Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1266 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
jahres oder vor die erlangte Sefähigung zur Anstellung im öffentlichen 
Volksschuldienste fällt, bleibt außer Berechnung. 
Der Beschäftigung an einer preußischen Privatschule im Sinne des ersten 
Absatzes steht gleich, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin, sei es als Lehrer 
oder Lehrerin, sei es als Erzieher oder Erzieherin, an einer privaten Taub- 
stummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs= oder ähnlichen Anstalt be- 
schäftige ist. 
Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann unter gleichen Bedingungen 
auch die im außerpreußischen Privatschuldienste zugebrachte Zeit ganz oder 
theilweise angerechnet werden. 
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgte Anrechnung ist 
auch für den Anspruch auf Ruhegehalt maßgebend. 
Dienstwohnung. 
§. 12. Wo seither Lehrern oder Lehrerinnen freie Dienstwohnung gewährt 
wurde, ist die Einziehung der Wohnung nur mit Genehmigung der Schul- 
aufsichtsbehörde zulässig!). 
ie Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Gemeinde sich be- 
reit erklärt, die feststegende oder eine ausreichende Miethsentschädigung zu zahlen, 
und wenn genügende Miethswohnungen in der Gemeinde vorhanden sind. 
Dienstwohnung auf dem Lande. 
§. 13. Auf dem Lande:) sollen erste und alleinstehende Lehrer in der 
Regel, bei vorhandenem Bedürfniß auch andere Lehrer und Lehrerinnen eine 
freie Dienstwohnung erhalten. 
Größe der Dienstwohnung. 
§. 14. Bei der Anlage und Veränderung von Dienstwohnungen sind die 
örtlichen Verhältnisse und die Amtsstellung zu berücksichtigen. 
egen die Festsetzungen der Schulaufsichtsbehörde über Nothwendigkeit, 
Umfang und Einrichtung ist das Verwaltungsstreitverfahren zulässig ?). 
  
1) Dem Wortlaute nach gilt die Bestimmung auch für das platte Land. 
Bergl. jedoch §. 13 und Ausf. Best. Nr. 11. Die Annahme, bezw. das Beziehen 
der Dienstwohnung darf nicht verweigert werden, ebensowenig darf letztere ohne Zu- 
stimmung derjenigen, die fie gewähren, und der Schulaufsichtsbehörde an Andere 
abgetreten oder vermiethet werden. Das Recht der Lehrer ist kein Nießbrauchs-, 
sondern ein Wohnungs- und Gebrauchsrecht, Res. 14 Juni 1882, 12 März 1881, 
26. Juli 1884 (Schneider u. v. Bremen Bd. II S. 698f.); 5. Sept. 1896 (C. Bl. 
U. V. S. 668). 
Handelt es sich bei einem Streite über Räumung der Dienstwohnung darum, 
ob ausreichende Gründe für die Räumungsanordnung vorliegen, so ist diese nicht im 
Rechtswege, sondern von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden, Res. 5. Sept. 1896 
(C. Bl. U. B. S. 663) und E. O. B. XXI. 212. 
Hat ein vom Amte suspendirter Lehrer seine Dienstwohnung freiwillig ver- 
lassen, so ist der Schulverband nicht verpflichtet, von diesem Zeitpunkte ab während 
der Amtssuspension auch die Hälfte des Geldwerthes der Dienstwohnung zu zahlen, 
Res. 4. Mai 1896 (C. Bl. U. V. S. 513). 
:) Dieser Paragraph überläßt es in den Städten den Schulverbänden, ob sie 
dem Lehrer eine Wohnung oder Miethsentschädigung gewähren wollen. Im 
Allgemeinen ist es üblich, daß der Rektor oder Hauptlehrer Dienstwohnung im Schul- 
hause erhält. Es erleichtert dies die Aufssicht, sowie den Verkehr des Schulleiters mit 
den Eltern der Schüler. 
Bei dem Neubau einer für 3 Klassen bestimmten Landschule ist auf Einrichtung 
von 2 Wohnungen für verheirathete Lehrer Bedacht zu nehmen, Res. 10. Mai 1892 
(C. Bl. U V. S. 793). 
2) Nach den im Jahre 1895 (Res. 15. Nov. 1895 C. Bl. U. V. S. 828) er-“ 
lassenen ministeriellen Normativbestimmungen soll die Wohnung für einen ver-
	        
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