Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XIL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1265 
der Schulaufchtsbehörde durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei 
Upruch genommen gewesen sind. «»· » 
öss Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den 
entlichen Schuͤldienst an gerechnet. 
nah dann ein Lehrer oder eine Lehrerin nachweisen, daß die Vereidigung erst 
dach dem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst ) stattgefunden hat, so wird 
ie Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an gerechnet. Z *ê“1m 
Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militärdienstes 
zuugh . » 
fa Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres. 
ällt, bleibt außer Berechnung. 
Als öffentlicher Schuldienst ist auch anzurechnen: 
1) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer an einer Anstalt thätig ge- 
wesen ist, welche vertragsmäßig die Vorbereitung von Zöglingen für 
die staatlichen Lehrerbildungsanstalten übernommen hats); 
2) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer oder eine Lehrerin als Er- 
zieher oder als Erzieherin an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden-, 
Idioten-, Waisen-, Rettungs-= oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat. 
5 Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann auch die im außerpreußischen 
ffentlichen Schulhienste zugebrachte Zeit angerechnet werden. 
Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen. 
§. 11. Für diejenigen Lehrer und Lehrerinnen, die vor ihrem Eintritt in 
en öffentlichen Volksschuldienst an Privatschulen") in denen nach dem Lehr- 
blane einer öffentlichen Volksschule unterrichtet wird, voll beschäftigt waren, 
gelten bei Bemessung der Alterszulagen folgende Vorschriften: 
1) Sofern sie sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im öffentlichen 
Volksschuldienste befinden, sind ihnen die an derartigen Privatschulen zu- 
gebrachten Dienstjahre anzurechnen. " 4 
2) Sofern sie erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den öffentlichen 
Volksschuldienst übertreten, erlangen sie bis zum Höchstmaß von sehn 
Jahren eine Anrechnung dieser Dienstzeit oder eines Theiles derselben 
soweit, als ein Beitrag von jährlich 270 Mark für Sefrer und 120 Mark 
für Lehrerinnen für diese Zeit an die Alterszulagekasse, in Berlin an 
die Schulkasse, nachgezahlt wird. Für die vor dem 1. April 1897 zu- 
rückgelegene Zeit ernäh en sich die vorstehenden Sätze auf ein Drittheil. 
Die Stadt Berlin ist befugt, bei der Anrechnung jener Dienstzeit über 
das Höchstmaß von zehn Jahren hinauszugehen und auf die Einzahlungen 
an die Schulkasse ganz oder theilweise zu verzichten. Z 
3) Die Beschäftigung, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebens- 
  
1) Als Tag des Eintritts in den Schuldienst ist in der Regel der Zeitpunkt an- 
zsehen, von dem ab dem Lehrer das Stelleneinkommen oder eine Remuneration ge- 
hrt ist. War für den Dienstantritt der Beginn des Kalendervierteljahres bestimmt 
und ist der Dienstantritt, weil der erste, bezw. auch der zweite Tag des Kalender- 
lerteljahres ein Sonn= oder Festtag war, erst am darauf folgenden Werktage an- 
geteten, so ist zu verfahren, als ob der Dienstantritt am ersten Tage des betr. Viertel- 
lahres wirklich erfolgt wäre, Res. 22. Febr. 1896 (C. Bl. U. V. S. 279). 
2) Ohne Beschränkung, auch hinsichtlich der Zeit vor Beginn des 21. Lebens- 
lahres, Ausf. Best. Nr. 9. 
2) Vergl. Auef. Best. Nr. 9. 
)) Nur solche Privatschulen kommen in Betracht, in denen nach dem Lehrplane 
aer öffentlichen Volksschule unterrichtet wird, z. B. nicht Fachschulen der Innungen, 
Baugewerksschulen u. s. w., auch nicht Mittelschulen, höhere Mädchenschulen und 
drirate Vorschulen für höhere Lehranstalten. Vergl. Ausf. Best. Nr. 10. Ohne 
influß ist es. ob die Beschäftigung an Privatschulen vor oder nach dem ersten 
intritte in den öffenilichen Schuldienst erfolgt inr, Res. 22. April 1897 (C Bl. U. 
S. 405). 
Itling-Kaux, Hankrbuch II. 7. Tufl. 5C
	        
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