Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1277 
gedachten politischen Gemeinden und Schulverbänden, deren Steuerkraft im 
Vergleich mit den Volksschul- und Kommunallasten ihrer Mitglieder verhältniß— 
mäßig gering ist, wird ein Betrag von 250000 Mark verwandt. 
Die Festsetzung der Staatszuschüsse für die einzelnen betheiligten politischen 
Gemeinden und Schulverbände erfolgt durch Köntgliche Verordnung. 
VII. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung des Mindestsatzes 
der Alterszulagen erforderliche Bedarf hinter dem Staatszuschuß zurückbleibt, 
ist der Staatszuschuß entsprechend zu kürzen. Der Ueberschuß ist zur Unter- 
stützung solcher Alterszulagekassen zu verwenden, in denen der Bedarf für die 
ewährung des Mindestsatzes durch den Staatszuschuß nicht gedeckt wird!7). 
Soweit der Ueberschuß nicht hierzu Verwendung zu finden hat, ist er zur Unter- 
tzung von leistungsunfähigen Schulverbänden bei Elementarschulbauten in 
den Staatshaushalts-Etat einzustellen. » 
VIII. Die Staatsbeiträge sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen, soweit 
sie nicht gegen die von den Schulverbänden zu entrichtenden Alterszulage= und 
Ruhegehaltskassenbeiträge (§. 11 des Gesetzes vom 23. Juli 1893, Gesetz-Samml. 
194) aufgerechnet werden. — 
Die den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen aus Staats- 
fonds gewährten Alterszulagen kommen in Fortfall?). 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
si §. 28. Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Festsetzungen 
end in denjenigen Fällen, in denen dies erforderlich ist, nach den Vorschriften 
leses Gesetzes neu zu gestalten. „ 
Für diejenigen Stellen, deren Gehaltsbezüge bereits den Vorschriften dieses 
Gesetzes (§§. 2, 4 und 6) entsprechen, sind diese Gehaltsbezüge zu leisten, ohne 
daß es einer Neuregelung der Besoldungsverhältnisse bedarf. Bleiben diese 
Gehaltsbezüge hinter den Mindestsätzen (§§. 2 und 6) zurück, so sind zunächst 
e Mindestsätze zu zahlen, auch ohne daß eine vorherige Beschlußfassung der 
Schulunterhaltungspflichtigen erfolgt ist 3). 
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig angestellten Lehrer und 
Lehrerinnen sind hinsichtlich der für ihre Stelle neu getroffenen Bestimmungen 
und Besoldungsvorschriften zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie sich diesen 
unterwerfen oder bei der bisherigen Ordnung verbleiben wollen. Die Erklärung 
binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung schriftlich abzugeben 
und ist unwiderruflich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Unter- 
werfung unter die neue Ordnung angenommen. 
—— 
) Die Entscheidung, welchen Kassen diese Unterstützungen zuzuwenden sind, steht 
dem Unterrichtsminister zu. Liegen Fälle des Mehrbedarfs von Alterszulagekassen 
nicht vor, so sollen die nicht zur Berwendung kommenden Zuschüsse des Staates 
ebenfalls nicht als erspart verrechnet werden, sondern auf dem verfassungsmäßigen 
ege zur Befriedigung des nachgewiesenermaßen besonders dringenden Bedürfnisses 
nach Staatsbeihülfe zu Elementarschulbanten Berwendung finden. Mot. S. 68 und 
Zusf. Best. Nr. 22. « 
YZUdiefenZulagengehöreninsbesondereauchdteaufGtuuddesHoheni 
ZollttniSigmaringer Landesfürstlichen Ges., betreffend die Theilnahme der Landeskasse 
an den Kosten des Volksschulunterrichts, 29. Juli 1837 (Sigmaringer G.-S. Bd. IV. 
O. 534) zahlbaren Zulagen in Höhe von 20 und 40 Gulden. Bezüglich der bisher 
auf Grund rechtlicher Verpflichtung des Staates zur Unterhaltung einzelner Schulen 
oder Schulstellen aus der Staatskasse gezahlten Alterszulagen wird beabsichtigt, diese 
Schulstellen den Bezirksalterszulagekassen ebenso anzuschließen, wie dies bezüglich der 
uhegehälter geschehen ist. Die in Folge dieses Anschlusses zu entrichtenden Zuschüsse 
und Beiträge werden aus der Staatskasse aus dem zur Erfüllung vorerwähnter recht- 
licher Verpktichng bestimmten Fonds (jetzt Kap. 121 Tit. 33 des Staatshaushalts- 
etat) entrichtet werden. Mot. S. 68. 
.?) Eine vorherige Beschlußfassung ist in den Fällen erforderlich, wo bisher den 
mit dem Alter steigenden Bedürfnissen der Lehrpersonen noch in der früher üblichen 
Form der Siellengehälter entgegengekommen ist und jetzt zum Dienstaltersstystem über- 
gegangen werden muß. Ausf. Best. Nr. 23.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.