Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1279 
öffentlichen Schule (öffentlichen Volksschule) definitiv angestellte Lehreri) erhält eine 
lebenslängliche Penfion, wenn er nach seiner Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren 
in Folge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche einer körperlichen oder geistigen 
Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den 
Ruhestand versetzt wird). 
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen 
Beschädigung, welche der Lehrer bei Ausübung des Dienstes oder aus Beranlassung 
desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung 
auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. 
Bei Lehrern, welche das fünfundsechszigste Lebensjahr vollendet haben, ist ein- 
getretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auff Pension. 
Lehrern, welche, abgesehen von dem Falle des Abs. 2, vor Vollendung des 
zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in Ruhestand versetzt werden, kann bei 
vorhandener Bedürftigkeit von dem Unterrichtsminister eine Pension entweder auf 
bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. 
§. 2. Die Penfion beträgt.s), wenn die Versetzung in den Ruhestand nach 
vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre erfolgt, 1½⅛0% und 
steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstiahre um ½% des im 
F. 4 bestimmten Diensteinkommens. Ueber den Betrag von 1⅜0 dieses Einkommens 
hinaus findet eine Steigung nicht statt. 
In dem im S§. 1 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 1%0, in dem 
Falle des §. 1 Abs. 4 höchstens 1½%⅝0 des vorbezeichneten Diensteinkommens. 
§. 3. Bei jeder Pension werden überschießende Markbrüche auf volle Mark ab- 
gerundet ). 
§. 42). Der Berechnung der Penfion wird das von dem Lehrer zuletzt bezogene, 
1) Das Ges. findet nur auf Lehrer Anwendung, die an öffentlichen Volksschulen 
angestellt find, nicht auf Lehrer an Mittelschulen, Res. 3. Nov. 1888 (C. Bl. U. B. 
1889 S. 239). Bergl. wegen dieser letzteren Ges. 11. Juni 1894 (G. S. S. 109) 
weiter unten. Ueber den Unterschied beider Arten von Schulen vergl. auch Erk. O. 
B. G. 23. Sept. 1893 (C. Bl. U. B. S. 798). Jüdische Schulen, die lediglich der 
Ertheilung des jüdischen Religionsnnterrichtes dienen, haben nicht den Eharakter 
öffentlicher Volksschulen, Erk. O. V. G. 29. Mai 1896 (Pr. V. Bl. XVIII. 156). 
Die von einem Privatvereine errichtete Rettungsanstalt ist eine Privatanstalt, die 
mit ihr verbundene Schule keine öffentliche Volksschule. Die Pensionsberechtigung 
kann daher den Lehrern an einer solchen Schule nur durch einen Nachtrag zum 
Bereinsstatute beigelegt werden, Res. 11. Jan. 1888 (C. Bl. U. V. S. 254). Wird 
aber ; B. an Stelle einer privaten Fabrikschule bei der Volksschule des Ortes eine 
besondere Klasse für den Unterricht der in Fabriken beschäftigten schulpflichtiger Kinder 
eingerichtet, so hat der Lehrer dieser Klasse alle Rechte und Pflichten der an öffent- 
lichen Volksschulen angestellten Lehrer, Res. 5. Jan. 1888 (C. Bl. U. V. S. 252). 
Dies gilt auch von endgültig angestellten, vollbeschäftigten Zeichenlehrern und 
Handarbeitslehrerinnen, Res. 30. März 1886 (Schneider und v. Bremen BodV. III. 
S. 894). 
2) Vergl. Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 4. Weigert sich ein Lehrer im Falle 
dauernder Dienstunfähigkeit seine Pensionirung nachzusuchen, so ist die zwangsweise 
Penfionirung gemäß Res. 5. Sept. 1888 (C. Bl. U. B. S. 765) einzuleiten. 
Zur Vermeidung übermäßiger Belastung der Pensionskasse, sowie ernftllicher 
Schwierigkeiten für die Besetzung vakanter Stellen soll die Versetzung der Lehrer in 
den Ruhestand nur bei zwingender Nothwendigkeit eintreten, Res. 26: Sept. 1887 
(C. Bl. U. V. S. 782). 
Die Pensionsberechtigung durch Verzichtleistungen in den Vokationen aus- 
zuschließen, ist grundsätzlich unstatthaft. Solchen Vokationen soll die Bestätigung 
versagt werden, Res. 3. Juli und 6. Dez. 1878 (Schneider und v. Bremen Bd. I. 
S. 260). 
2) Ohne Anrechnung etwaiger Bezüge aus besonderen, durch freiwillige Beiträge 
der Lehrer gebildeten Pensionskassen, Sten. Ber. A. H. 1885 S. 1323. 
4) Bergl. Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 8. 
5) §. 4 ist ergänzt durch das Ruhegehaltskafsenges. 23. Juli 1893 (weiter unten) 
und durch §§. 11, 20 Lehrerbesoldungsges. 3. März 1894. 
 
	        
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