Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1263 
Einnahmen (Abs. 2) zuzüglich des Nutzungswerthes des den kirchlichen Inter— 
essenten gehörigen Antheils an dem Schul= und Küsterhaus oder Küstergehöft 
nicht übersteigen ). Die Feststellung des Mehrbetrages hat nach Benehmen 
mit der kirchlichen Behörde zu geschehen?). 
Im Falle der Trennung des kirchlichen Amtes von dem Schulamte hat 
der Lehrer, welcher zum Bezuge des mit dem vereinigt gewesenen Amte ver- 
bundenen Diensteinkommens berechtigt gewefen ist, Anspruch auf die fernere 
Gewährung eines Diensteinkommens in gleichem Betrage, sofern nicht seine 
Anstellung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt ist, daß und bis zu 
welchem Betrage er für diesen Fall eine Kürzung seines Diensteinkommens sich 
gefallen lassen müsses). „ 
Alterszulagen. 
9 5. Die Alterszulagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in 
der Weise zu gewähren, daß der Bezug nach siebenjähriger Dienstzeit im 
öffentlichen Schuldienste (. 10) beginnt, und daß neun gleich hohe Zulagen 
in Zwischenräumen von je drei Jahren gewährt werden. 
Höhe der Alterszulagen. 
§. 6. Die Alterszulage darf in keinem Falle weniger betragen als: 
1. für Lehrer jährlich 100 Mark, steigend von drei zu drei Jahren um je 
100 Mark bis auf jährlich 900 Mark:; 
2. für Lehrerinnen jährlich 80 Mark, steigend von drei zu drei Jahren um 
je 80 Mark bis auf jährlich 720 Mark. 
Anspruch auf Alterszulagen. 
. 7. Ein rechtlicher Anspruch auf Neuzewährung einer Alterszulage steht 
den Lehrern und Lehrerinnen nicht zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbe- 
friedtgender Dienstführung zulässig y. 
Die Versa ung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierungs), in Berlin 
des Provinzialfch kollegiums. 
Die zeitweise Vorenthaltung der Alterszulage ist ohne Einfluß auf die 
Berechnung der Dienstzeit bei späterer Gewährung der Zulage. 
  
1) Denn es müssen die Schulunterhaltungspflichtigen davor geschützt werden, 
daß sie zur Entschädigung des Stelleninhabers für sein kirchliches Amt belastet 
werden. Es ist Sache der Kirchengemeinden, hier nöthigenfalls mit ihren Mitteln 
einzutreten. · 
2) Vergl jedoch §. 28, Abs. 2 des Ges. Bei Neuregulirungen ist Res. 27. Febr. 
1894 (C. Bl. U. B. S. 363), betr. die Abtrennung der niederen Kühsterdienste von 
den Volksschullehrerstellen zu beachten. Bergl. auch Ausf. Best. Nr. 5. 
2) Zur Trennung ist die Genehmigung des Unterrichtsministers erforderlich, Res. 
17. Jan. 1893 (C. Bl. S. 254). 
4) Unter der unbefriedigenden Dienstführung, welche zur Bersagung der Alters- 
zulagen berechligt, ist sowohl das dienstliche wie außerdienstliche Verhalten zu ver- 
stehen. Selbstverständlich ist dabei nicht an ungenügende Leistungen wegen mangeln- 
der Begabung, sondern an ein schuldbares Verhalten gedacht. Naturgemäß kann nur 
die Gewährung einer neuen Zulage vorenthalten, nicht die einmal gewährte Zulage 
zurückgezogen werden. Auch soll dies nicht dahin führen die Vorenthaltung übermäßig 
auszudehnen. Dauern die Gründe länger, so wird dies in der Regel Anlaß zur Ein- 
leitung des Disziplinarverfahrens sein. Endlich darf die Versagung nicht dauernde 
Nachtheile in Bezug auf die Berechnung des Dienstalters herbeiführen, wenn der 
Anlaß weggefallen ist, der zur Vorenthaltung geführt hat. 
Vergl. auch Ausf. Best Nr. 7. 
5) Die Initiative zur Versagung der Alterszulage steht also nicht der Schul- 
aufsichtsbehörde (Bezirksregierung), sondern der örtlichen Schulbehörde (Schulvorstand, 
Schuldeputation) bezw. der Anstellungsbehörde zu. Der Antrag kann auch vom 
Landrath (Bürgermeister) oder Kreisschulinspektor gestellt werden. Vergl. Ausf. 
Best. Nr. 7.
	        
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