Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1278 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
Verbleiben hiernach eine oder mehrere Stellen in der bisherigen Ordnung, 
so erfolgen bis zur Erledigung der Stellen die Zahlungen aus der Alterszulage- 
kasse nach Maßgabe der neuen Besoldungsordnung an den betreffenden Schul- 
verband. Der Schulverband hat die Alterszulagen, welche den Stelleninhabern 
nach der neuen oder der alten Besoldungsordnung zustehen, an diese zu zahlen 
und betreffs der in der alten Ordnung verbliebenen Stellen auch diejenigen 
Alterszulagen zu übernehmen, welche bisher für diese Stellen aus Staatsfonds 
zu gewähren waren. 
Eine Verschlechterung des nach den bisherigen Ordnungen festgestellten 
durchschnittlichen ) Diensteinkommens:) soll in der Regel nicht stattfinden und 
ist in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Unterrichtsministers 
zulässig. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft. Die Gehaltsordnungen 
sind nach Maßgabe dieses Gesetzes derart festzustellen, daß sie von diesem Termin 
ab in Wirksamkeit treten. Für das Rechnungsjahr 1. April 1897/98 wird der 
Bedarf der Alterszulagekassen (§. 8 Abs. 6) nach dem Stande der Alterszulagen 
vom 1. April 1897 berechnet. 
Alle entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere auch 
diejenigen, welche einen Höchstbetrag für die Besoldungen der Lehrer und 
Lehrerinnen vorschreiben 3). 
Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240) und 
Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 1889 (G. S. S. 64), betreffend die Er- 
leichterung der Volksschullasten, treten außer Kraft. 
Die Einführung dieses Gesetzes in die Stolbergschen Grafschaften bleibt 
Königlicher Verordnung vorbehalten. 
  
Gesetz, betr. die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den 
öffeutlichen Volksschulen. 
Vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298) . 
Artikel I. 
Bis zum Erlasse eines Gesetzes über die Unterhaltung der öffentlichen Volks- 
schulen gelten für die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an deuselben folgende 
Bestimmungen: 
§. 1. Jeder an einer zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden 
  
1) Das Wort „durchschnittlich“ kann hier nicht anders verstanden werden 
als das arithmetische Mittel aus dem Mindestgehalt und dem Höchstgehalt. Wenn 
daher ersteres 900 Mark, letzteres 1800 Mark beträgt, so würde hiernach das durch- 
schnittliche Gehalt 1350 Mark betragen. Es wäre also thatsächlich die Möglichkeit 
einer erheblichen Verschlechterung der Stelle dann vorhanden, wenn die Zwischen- 
räume zwischen den einzelnen Scalenstufen verlängert werden. Wenn also ein Ort, 
wo disher das Höchstgehalt eher erreicht wurde als nach dem Gesetz, eine neue Scala 
einführt und durch Mindestsatz und Höchstsatz, also auch den Durchschnitt unverändert 
läßt, aber den Zeitpunkt der Gewährung des Maximaleinkommens dem Gesetz ent- 
sprechend hinausrückt, so findet eine Verschlechterung des Stelleneinkommens statt. 
2) Nicht das Einkommen des Lehrers, sondern der Stelle ist gemeint. Eine 
Berschlechterung des Diensteinkommens des vehrers ist nicht statthaft, da er auf sein 
Einkommen ein klagbares Recht hat. Sten. Ber. A. H. S. 408. 
2) Auch die Bestimmungen des dänischen Volkeschulges. S. März 1856 (§6. 10), 
soweit sie die Alterszulagen aus den Distriktsschulfonds in Nordschleswig betreffen, 
find hierdurch aufgehoben. Sten. Ber. A. H. S. 502. 
4) Einführung in Helgoland Bd. 1. Febr. 1897 (G. S. S. 23); Ausf. Best. 
2. März 1886 (M. Bl. S. 37), 24. Nov. 1886 (C. Bl. U. B. 1887 S. 383 ff.) 
und 24. Ott 1892 (C. Bl. U. V. S. 843).
	        
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