar bestimmte Zeitpunkte. Die Bestimmung, daß die Arbeit Morgens
Wüichen 6 und 8 Uhr beginnt und Abends zwischen 7 und 9 Uhr endet, ist unzu-
fig. Doch können Beginn und Ende nach den Jahreszeiten verschieden festgesetzt
werden; ingleichen kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen ausnahms-
staise Abweichungen von der regelmäßigen Dauer und Lage der Arbeitszeit sollen
aartfinden können. Auch erscheint zulässig und genügend, daß in der Arbeitsordnung
b. der Höchstberrag der Strafe festgesetzt, ihre Bemessung im Einzelfalle aber dem
eitgeber überlassen wird, Res. 18. Febr 1893 (M. Bl. S. 30).
) Vergl. die vorhergehende Anmerkung. Z
*l ) Ref. 22. Juni 1892 (M. Bl. S. 336): Es ist wünschenswerth, kann aber
Norr den Willen der Fabrikbesttzer nicht verlangt werden, daß die in S. 184b Abfs. 1
der 5 bezeichneten Beträge, wie die Strafgelder nach Abs. 2, zum Besten der Arbeiter
Fabrik verwendet werden.