1268 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz.
wo es bisher üblich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde die Beschaffung!) des
dem Bedarfe entsprechenden Brennmaterials für die Lehrer und Lehrerinnen
verlangen 2).
Im Uebrigen wird an bestehenden Verpflichtungen zur Beschaffung, Anfuhr
und Verlleinerung von Brennmaterial für die Schule oder die Schulstelle nichts.
geändert ?).
Gewährung von Dienstland.
§. 18. Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist als
Zubehör, ohne Anrechnung auf das Grundgehalt, sofern es nach den örtlichen
Verhältnissen thunlich ist, ein Hausgarten zu gewähren!).
Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen und wo ein
Bedürfniß dazu vorliegt, soll auf dem Lande für einen alleinstehenden oder
ersten Lehrer in Anrechnung auf das Grundgehalt eine Landnutzung) gewährt
werden, welche dem durchschnittlichen Wirthschaftsbedürfniß einer Lehrerfamilie
entspricht.
Zur Bewirthschaftung des Landes sind erforderlichenfalls Wirthschafts-
gebäude herzustellen.
1!1) Das Wort „Beschaffung“ umfaßt auch die Verpflichtung zur Aufuhr.
2) Diese Vorschrift hält das Recht, die Gewährung von Brennmaterial, wo es
bisher üblich, auch in Zukunft zu fordern aufrecht, soweit der Lehrer auf dem Schul-
grundstück wohnt. Die Worte „wo es bisher üblich“ beziehen sich nicht auf die
einzelne Schulstelle, sondern weisen auf die Uebung in der betreffenden Gegend hin.
Demgemäß kann in einem Bezirk, wo solche Uebung besteht, die Forderung auch für
neu errichtete Schulstelleun gestellt werden. Das Wort Schulgrundstück (jetzt Dienst-
grundstück) ist gewählt, um damit klarzulegen, daß auch eine Dienstwohnung des
Lehrers dabei in Betracht kommen kann, die nicht gerade im Schulhause selbst, sondern
in einem Nebenhause liegt, das zum Schulgehöft gehört.
Uebrigens schließt die Vorschrift des §. 20 Nr. 3, nach welcher der Werth des
Brennmaterials von dem Grundgehalt abgerechnet wird, einen Mißbrauch wie eine
ungebührliche Mehrbelastung der Gemeinde durch Forderung des Brennmaterials nach
Möglichkeit anus.
Die Lehrer, welche vokationsmäßig Anspruch auf Lieferung von Brennmaterial.
haben, behalten denselben auch nach Inkrafttreien dieses Gesetzentwurfes. Mot. S. 90,
91 und Ausf. Best. Nr. 14.
2) Die Beheizung der Schulßtiube ist also an sich auch ferner Sache der Ge-
meinde, der es überlassen bleibt, wegen Uebernahme dieser Verrichtung mit dem
Lehrer ein besonderes Abkommen zu treffen. Siehe Res. 22. Nov. 1883, U. IIIa
19776, 31. Dez. 1861, U. 24766, 21. Febr. 1860, U. 24747.
4) Der §. 18 unterscheidet zwischen der Gewährung eines Hausgartens als
Zubehör der Dienstwohnung und zwischen Landnutzung. Nur letztere ist auf das
Grundgehalt anzurechnen. Der Nutzwerth des Hausgartens findet seinen Ausdruck
in der Feststellung des Werthes der Dienstwohnung. Doch wird er dabei in der
Regel nur sehr geringfügig zu veranschlagen sein, mehr nach der Seite der Annehm-
lichkeit als nach derjenigen des Nutzens, weil der Ectrag wesentlich von der Pflege.
abhängt, welche der Lehrer und seine Familie dem Garten angedeihen lassen. Auch
bei einer Nutzung desselben durch eine Baumschule, Gemüsebau und dergleichen werden
die Erträge durch die aufgewendeten Mühen und Kosten der Bestellung ausgewogen
werden. Was als Hausgarten anzusehen sei, ist im Entwurf nicht näher bestimmt,
weil die Verhältnisse zu verschiedenartig liegen. In der Regel wird man unter
Hausgarten den unmittelbar am Hause gelegenen, meist eingefriedigten Theil des
Dienstlandes zu denken haben, wenn und soweit er nicht ungewöhnlich umfangreich
ist, also 12,5 bis höchstens 25 Ar nicht übersteigt.
5) Die Größe der Landnutzung wird bei Neubeschaffungen von Dienstland
so zu bemessen sein, daß fie zur Erzeugung der Feld- und Gartenfrüchte für etwa 5
bis 6 Personen und zur Durchfünerung von 2 Stück Rindvieh hinreicht. Daß die
zur Bewirthschaftung des Landes erforderlichen Wirthschaftsgebäude hergestellt werden
müssen, bedarf keiner besonderen Begründung.
Vergl. auch Ausf. Best. Nr. 15.