Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1273
oder die Verringerung der Miethsentschädigung nicht als Verringerung des
Diensteinkommens y. «
Gnadenquartal?).
§. 23. Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule endgültig oder einst-
weilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt
den Hinterbliebenen außer dem Sterbemonate für das auf denselben folgende
Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenquartal ?.
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwen-
stande verstorbenen Lehrerin zu#). ç
An wen die Zahlung des Gnadengquartals zu leisten ist, bestimmt die Orts-
schulbehördes). „
Sind solche Personen, welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhan-
den, so kann die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium,
nach Anhörung des Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf
die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder des
(der) Verstorbenen gezahlt werde, wenn er (sie) ihr Ernährer gewesen ist und
sie in Bedürftigkeit hinterläßt, oder daß dasselbe an solche Personen, welche
die Kosten der letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, soweit
gezahlt werde, als der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht.
ag Schulunterhaltungspflichtigen sind zu Gewährung der Gnadenbezüge
verpflichtet.
Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ist, kann die Wie-
derbesetzung der Stelle auch während der Gnadenzeit erfolgen?).
Belassung in der Dienstwohnung.
§. 24. In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin)
innegehabten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie'), welche mit ihm
1) §. 87 Disziplinarges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) gegenüber war es
erforderlich, ausdrücklich auszusprechen, daß der Verlust einer Dienstwohnung nebst
Hausgarten oder die Verringerung der Miethsentschädigung bei Versetzungen über-
haupt nicht als Verringerung des Diensteinkommens gilt. Eine ent-
sprechende Borschrift findet sich bereits für unmittelbare Staatsbeamte in §. 3 Ges.
12. Mai 1873 (G. S. S. 209) betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzu-
schüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. Mot. S. 64.
2) Dieser Paragraph giebt in Abs. 1 bis 4 bestehendes Recht wieder, das auf
der K. O 27. April 1816 (G. S. S. 134) und K O. 15. Nov. 1819 (G. S.
1820 S. 45) beruht, die auch für Lehrer zur Anwendung kommen, falls ihnen nicht
durch andere gesetzliche oder statutarische Vorschriften größere Vortheile gewährt wer-
den. Res. 13. Mai 1867 (C. Bl. U. B. S. 347); 20. Jan. 1882 (C. Bl. U. V.
S. 429). Mot. S. 64, 65.
:) Als „Nachkommen" sind nicht nur die Kinder, sondern auch die Enkel an-
usehen. . .
!) „Einer im Wittwenstande gestorbenen Lehrerin.“ Das Gnadenguartal gebührt
also auch nicht dem Maune der Lehrerin, der z. B. von ihr getrennt gelebt hatee.
*) Bergl. Auef. Best. Nr. 19. Z 5
") Die kommissarische Verwaltung bildet die Regel; über deren Art und Um-
fang entscheidet die Schulaufsichtsbehörde von Fall zu Fall oder durch Erlaß allge-
meiner Anordnungen. Auch über die Verpflichtung der Lehrer zur Uebernahme der
Vertretung, über die Zahl der sogenannten Pflichtstunden und über eine etwaige Ent-
schädigung hat die Schulauffichtsbehörde zu befinden. Allen in Vokationen darüber
getroffenen Festsetzungen ist die Bestätigung zu versagen, Res. 27. April 1886 (C.
Bl. U. V. S. 498). " "
7) Ueber den Begriff „Familie“ siehe Anm. 1 zu §. 22. Dieses Recht hat
also auch der Mann der Lehrerin, wenn sie verheirathet war (fiehe Res. 9. März
1889, U. III a. 10907: Ich bin damit einverstanden, daß bei der Berufung von
Lehrerinnen in die Anstellungsurkunden eine Klausel ausgenommen werde, durch die
die Anstellung als nur so lange zu Rchcht bestehend bezeichnet wird, als die Be-
rufenen unverheirathet bleiben).