1274 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz.
(ihr) die Wohnung getheilt hat, nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere
Monate zu belassen. Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solche Familie, so
ist denjenigen, auf welche der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu
rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde!) demjenigen,
welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, ohne Anspruch auf
Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden.
Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens.
§. 25. Auf die Lehrer und Lehrerinnnen an öffentlichen Volksschulen
finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Er-
weiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (G. S. S. 241) ) mit folgen-
der Maßgabe Anwendung:
1. Die Klage ist gegen die Vertreter des Schulverbandes und, soweit es
sich um Zahlungen aus der Alterszulagekasse handelt, zugleich gegen die
Bezirksregierung als Verwalterin der Alterszulagekasse zu richten.
2. Im Falle des §. 2 a. a. O. tritt an die Stelle des Verwaltungschefs
der Dber· Praͤsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts-
minister.
3. Bei der richterlichen Beurtheilung sind die auf Grund dieses Gesetzes
erfolgten Festsetzungen über das Diensteinkommen der Stelle, insbeson-
dere über die Höhe des Grundgehalts und der Dienstalterszulage, über
Dienstwohnung oder Miethsentschädigung, über Naturalleistungen, so-
wie über die Anrechnung von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zu
Grunde zu legen.
Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen.
§. 26. Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer (der Lehrerin)
oder den Erben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem anziehenden
Lehrer (der Lchrerin) oder dem Schulverbande über die Auseinandersetzun
wegen der Landnutzung, der Naturalleistungen, der Dienstwohnung einschließlic
des Hausgartens oder des baaren Diensteinkommens trifft die Bezirksregierung,
in Berlin das Provinzialschulkollegium, vorbehaltlich des Rechtsweges eine im
Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige Entscheidung ).
Bei Versetzungen kann dieselbe anordnen, daß die von dem Lehrer (der
Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge für Rechnung desselben (derselben) den
Schulunterhaltungsverpflichteten unmittelbar aus denjenigen Bezügen erstattet
werden, welche der Lehrer (die Lehrerin) in der neuen Schulstelle zu em-
pfangen hat. *-5 Z #
Die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium, ist befugt,
die Entscheidung allgemein den ihr nachgeordneten Behörden zu übertragen.
Leistungen des Staates.
8. 27. I. Aus der Staatskasse wird ein jährlicher Beitrag zu dem Dienstein-
kommen der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nicht erforderlich
ist, zur Deckung der Kosten für andere Bedürfnisse"!) des betreffenden Schul-
verbandes an die Kasse desselben gezahlt#).
1) Wegen der Uebertragung dieser Entscheidung auf die Stadtschulbehörden, die
Kreisschulinspektoren und Ortsschulbehörden vergl. Ausf. Best. Nr. 20.
2) S. oben Bd. I. S. 435.
2) Die Entscheidungen werden sich meist auf Landschulen beziehen und hier zweck-
mäßig in die Hand der Landräthe zu legen sein. Mot. S. 65. Ausf. Best. Nr. 21.
1) Bgl. Ausf. Best. Nr. 22.
5) Der Staatsbeitrag kommt allen nach öffentlichem Rechte Schulunterhaltungs-
pflichtigen in dem Verhältnisse ihrer Beiträge zu, mögen diese aus eigener Kraft oder
mit Unterstützung aus Staatsfonds geleistet sein. E. O. V. XXII. 151.
Ist die Höhe des Staatebeitrages streitig, so muß die örtliche Schulbehörde den