Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1267
Unterhaltung der Dienstwohnung.
§. 15. Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten
und Abgaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen.
Denselben liegt auch, unbeschadet der Verpflichtungen Dritter aus beson-
deren Rechtstiteln 0, die bauliche Unterhaltung der Dienstwohnung ob:).
Miethsentschädigung.
§. 16. Als Miethsentschädigung für die Lehrer und Lehrerinnen ist eine
Geldsumme zu gewähren, die eine ausreichende Entschädigung für die nicht ge-
währte Dienstwohnung darstellt; sie soll aber in der Regel ein Fünftel des
Grundgehalts und des für die Schulstelle von dem Schulverbande zu zahlenden
Alterszulagekassenbeitrags nicht übersteigen?).
Einstweilig angestellte Lehrer und unverheirathete Lehrer ohne eigenen
Hausstand"), sowie diejenigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre im öffent-
lichen Schuldienste gestanden haben, erhalten in der Regel eine um ein Drittel
geringere Miethsentschädigung!?).
Beschaffung von Brenumaterial.
§. 17. Wo eine Wohnung auf dem Dienstgrundstücke gegeben wird, und
Zu Anmerkung 4 auf S. 1080.
heiratheten Lehrer 3—4 Wohn- und Schlafräume mit einer Grundfläche von
etwa 65’—85 am, eine Küche von etwa 12—20 am und die für die Hauswirthschaft
erforderlichen Keller= und Bodenräume enthalten. Die Größe der Wohn= und
Schlafräume, sowie ihre Lage zu einander richtet sich nach den Landesgewohnheiten.
Ein unverheiratheter Lehrer soll eine Stube von etwa 18—25 aqm und eine
heizbare Kammer von etwa 15— 18 qm, wenn er eigene Wirthschaft führt, auch
eine kleine Küche und womöglich eine heizbare Kammer für eine Anverwandte be-
kommen. Eine Lehrerin erhält die gleichen Ränme wie ein unverheiratheter Lehrer
mit eigener Wirthschaft.
1) Im Gesetzestext steht das Komma hinter „Dritter“, es gehört aber, wie aus
dem Sinn und aus dem Abdruck der Regierungsvorlage (Aktenstück Nr. 9) hervor-
geht, an diese Stelle.
2:) Eine Aenderung des bestehenden Zustandes soll hierdurch nicht herbeigeführt
werden. Es bleiben also namentlich die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts
(Th. II, Tit. 12, § 37, Tit. 11, §. 710 ff., 88. 784 ff.) und des Ges. 21. Juli
1846 (G. S. S. 302), betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul= und Küster-
hänse, sowie der Bd. 2. Mai 1811 (G. S. S. 193) wegen allgemeiner Separation
der Küstereien an Filialkirchen von den Küstereien an den Mutterkirchen auch ferner
in Kra
Das Reinigen der Wohnungen, Oefen, Ofenröhren, Schornsteine ist, falls nicht
besondere Rechtstitel eine Ausnahme begründen, vom Nutznießer zu tragen, Ref.
24. Juli 1862 (Schneider und v. Bremen Bd. II S 698).
2) Wohnt der Lehrer im eigenen Hause, so ist ihm deshalb die Miethsentschädi-
gung nicht vorzuenthalten, Res. 7. Jan. 1884 (Schneider u. v. Bremen Bd. J
S. 726).
Die Lehrer erhalten also eine volle Miethsentschädigung, also nicht bloß
einen Wohnungsgeldzuschuß. Es ist dies eine Abweichung von dem sonstigen
Beamtenrecht zu Gunsten der Lehrer.
Vergl. auch Ausf. Best. Nr. 13.
4) Der Lehrer hat einen eigenen Hausstand, wenn ihm z. B. seine Mutter oder
Schwester oder eine Wirthschafterin den Haushalt führt.
5) Die Lehrer sind verpflichtet, die für die Stelle bestimmte Dienstwohnung an-
zunehmen, und können nicht beliebig eine Miethsentschädigung fordern. Auch einst-
weilig angestellte und jüngere Lehrer, welche kleinere Dienstwohnungen (vergl. §. 14)
inne haben, müssen, wenn sie definitiv angestellt werden und eine vierjährige Dienst-
zeit zurückgelegt haben, sich mit der bisher inne gehabten kleineren Wohnung begnügen,
bis eine Versetzung oder eine anderweite Regelung möglich wird. Mot. S. 60,
Ausf. Best. Nr. 13.
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