Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1280 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
mit der ihm verliehenen Lehrerstelle nach Festsetzung oder mit Genehmigung der 
Schulauffichtsbehörde dauernd verbundene Diensteinkommen an Geld, an freier 
Wohnung und Feuerung, beziehungsweise Mieths- und Feuerungsentschädigung, sowie 
an Naturalien und Ertrag von Dienstländereien zu Grunde gelegt 7). 
Außerdem kommt die aus Staatsfonds widerruflich gewährte Dienstalterszulage, 
welche der Lehrer zur Zeit der Pensionirung bezieht, in Anrechnung. 
Naturalien und der Ertrag von Dienstländereien kommen mit demjenigen Betrage 
zur Berechnung, auf welchen deren Geldwerth als Theil der von der Schulaussichts- 
behörde festgesetzten Besoldung festgestellt worden ist, vorbehaltlich der Vorschrift des 
§. 45 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berwaltungsbehörden und Verwaltungs- 
gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (G. S. S. 237)7). 
Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend find, insbesondere 
Einkünfte an Schulgeld, werden nach den bei Verleihung des Rechtes auf diese 
Dienstemolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in Ermangelung solcher 
Festsetzungen nach ihrem durchschninlichen Betrage während der drei letzten Etats- 
jahres) vor dem Etatsjahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung 
ebracht. 
"6 Diese Vorschriften gelten auch für die Berechnung der Pension eines Lehrers, 
mit dessen Schulamt ein kirchliches Amt vereinigt ist, dergestalt, daß der Berechnung 
das Diensteinkommen der vereinigten Stelle, ohne Rücksicht darauf, aus welchen 
Quellen solches oder einzelne Theile desselben fließen, als ein einheitliches Stellen- 
einkommen zum Grunde zu legen ist!). 
§5. 5. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die gesammte Zeit in Anrechnung. 
während welcher ein Lehrer im öffentlichen Schuldienste) in Preußen sich befunden hat. 
  
1) In einer bestimmten Geldsumme, jedoch unbeschadet einer anderweiten Re- 
gulirung und Normirung der Höhe des pensionsfähigen Gesammtddiensteinkommens 
unter vorschriftsmäßige Zuziehung der Betheiligten, Res. 24. Nov. 1886 (C. Bl. U. 
V. 1887 S. 384). 
Unzulässig ist aber, das mit einer Lehrerstelle nach Festsetzung oder Genehmigung 
der Schulaussichtsbehörde dauernd verbundene Diensteinkommen bei der Penfionirung 
des Stelleninhabers anderweit festzusetzen, Res. 5. Nov. 1886 und 30. März 1887 
(C. Bl. U. B. 1887 S. 385, 386), 14. Febr. 1888 (C. Bl. U. B. S. 406). 
Die Angaben einer Matrikel sind dann ausschlaggebend, falls fie die Grundlagen 
einer Festsetzung durch die Regierung bilden, Res. 22. April 1888 (C. Bl. U. V. 
S. 562). · 
2) 8. 45 Zust. Ges. kommt nur dann in Anwendung, wenn und so lange es 
sich um eine amtliche Festsetzung des Einkommens der Elementarlehrer handelt. 
Sobald sie aus dem Schuldienste ausgeschieden sind, kann nur §. 15 des Penfionsges. 
Platz greifen, Res. 22. Nov. 1887, 23. Febr. und 25. Mai 1888 (C. Bl. U. B. 
S. 247, 409, 572)9. 
3) D. s. die Etatsjahre der betr. Schule, Ausf. Best. 2. März 1886 Nt. 10. 
4) Vergl. Res. 23. Nov. und 8. Dez. 1886, 17. Febr. 1887 (C. Bl. U. B. 
1887 S. 244, 249, 389, 391); 30. Sept. 1891 (C. Bl. U. V. S. 708), Erk. O. 
B. G. 16. Jan. 1892 (Pr. V. Bl. XIII. 220); Borliegen eines vereinigten Kirchen- 
und Schulamtes Res. 7. März 1887 (C. Bl. U. V. S. 392) und 3. Jan. 1888 
(C. Bl. U. B. S. 403); Trennung 7. März 1887 (C. Bl. U. B. S. 393), nur 
mit Genehmigung des Unterrichtsministers, Res. 17. Jan. 1893 (C. Bl. U. V. 
S. 254); Wiedervereinigung auf einseitigen Antrag ohne Zustimmung des anderen 
Theiles nicht angängig, Res. 5. Mai 1888 (C. Bl. U. V. S. 593). 
5) Vergl. auch §. 10 Abs. 7 Nr. 1, 2 Lehrerbesoldungsges. 3. März 1897 und 
Res. 6. Juni 1896 (C. Bl. U. V. S. 516). 
Als Dienstzeit kommt ferner zur Aurechnung: » 
Die Zeit, während der mit Genehmigung der Schulauffichtsbehörde vor der 
endgültigen Anstellung fakultativer Turnunterricht an einer öffentlichen Schule, wenn 
auch uur probeweise und gegen eine nicht pensionsfähige Remuneration ertheilt worden, 
E. O. V. XXIX. 171; die Zeit als Hülfslehrer an öffentlichen Volksschulen, Refs. 
20. Aug. 1889 (C. Bl. U. V. S. 796); das Funktioniren als Lehrer mit Ge- 
nehmigung der Schulaufsichtebehörde an einer öffentlichen Volksschule auch ohne 
formale Anstellungsfähigkeit (Prüfung), Erk. R. G. 23. Febr. 1891 C. Bl. U. B.
	        
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