1270 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesen.
sowie des Ertrages der Landnutzung der Kreisausschuß und, sofern es
sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß des
Bezirksausschusses in erster und zweiter Instanz ist endgültig.
Eine anderweite Festsetzung ist bei erheblicher Aenderung der ihr zu
Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse znulässig.
Die Festsetzung gilt auch für die Berechnung des Ruhegehalts.
3. Das Brennmaterial (§. 17). Dasselbe wird mit dem nach §. 8 des
Gesetzes vom 23. Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer
und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (G. S. S. 194), fest-
gesetzten Betrage mit der Beschränkung angerechnet, daß das verbleibende
Grundgehalt (§. 2) einschließlich der zu 1 und 2 angeführten Bezüge
bei Lehrern nicht unter 840 Mark, bei Lehrerinnen nicht unter 650 Mark
jährlich betragen darf!). In gleicher Weise ist das Grundgehalt, von
kerttem die nach §. 3 festzusetzende Besoldung gewährt wird, zu be-
rechnen.
Zahlung des baaren Diensteinkommens.
§. 212). Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt an endgültig
angestellte Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlich, an einstweilig angestellte
monatlich, im Voraus.
Umzugskosten.
§. 22. Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei
Versetzungen im Interesse des Dienstes?) aus der Staatskasse eine Vergütung
für Umzugskosten unter Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen
zu entrichtenden Anzugs= oder Herbeiholungskosten.
Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von
dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister getroffen").
1) Durch diese Bestimmung ist Vorsorge getroffen, daß das Brennmaterial
nicht zu hoch bewerthet wird Kegenüber dem für den Lehrer verbleibenden Baar-
gehalt. Z. B. die gesammten Nutzungen einer Stelle einschließlich des Brenn-
materiales beragen jetzt 900 Mark, der Werth des Brennmateriales ist 100 Mark.
Dem vehrer sollen aber 840 Mark ausschließlich des Brennmaterials bleiben: also ist
das verbleibende Baargehalt um 40 Mark zu erhöhen, das Brennmaterial mit
60 Mark anzurechnen. Der einstweilig angestellte Lehrer erhält ein Fünfiel von
900 Mark, also 180 Mark weniger, d. h. 720 Mark. Daranf wird ihm das
Brennmaterial mit 60 Mark angerechnet, er muß außerdem 660 Mark bekommen.
Mot. S. 62, 63; Ausf. Best. Nr. 16.
2) Bergl. Ausf. Best. Nr. 17.
:) Der im Regierungsentwurf enthaltene erste Absatz, daß gegen Lehrer und
Lehrerinnen im Disziplinarwege auf Versetzung in ein anderes Amt von gleichem
Range, jedoch mit Berminderung des Diensteinkommens und Verlust des Anspruchs
auf Umzugskosten oder mit einem von beiden Nachtheilen erkannt werden könne
(5. 16 Ziff. 1 des Ges. v. 21. Juli 1852), ist von der Kommission des Abgeord-
netenhauses in der Erwägung gestrichen worden, daß es nicht angehe, in einem
Lehrerbesoldungsgesetz eine neue Art der Disziplinarstrafen einzuführen. (K. d. A.)
Unter „Bersetzungen im Interesse des Dienstes“ find Bersetzungen zu
verstehen, die erfolgen müfsen, weil ein Wechsel in der Person des Inhabers der
Lehrerstelle im dienstlichen Interesse geboten ist. Die Uebernahme der Umzugskosten
der im Juteresse des Dienstes versetzten Lehrer auf die Staatskasse entspricht dem
praktischen Bedürfnisse. In diesen Fällen gelangen die bestehenden Borschriften über
die Verbindlichkeit der Gemeinden, einen neu anziehenden Lehrer bis zu einer be-
stimmten Emfernung einzuholen oder Anzugskosten zu zahlen (zu vergl. 8§§. 39 ff.
A. L. R. II, 12 und §. 19 Preuß. Schulordn. vom 11. Dez. 1845) nicht zur An-
wendung. Mot. S. 63, 64. Vergl. auch für den Geltungsbereich des Ges. 15. Juni
1886 Res. 7. April 1897 (Anm. 2).
4) Res. 7. April 1897 (C. Bl. U. V. S. 403):
Zur Ausführung des §. 22 Ges. 3. März d. J. (G. S. S. 25), betr. das
Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen be-
stimmen wir Folgendes: